Schlußwort.

Die eben mitgetheilten Vorgänge liefern wohl den traurigen Beweis, daß in höchster Region Oestreichs das wirkliche Bestehen einer ständischen Verfassung Böhmens überhaupt ignorirt werden möchte. Ohne die vermeintlich streitige Frage über das präsentirte königliche Recht, die Verfassung in ihrem Wesen beliebig zu mindern oder zu mehren, vorerst zu entscheiden, liegt es wohl auf, daß verbriefte ständische Rechte mindestens so lange aufrecht bestehen müssen, solange von jenem vermeintlichen Aenderungsrechte kein Gebrauch mit Erfolg gemacht worden ist; daß also das Recht der Steuerverwilligung und mit diesem das Recht, wie die Pflicht, das Postulat wohl zu erwägen, Aufklärungen zu erbitten, und die Steuerbewilltgung vorläufig abzulehnen, in voller Integrität bestehe.

Daß eine verbriefte, beschworne Verfassung von Fall zu Fall, nach Bedarf des Augenblicks, im Sinne jenes Vorbehalts nicht geändert und umgestülpt werden könne, bedarf wohl keines publicistischen Beweises, auch bildet der Vorgang ein parlamentarisches Curiosum, daß ein nach Eid und Pflicht von einem Landstande gehaltener Vortrag, welchen der Vorsitzende ruhig entwickeln ließ, nachträglicher öffentlicher Rüge begegnet, daß endlich das Recht der Stände, in ihren Versammlungen beliebige Anträge zur Erörterung zu bringen, unter vormundschaftliche Aufsicht ihres Ausschusses, eines von ihnen gewählten, von ihnen besoldeten, also dienenden Organes gestellt werden will.

Armes Deutschland! Bald werden drei Verfassungsleichensteine deine Gefilde zieren, der zu Hannover ist fest aufgerichtet, in Kassel und Prag werden die Fundamente gelegt.

Druck von H. G. Voigt in Hamburg.



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