135. Petitionen der schlesischen Firsten und Stände an den König Ferdinand 1., abgefasst in 12 Artikeln.
1527, 11. Januar (Wien). Copia im böhm. Statthalterei-Archiv zu Prag.
Durchleuchtigester, grossmechtigester Fürst, allergnedigester Konig und Herre! Nach deme heut an Euer kon. Mt. anstatt und von wegen aller Herrn Fürsten und Stende beider Land Schlesien, durch uns unser Notturft gelanget, doruf wir von Euer kon. Mt. bescheiden, das wir dieselbige unsere gethane Werbung in schriftlich Vorzeichnus stellen und Euer kon. Mt. überantworten sollten, erscheinen wir hierinnen als Euer kon. Mt. gehorsame.
Und ist hierauf unser dienstlichs und untertanigest Bitten, Eur kon. Mt. wolle uns uf die vier Artikel, welche Euer kon. Mt. geschickten Botschaften zu Lübschitz schriftlich mitgegeben, die ungezweifelt Euer kon. Mt. durch sie überreicht seind, doruf wir auch nochmols beruhen und zuvorneueren, umb der Kurz willen, hiemit unterlassen, genediglich beantworten, sunder dieweil noch Abscheid derselbigen Euer kon. Mt. verordenten Botschaften die Herrn Fürsten und Stende etzlicher anderer Artikel und irer Notturft sich entschlossen, so haben sie dieselbigen an Euer kon. Mt. zu den vorigen ferner untertäniglich zu gelangen mitgegeben.
Forderlich als sich itzund nach gemeinen Lauf im heiligen römischen Reiche, bei uns und anderswo zwischen Geistlichen und Weltlichen etzlicher Zwispalt verspüret, so bitten wir Euer kon. Mt. wolle derein gnediglich sehen, domit ein christlich Ordenung den heiligen Evangelien gemess aufgericht werde und wir derhalben in guter christlicher Liebe und Einigkeit leben mögen.
Zum andern haben die Lande Schlesien auch ein Beschwer der Münz halben, Euer kon. Mt. wolle auch gnediglich Einsehen haben, domit die Münz in Beheim, Mehrern und Schlesien vergleicht und noch Würden eintrechtig genommen werde, doch den Herrn Fürsten und einem jeden seiner Freiheit des Münzschlages allenthalben ane Schaden.
Zum dritten hot die kon. Mt. von Polen ir Land vorschlossen und die Handlung in die Schlesien verboten, welchs Euer kon. Mt. Landen und uns zu grossen Schaden und Vorterb reichet, das sich auch Euer kon. Mt. mit kon. Würden von Polen ufs ehest unterhandeln und freundlich vereinigen wollen, domit dieselbige Beschwer in Ansehung alten Geprauchs und Vortrege füglicher Weise abgewandt mechte werden.
Zum vierten bitten wir dermassen, dass Euer kon. Mt. bei den von Wien zuvorordnen geruhe, uf dass die Einwohner in Schlesien und forderlich der Handelsman gegen Venedig durch österreichische und andere Euer kon. Mt. Lande frei aus und ein handeln, ziehen und reisen mögen, weil solchs vor Alters gewest und Euer kon. Mt. selbest zur grossen Frommen und Zunehmen gelanget und wir nun alle Euer kon. Mt. Unterthane seint, dann der Kaufman hot sich von wegen der wünschen (Wienerischen) Niederlage uf andere Strassen gewandt, doch dies alles unschedlich Euer kon. Mt. gewonlichen Zollen.
Zum fünften beklagen sich die von Breslau, dass sie ihre Guter in grosser Anzahl zu Ofen gehabt und vor dem Türken wolvorwart, sunder nach Abzug des Türken haben ihnen die Hungern solche ihre Guter gewaltiglich genommen; geruhen Euer kon. Mt. gnedigen Rath und Hulf mitzuteilen, wie dieselbigen von Breslau ihre entwante Guter wiederumb zu Händen bekommen mochten, das wird das Land neben inen umb Euer kon. Mt. als getreue Unterthane gehorsamlich vordienen.
Zum sechsten, nach deme und als bei Zeiten hochloblicher Gedenken Konigs Wladislai und Ludovici ein Landfried durch beide Schlesien ufgericht, der dann die Einwohner derselbigen Lande in Friede vorhalten die Roberei und Bosheit gestraft, nun aber itzund uf itz künftig Sant Martini seinen Ausgang haben wird, weil dies einen gemeinen Frieden und Nutz belanget, so wollen Euer kon. Mt. gnediglich vorordenen, dodurch derselbig wiederumb ufs neu dermassen ufgericht und von allen Stenden besiegelt und gehalten werde.
