9. Dodatek k slezským dopisům.

9. Nachtrag zu den schlesischen Aktenstücken.

133. Ferdinand versichert die Fürsten, Herren und alle Stände von Schlesien, dass ihre Nichtberufung zur böhmischen Königswahl ihren Privilegien, Freiheiten und Rechten nicht abträglich sein solle.

dd. 14. Jan. 1527. Kopie im k. sächsischen Staatsarchiv zu Dresden.

Wir Ferdinand von Gotts Gnaden zu Beheim und Hungern Kunig, Infant in Hispanien, Erzherzogh, Markgraf zu Meren, Herzog zu Lucenburg und in Schlesien, Markgraf zu Lausitz etc. bekennen vor uns unser Erben und Nachkommen öffentlich mit diesem Brief und thun kund menniglich. Nachdem wir nach todtlichem Abgang weiland Kunig Ludwigen etc. von allen Stenden des Landes zu Beheim zu einem Kunig erwehlt sein, hat sich zugetragen, dass wir unsere Botschaften auch derhalben ins Land Schlesien, zu Fürsten Herrn und allen Stenden desselbigen Landes abgefertigt, mit fleissigen Anlangen und Begeren, sie wollten uns auch dermassen wie zu Beheim geschehen zu einem Kunig und Herrn erwehlen, annehmen und gefallen lassen. Und wiewol gemelte Fürsten, Herrn und Stende grosse Beschwer getragen, dass sie zu der geschehenen Wahl gegen Beheim nicht gefordert, so haben sie doch sollich in Beschwer Uns zu Ehren und Gut auf ditzmal hindangesetzt und Uns an einigerlei Pflicht vor begebene Wahl in Ansehung, dass Unser geliebste Gemahel zu solchem Reich ein rechter Erbe ist, auch Unser in gefellige Person, aus gutem freien Willen zu einem Kunig und Erbherrn erkoren, erwehlt und angenommen mit dieser Bedingung, dass wir sie, was anlangt die Wahl, so Uns zu Beheim an ir Forderung und Beiwesen geschehen, damit sie ire Nachkommen solcher Wahl halben an iren Freiheiten, Privilegien und Gerechtigkeiten ferrer keines Schaden Appruch oder Nachteil gewarten dorfen, genuglich Vorsorgen sollten. Dieweil es dann an Tag ist, dass gemelte Fürsten, Herrn und alle Stende der Land Schlesien uns auf Unser Anlangen und Beger frei und gutwillig zu einem Kunig uud Erbherrn erweit, erkorn und angenommen haben, so soll und mag inen und iren Nachkommen, die Wahl so Uns zu Beheim geschehen, zu welcher Sie auf ditzmal nicht gefordert, an iren Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten, wo sie der einigerlei deshalb hetten, keinen Schaden oder Nachteil gebeten oder einfüren. Mit Urkund dits Briefs besiegelt mit Unsern anhangenden Insiegel.

Geben in Unser Stadt Wien, am vierzehenden Tag des Monats Januari nach Christi Gepurt fünfzehen Hundert und im sieben und zwainzigsten Unser Reichs im ersten Jaren.

 

Ferdinandus.

   
 

Ad mandatum domini Regis proprium.

   
 

Ferenburg

 

Secretarius.





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