Zweite Abtheilung.


Einleitendes Vorwort zur zweiten Abtheilung.

Im Jahre 1835 war die Frage zur Sprache gebracht worden, wie dem Uebelstande abzuhelfen, daß bisher die Städte Böhmens, deren Magistraten zugleich die Criminalrechtspflege ganzer Landesbezirke obliegt, den mit dieser Rechtspflege verbundenen Aufwand, sofern derselbe aus dem karg dotirten Criminalfonds nicht gedeckt wird, aus ihrem Communalvermögen bestreiten, während doch die Strafrechtspflege im Interesse des Gesammtlandes gehandhabt wird.

Demgemäß wurde mit den Ständen über die Eublevirung der Städte verhandelt, und von der Regierung den Ständen angesonnen, diese Sublevirung aus einem durch Grundsteuerzuschläge sich ergänzenden ihrer Verwaltung unterstehenden Fonds, nämlich dem Domestikalfonds zu bestreiten, doch wurde dieses Ansinnen durch den Alternativantrag abgelehnt, es möge die Regierung entweder den ganzen Gegenstand mit gleichzeitigen Anträgen auf Verbesserung der Criminaljustizpflege und zifferweisem Nachweis des Bedarfes, den Ständen auf einem Steuer-Postulaten-Landtage nochmals vorlegen, wo sodann auch ein Umlagsmodus ausgemittelt werden würde, der nicht nur die Grundsteuerpflichtigen, sondern alle Landesinsassen ins Mitleiden zöge, oder aber möge die Regierung, ohne Zuthun der Stände, wie so vieles andre, aus dem Gesammtstaatsschatze der Monarchie diese Sublevirung bestreiten.

Nach langer Verhandlung vollzog die Regierung zwar letzteren Antrag und erklärte, jenen Sublevirungsaufwand auf den Staatsschatz zu übernehmen erhöhete jedoch beinahe gleichzeitig das Postulat directer Grundsteuer um die entsprechende Summe, wodurch die frühere ständische Ablehnungs umgangen, und das frühere Mitwirkungsbelangen in Postulatenform gekleidet worden ist.

Durch zwei Jahre wurde jener Zuschuß des Postulates zwar angenommen, wiewohl im Postulaten landtage 1845 die Herrencurie für sich dagegen gestimmt hatte, und nur die bewegten Verhältnisse des Jahres 1846 waren Ursache, daß die Stände zu Vermeidung von Conflicten mit der Regierung den Zuschuß unter der Benennung - Außerordentlichen - bewilligten. Im Postulatenlandtag 1847 schien es den Ständen jedoch unmöglich, noch ferne ohne nähere Kenntniß in Begründung des Bedarfs gewissermaßen bloß als Vertrauensvotum die abermals angesonnene Steuererhöhung zu verwilligen welches die nachfolgenden merkwürdigen Verhandlungen veranlaßt hat.



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