59. Antwort des Königs Ferdinand I auf die ihm von den Fürsten und Ständen Schlesiens zur Bestätigung vorgelegten Artikel.

1526. Kopie im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. (I. A. 1. Mähren.)

Auf den ersien Artikel belangend Bestattung beider Lande Schlesien Freiheiten, Gerechtigkeiten, Privilegien und gut alt Gewohnheiten etc. gibt Ir kun. Mt. zu Antwort, dass Ir Mt. willig ist, inen soliche Freiheiten, Gerechtigkeiten und gut löblich Gewohnheiten, wie die von Alter herkumen und Irer Mt. Vorfordern auch gethan haben, darzu, was Ir Mt. inen von Recht und Pilligkeit wegen zu bestäten schuldig ist, gnediglich zu confirmiren, zu bestatten und dabei handzuhaben.

Auf den dritten Artikel, die Beschwerde der Wahl des Kunigs zu Beheim, dass die Herren und Inwohner derselben Cron inen dieselbst allein zuziehen etc. lassts kun. Mt. bei voriger Antwort beleiben und will Ir Mt. inen deshalb auch gern brieflichen Schein laut hie beigelegter Copei und den zugesetzten Worten zusiellen.

Auf den vierten Artikel, Verschreibung gen Hungern betreffend etc. bleibt in Kühe.

Der fünft Artikel, der eintrechtigen Münz halben ist auch in Ruhe gesiellt.

Auf den sechsien Artikel, der Geistlichkeit halben etc. ist Ir Mt. gefellig, dass sich Geistlich und Weltlich mit einander versuchen zu vergleichen; doch Irer Mt. solch Vergleichung vor Beschluss derselben zu übersenden.

Auf den sibenten Artikel, inhaltend Sperrung der Hantierung zwischen Polen und Schlesien etc. ist auch in Ruhe gesiellt.

Dergleichen bleibt der acht Artikel der Handtierung durch Österreich gen. Venedig halben auch in Ruhe.

Auf den neunten Artikel von wegen der von Sweidenitzen Dienstleistung etlich Wort hinzuzusetzen etc. ist Ir Mt. willig solch Wort laut des Begerens hinzuzusiellen.

Auf den zehenten Artikel der Räte halben etc. lasts Ir Mt. bei der vorgegebenen Antwort und der Gesandten Beger beleiben.

Auf den eilften Artikel, belangend die Offnung der Oder etc. sollen Irer Mt. solch Beschluss zu bequemen Zeiten furgebracht werden, darauf will alsdann Ir Mt. weiter Handlung furnehmen und was Ir Mt. darin dem Land zu gutem handlen mag, gnediglich bedacht sein.

In dem zwelften Artikel betreffend den Zustand des Herrn Bischofs sambt desselbigen Geistlichkeit etc. ist kun. Mt. gnediglich Bewilligen.




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