170. Erklärung Ferdinands I an die böhm. Stände über den von ihnen nach seinem Wunsche geänderten Artikel bezüglich der Krönung des Thronerben bei Lebzeiten des regierenden Königs.
(Nicht datirt aber offenbar [vide Nr. 169] nach dem 2. März 1527 verfasst.) Konzept im Wiener Staats-Archiv. Böhmen 1400 - 1570.
Als auf der kuniglichen Mst. zu Behmen und Hungern unser gnedigisten Herrn schriftlichen und mundlichen Unterricht, so Ir Majestät den Stenden irer Cron zu Beheim auf den ersten Furtrag gethan, dieselben Stend den Artikel, so sie neben andern vor Irer Majestät Erwehlung unter andern zu halten furgenommen, welcher inhalt, dass die Stend im Leben eines Kunigs, er hab Erben oder nit, keinen andern Kunig wehlen, noch krönen mugen etc. geendert und anderer Gestalt bewilligt, das nimbt Ir kunigl. Mst. sambt dem, dass sie zugeben, dass nach Vermug Ihrer Mst. Aufhebung meniglieli von Stenden nit verpunden oďer verpflicht sein soll, dasjenig zu reden, das der kunigl. Mst., der Cron und aller Stende Nutz und Ehr ist, zu sondern genedigsten Gefallen von den Stenden an, doch dass zu dem obgemelten Artikel die Wort gesezt, dass ein junger König auf Begern und Bewilligung seines Vaters gekrönt werde und sagt drauf bemelten Stenden solcher irer Bewilligung sondern gnedigen Dank mit Beger, dieselben Stend wollen, also solches zu Bekräftigung und guter Gedächtnus in ihr Landtafel ordentlich einschreiben lassen.