Präsidialerinnerung.

In Folge des allerhöchsten Befehls vom 20sten d. M. und des k. k. Hofkanzlei - Präsidial - Schreibens vom 10sten d. M. Z. 1516 werden von Seite des gefertigten Landesausschuß-Präsidiums unter Einem die von der ständischen Buchhaltung über Präsidialauftrag verfaßten Repartitionen und Anlagscheine über die für das Verwaltungsjahr 1848 allerhöchst postulirte Grundsteuer sammt Zuschuß an das k. k. Landesgubernium zur weiteren Verfügung übersendet, und unter Einem an sämmtliche Kreiskassen, die Oberkassen und Buchhaltung die diesfalls erforderlichen Weisungen erlassen. - Wovon der Landesausschuß mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt wird, daß hiedurch ein Auftrag an die Buchhaltung im Sinne des Beschlusses der Landtagsversammlung vom 30sten August d. J. hinsichtlich der Repartition der von den Herren Ständen übernommenen Grund- und Häusersteuer entfalle.

Zugleich wird dem Landesausschuß mitgetheilt, daß inhaltlich der obbenannten allerhöchsten Entschließung die aus der Landtagsversammlung vom 30sten August d. J. ausgefertigte und nach genommener Ueberzeugung bereits am 2ten September in dem durch das Landtagsceremoniel vorgezeichnetem Wege an die k. k. Herren Landtagskommissäre abgesendete allerunterthänigste zweite Landtagsschrift noch nicht an Sr. Majestät gelangt und allerhöchst angeordnet worden sei, wegen dieser bisher verzögerten Vorlage die Nachforschung zu pflegen, in welcher Beziehung auch unter Einem das Nöthige eingeleitet wird.

Prag, am 24sten September 1847.

Salm m/p.



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