Auszug

aus der ersten Landtagserklärung bezüglich des Steuerpostulats für das Jahr 1848.

Ad I. Die treugehorsamsten Stände werden die allerhöchste landesväterliche Aufmunterung zum fernem Beharren in ihrem bisher bewiesenen Religionseifer und zu ihrer Mitwirkung für alle diesen wichtigen Zweck zu fördern vermögende Anstalten wie bisher gewiß auch ferner nach dem ganzen Umfange ihrer Wichtigkeit zu beherzigen nicht unterlassen, insbesondere aber die Ordinariate des Königreiches, wie sie bis jetzt gethan, alle ihre Kräfte pflichtmäßig aufbieten, um die heilige Lehre des christkatholischen Glaubens in ihrer Reinheit zu erhalten, auf religiöse und moralische Ausbilgung hinzuwirken, so wie auch allen irreligiösen Einflüssen eifrig entgegen zu arbeiten. Der kirchliche Zustand des Landes kann als ein beruhigender bezeichnet werden.

Es ist für die treugehorsamsten Stände überaus schmerzlich über die sonstigen Zustände des Landes weniger Erfreuliches erwähnen zu können, da sie es ihrer Pflicht gemäß erachten, darauf hindeuten zu müssen, daß der politische Zustand des Landes leider keine solche Beruhigung darbiete, wie es dem Baterherzen Sr. Maj. und den treugehorsamsten Ständen als Vertretem des Landes wünschenswerth ist. Die treugehorsamen Stände können in dieser Beziehung nicht bergen, daß eine große Noth das Land theilweise drücke, daß das Loos der mit jedem Jahre sich mehrenden Proletarier von Zeit zu Zeit bedenklicher werde, - daß hiedurch theilweise Excesse im Lande herbeigeführt wurden, die nur durch gewaltsame Maßregeln in Schranken gehalten werden konnten, daß durch den wuchernden Geist der Zeit, durch verwerfliche Tendenzen einzelner hervorgekommener Verführer, wie nicht minder durch fehlerhafte, offenbar unrichtig auftauchende Auslegungen allerhöchster Vorschriften und Gesetze das Band des Vertrauens zwischen den Obrigkeiten und ihren Unterthanen zum Nachtheile Beider, und im entgegengesetzten Interesse des Allgemeinen immer mehr und mehr gelockert werde, - daß es daher nothwendig sei, dem geschilderten Uebelstand durch mit den treugehorsamsten Ständen zu berathende Maßnahmen kräftig entgegen zu treten, indem die treugebliebenen Stände durch ihre verfassungsmäßige Stellung, wie nicht minder durch ihr Verhältniß als Obrigkeiten am besten in der Lage sind den moralischen und phisischen Zustand des Landes zu würdigen und praktisch zweckmäßige Abhilfsmittel gegen die Ausartungen vorzuschlagen.

Ad. II. Mit Bedauern haben die treugehorsamsten Stände aus dem allerhöchsten Postulate für das Jahr 1848 entnommen, daß Se. Majestät der von den treugehorsamsten Ständen in der Landtagsschrift vom 25sten Mai 1846 gestellten Bitte: künftig in den Steuerpostulaten die allerhöchste Bemerkung eines Nachlasses von 68 99/100 pCt. an der Zuschußquote der früher angelegten Steuersumme wegzulassen, nach dem Wortlaute des vorliegenden Postulats nicht zu willfahren geruhet haben.

Die treugehorsamsten Stände finden sich um so mehr veranlaßt, die allerunterthänigste Bitte um künftige Weglassung dieser allerhöchsten ausgesprochenen Bemerkung ehrerbiethigst zu wiederholen, als sie bei der ihnen verfassungsmäßig zustehenden Steuerverwilligung einen in einem frühern Postulate allerhöchst verwilligten Nachlaß an der Steuersumme durch die dem letztern nachgefolgte ständische Verwilligung für einen abgeschlossenen Akt ansehen, und für die Folgezeit um so mehr für wirkungslos erkennen müssen, als die jedesmalige landesfürstliche Postulirung und ständische Verwilligung nur das Ergebniß eines und nicht mehrerer nachfolgender Steuerjahre umfassen kann; übrigens aber auch die allerhöchst angezogene Nachlaßverwilligung bei der mittlerweile seit dem Jahre 1846 um circa 47,000 fl. mehr postulirten Zuschußquote den berufenen Nachlaß von 68 92/100 pCt. ziffermäßig alterirt. Die treugehorsamsten Stände erlauben sich daher, diesen Ausdruck der allerhöchsten Nachsicht wiederholt als einer längst vergangenen Zeitperiode angehörig zu bezeichnen und die allerunterthänigste Bitte um künftige Weglassung dieser, zu einer bloßen Formalität herabgesunkenen Bemerkung des Steuerpostulats allerhöchsten Orts ehrerbiethigst zu erneuern.

Ad III. In Betreff der für das Jahr 1848 allerhöchst postulirten Grundsteuer erlauben sich die treugehorsamen Stände vor allem zwischen der ordentlichen Grundsteuer und der Zuschußquote zu unterscheiden, und nehmen von der innigsten Ueberzeugung durchdrungen, daß Se. k. k. Majestät das Hauptaugenmerk auf das wahre Beste allerhöchstdero getreuen Länder mit landesväterlicher Huld und Milde stets zu richten geruhen, keinen Anstand die ordentliche Grundsteuer im Betrage von 4,990,551 fl. 4 kr. und die Gebäudezinssteuer mit 18 pCt. von dem für dieses Jahr entfallenden steuerbaren Zinsertrage, dann die Gebaudeklassensteuer nach dem 1847jährigen Ausmaße unbedingt anzunehmen und respective zu bewilligen.