Zum siebenten haben die Ritterschaft in schweidnitzer Fürstenthumb solchen Landfried bis anher nicht besiegeln, halten, noch dorein gehen wollen und sich vom Lande gezogen, dodurch viel Unschicklichkeit und Eigenwillen, sonderlich Euer kon. Mt. und dem Lande zu Schaden eingefurt, dann wo sie sich anderswohin ziehen, so kann das Land Euer kon. Mt. pflichtige Dienste nicht leisten und andere, dohin sie sich begeben, nicht mehr dann zuvor thuen, so beklagen sich auch die Städte des schweidnitzer und glogischen Fürstenthumbs, die itzund neben uns geschickt und auch sunst beim Lande bleiben, wie ihnen von beider Lande Ritterschaft grosser Gewalt und Unrecht geschehen sollte, wieder ihre Freiheiten und Privilegien, dordurch sie in endliche Schäden gefurt, bitten derhalben Euer kon. Mt. untertheniglich, geruhe gnediglich dorob zu sein, domit dieselbige Ritterschaft sich mit dem Lande hinfur vorgleiche die von Städten bei ihren Rechten und Privilegien gehandhabet und Niemandem sein Mutwille gestatt noch Unrecht geschehe.
Zum achten: Weil die von Meherern und andere bei Euer kon. Mt. gebeten Euer kon. Mt. ihnen auch gnediglich zugesaget und sunst in andern Landen und Ortern ubelich ist, dass Euer kon. Mt. in desselbigen Landes Sachen allewege die Eiwoner doselbest zu Räthen gepraucht, angesehen dass sie die Eigenschaft der Lande bas den fremde Nation wissen, dass auch Euer kon. Mt. geruhe in der Lande Schlesien Sachen wie sie vorfallen mochten, in Gemein und Sonderheit dieselbigen Landsessen zur Räthen zugeprauchen, dann sie sich gegen Euer kon. Mt., wie sichs frommen tugendlicher Fürsten und Stenden zeimet und gepüret, unterteniglich und getreulich vorhalten und, was sie räthen werden, auch helfen wollen.
Zum neunten: So dann das Fluss der Oder von Anfange bis zum Ende mitten durch die Schlesien rinnet, dorumb die Lande gemeinen Nutz zu gute manchfaltig bedacht, die Wasser schiffreich zu machen und gleichwol bisher noch blieben, bitten derhalben Euer kon. Mt. zu ihren Nutz und Frommen, auch dem Lande und gemeinem Nutz zum Besten, geruhe gnediglich zuvorschaffen, domit derselbige Strom eherbesser schiffreich gemacht und allenthalben geöffnet werde, doch wo es imanden an den Landstrassen zu Schaden liefe, dass man sich mit denselbigen vorneme und dorumb gutlich und ziemlich vortrage.
Zum zehenten: So wird dem Herrn Bischof zu Breslau zu sambt seiner L. und Gnaden Geistlichkeit ihre Zehenden und gepurlicher Zustand an etzlichen vielen Ortern in Schlesien eigenwillig vorgehalten, dorumb bitten wir seine kon. Mt. unterteniglich, wolle dorein gnediglich sehen und schaffen, dass seiner L. und Gnade zusambt den Stiften und Geistlichkeit das jenige, was ihnen zur Billichkeit zustendig, ane Mittel und Eintrag gegeben und vorgenüget werde.
Zum eilften ist angezeiget worden, dass weiland Konig Wladislaws und Konig Ludwig beide löblicher Gedechtnus etzlichen Vorwanten und Einwonern in Schlesien vor ihre getreue Dienste, auch sunst dargestreckten geliegenden Geldes und anders schuldig blieben, dass auch Euer kon. Mt. nach Rath des Landes Schlesien, was derselbigen ufrichtigen Schulden befunden, gnedige Zahlunge thun wolle.
Zum zwelften und letzten: Wiewol zuvoran auch bei Euer kon. Mt. was anlanget die Vorschreitunge gegen Hungern, uns hierinne gnediglich zuvorsorgen, bitt vorgewandt, dieweil aber eure ufs neu von dem vormeinten Konige zu Hungern an die Herre Fürsten ein scharf Schreiben und Vormanen geschehen, die wir Euer kon. Mt. angezeiget, so ist aus Notturft unser Ehren abermols, an Euer kon. Mt. unser untertäniges Anlangen und Bitt, Euer kon. Mt. wolle uns gnediglich hierin Vorsorgen, domit wir an unsern Ehren keine Vorletzunge ader Nachteil gewarten dorften, uns auch hierinne beim guten Frieden schützen und handhaben auch allenthalben, wie Euer kon. Mt. andern gethan, unsere vorgetragene Notturft zu confirmiren und zu bestetigen unter Euer kon. Mt. Brief und Siegel gnediglich vorsichern und unser gnedigester Konig und Herr sein und bleiben, das wollen wir umb Euer kon. Mt. als umb, unsere allergnedigesten Konig und Erbherren unvorspart unser Leibe und höchsten Vermögens zuvordienen allezeit beflissen, willig und bereit erfunden werden.
Datum zu Wien Freitags nach der heiligen drei Konige Tag anno etc. im 27 Jahr.
Euer kon. Mt.
willige unterthenige |
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Fürsten und andere zugethane Botschaft des Landes beider Schlesien. |