In Beziehung auf den mit 517,052 fl. 12 kr. in dem allerhöchsten Steuerpostulate bezifferten Grundsteuerzuschuß glauben die treugebliebenen Stände aus der Vergleichung der Steuerpostulate früherer Jahre, und zwar der Jahre 1844 und 1845 mit jenen, nach Ersließung der allerhöchsten Bestimmung wegen Uebernahme der Criminalgerichtskosten auf den Staatsschatz herabgelangten allerhöchsten Postulaten für das Jahr 1846 und 1847, wie nicht minder mit dem zur Berathung vorliegenden Postulate für das Jahr 1848 einen Betrag von 47,000 fl. an der Grundsteuerzuschußquote und von circa 3000 fl. an der Gebäudezinssteuer, mit Uebergehung der Gebäudeklassensteuer als den Betrag bezeichnen zu können, mit welchem Se. Majestät die Grund- und theilweise Gebäudesteuerpflichtigen zur Concurrenz für die Criminalkosten zu ziehen beabsichtigen. Nun glauben aber die treugehorsamsten Stände über den jetzt genannten für die Criminalkosten bezeichneten Betrag aus folgenden Rücksichten sich heute noch nicht aussprechen zu können.

Die Wohlthaten der Criminaljustiz ungeachtet ihres zur Zeit allgemein gefühlten mangelhaften Bestandes kömmt nicht nur den Grund- und Häusersteuerpflichtigen, sondern den gesammten Einwohnern im Staate zu Gute. Obwohl nun die treugehorsamsten Stände die Ueberbürdung der mit der Criminalgerichtspflege belasteten Städte einerseits nicht verkennen, anderseits die Unzulänglichkeit des Criminalfondes zur Bestreitung sämmtlicher mit der peinlichen Rechtspflege verbundenen Auslagen nicht in Abrede stellen wollen, und die Verpflichtung des ganzen Landes zur Concurenz für letztere als rechtlich bestehend anerkennen müssen, so glauben doch die treugehorsamen Stände ein gestörtes Billigkeitsverhältniß in der allgemeinen Anspruchnahme der für letztere Kosten in dem allerhöchsten Postulate bezogenen Steuerpflichtigen um so sicherer erblicken zu müssen, als selbst der allerhöchst angeordnete Aufschlag an der Gebäudesteuer für die Criminalkosten nur eine Classe von Steuerpflichtigen in letzterer Beziehung d. i. die Gebäudezinssteuerpflichtigen berührt und alle übrigen die Wohlthat des geregelten Staatsverbandes und mit letzterer die Wohlthat der Criminaljustiz genießenden Landeseinwohner in Tragung dieser allgemein sein sollender Landeslast verschont. -

Die treugehorsamsten Stände erlauben sich daher, von der Voraussetzung ausgehend, daß die das allgemeine Landeswohl bezweckenden Einrichtungen in ihrem Bedürfnisse aus dem Gesammtvermögen der in ihrem wohlthätigen Einstuffe beschirmten Staatsbewohner dotirt sein und in ihren Kosten nicht einer einzigen Classe aufgebürdet werden sollen, die Ueberzeugung auszusprechen, daß dieselben in die Abvotirung über die Verwilligung der von ihnen muthmaßlich entzifferten Beitragsquote für die Criminalkosten in solange nicht eingehen können, ehe bevor nicht aufklärende Vorlage über die Ziffer und die Repartition dieses Beitrags auf alle Classen direkt besteuerter Staatseinwohner als auch auf die Grund-, Gebäudeklassen-, Gebäudezins-, dann Erwerbsteuerpflichtigen im Königreiche den treugehorsamsten Ständen von allerhöchsten Orten zugekommen sein werden; weßhalb dieselben in tiefster Unterwürfigkeit die allerunterthänigste Bitte zu stellen sich erlauben, daß Se. Majestät geruhen möchte, in oben Angezogener Richtung die treugehorsamsten Stände allergnädigst in die Lage zu setzen, über die Gesammtzuschußquote berathen zu können, von welcher die treugehorsamsten Stände vor der Hand nur die Uebernahme einer Grundsteuerzuschußquote von 469,994 fl. 20 kr. hiemit ehrerbiethigst aussprechen zu können im Stande sind.

Was dagegen die Reparation der hier bewilligten ordentlichen Grundsteuer, dann des theilweisen Zuschusses anbelangt, so finden sich die treugehorsamsten Stände bestimmt, dieselbe für das Jahr 1848 nach dem gleichen Maßstabe wie für das Jahr 1847 zu veranlassen; hiebet aber in Absicht auf die Art und Weise der Einhebung der Postulate ehrerbiethigst zu bemerken, daß die Fortsetzung der bisherigen Einhebungsmodalitäten keinem Hindernisse unterliegen dürfte.

Uebrigens erlauben sich die treugehorsamsten Stände Se. k. k. Majestät auch noch die bereits bei Gelegenheit der letzten Landtagsschrift angeführte, bis jetzt jedoch allerhöchsten Orts nicht gewürdigte Bitte allerunterthänigst zu erneuern, die sonst in den allerhöchsten Grundsteuerpostulaten bestandenen Artikel hinsichtlich der Generallandesbegränzung und des Straßenbaues unter die künftigen Grundsteuerpostulate wieder allergnädigst aufnehmen zu wollen.



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