222. Ein Vortrag


[wir wissen nicht genau, in welche Zeit dieses Aktenstück gehört, jedenfalls ist es erst nach dem Monat Januar 1530 verfasst worden, wie eine Stelle dieses Aktenstückes, die angedeutet ist, nachweist. Wir vermuthen, dass dasselbe dem Prager Landtage vorgelegt wurde] oder eine Zuschrift im Namen des Königs Ferdinand I an die Stände von Böhmen, worin der Stand der königlichen Schulden, der mangelhafte Zustand in Böhmen bezüglich der Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit, ferner die Regierungsweise des Königs geschildert und die Beschränkung der königlichen Macht in Verbindung mit der Lässigkeit der Stände in der Leistung der Geldbewilligungen als Grund aller Beschwerden bezeichnet wird.

dd. 1530. Kopie im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. IV. H. 3.

Kunigliche Majestät, unser genädigister Herr, trägt kein Zweifel, dass euch wissend, wie Ihre Mt. auf Begehr und Pit der Personen, so aus allen dreien Ständen des Kunigreichs Beheim, auch aus Merhern, die zu Znan (Znaym) versammelt, zu denen Landtagen, so auf Lucie in allen eincorporirten Landen des Kunigreichs Beheim gehalten, genädiglich vorwilligt und die angestellt; was aber auf bemelten Landtagen soll gehandelt worden sein, hat meniglich aus den Sendpriefen und Beschickung, auch aus der Commissari ihrer Werbung und Antragen vornehmen mugen, aber warumb auf die Zeit nichts ausgericht hat Ihr Mt. abzunehmen, dass manicherlei Einbildung in euch besehenen, damit kun. Mt. gegin euch, doch mit Ungrund aufs höchst beschwert, als sollt Ihr Mt. unnütz und muthwillig sunderlich mit Steuern und Hilfen euch beschweren, wie dann ein solichs nicht klein Ihr Mt. zu denen, so es gethan und nach thun, befremdet, dann Ihr Mt. Gemüt noch Sinnen nie dermassen gewesen, an Ursach euch zu beschweren, sonder in allen handhaben, beschützen und beschirmen; aber wie Ihre Mt. merklichen Ausgaben beschwert und verursacht, dass Ihre Mt. voriger Hilf hat müssen begehrn, acht Ihre Mt., dass soliche treffliche Ursachen meniglich wissend, wie dann Ihr Mt. solichs alles klärlicher dem Ausschuss so zu Wudweis [aus dieser Stelle ist ersichtlich, dass das vorliegende nach dem zu Budweis abgehaltenen General- Landtag von 1530 verfasst worden sei] gewesen, hat anzeigen lassen, will nit vonnoten sein wiederum zu repetieren. Doch ein wenig will vonnoten sein, euch erinnern, wie am Tag, dass Ihr Mt. im Eingang des Kegements das Königreich in grossen Schulden, so bei Ihrer Mt. Vorfahrn erwachsen, gefunden und wie wol Ihre Mt. soliche Schulden aus Ihrer Mt. Renten und Nutzungen der Erblanden gern bezahlt und die Schuldiger zu Fried gestellt, aber dieweile Ihr Mt. nach Abgang Kaisers Maximilians von wegen Seiner Mt. Krieg das Kammergut fast vorpfändt, auch darnach mit viel Ausgaben zu Hilf Kunig Ludwigen zu Rettung Ihrer Mt. Erblanden wider die Turken, darnach im Aufruhr der Bauern beladen und des Gelds entblösst, wie Ihr kun. Mt. solichs alles dem Ausschuss zu Wudweis ferner angezeigt, ist wohl abzunehmen, das bei Ihrer kun. Mt. dieser Zeit am baren Geld nit das Vormugen gewesen, durch soliche grosse merkliche Ausgaben, damit Ihr Mt. aus sein Erblanden soliche Schuld, wie Ihr Mt. doch gern gethan, bezahlt sollt haben, derwegen Ihr Mt. vorursacht, bei der Kronung über die schuldige Steur, der da wahrlich wenig gefallen, Hilf von euch als von Ihrer Mt. Unterthanen zu begehren, die ihr nit gewidert, sunder unterthäniglich bewilligt. Doch so hat Ihr Mt. soliche alle Hilf sambt der schuldigen Steur nit anders, wo dann auf Bezahlung der Schulden gewandt und also der mehrern Theil bezahlt und uber solche gethane Hilf, auch was Ihr Mt. sunst im Kunigreich rechtlich Ihrer Kammergut gebührt, mag Ihrer Mt. Niemands mit Grund der Wahrheit bereden, dass Ihr Mt. Jemands beschwert, aber dass an Ihrer Mt. etwan ein Geiz, aber Eigennützigkeit, wie Ihrer Mt. vielleicht von etlichen zugemessen, im Grund sich nicht befinden, dann Ihr Mt. wellen euch allen nit pergen, wie die im ersten in das Regement einkummen, dass Ihrer Mt. von ihr etzlichen angezeigt, als sollten etzliche tapfere Geschlecht und reichen Personen, auch etliche Stadt, und also aus allen dreien Ständen ihre Güter uns verfallen haben, darzu Ihr Mt. gefuhrt und gerathen neben den Penfallen zu ihnen greifen; doch hat Ihr Mt. solichs alles unterlassen, sunder genädiglich in dem allen sich befinden lassen und in etlichen Zwiespalten zu Erhaltung der Person, Lieb und Einigkeit zu Vertrag vorwilligt und Ihrer Mt. Penfall, ob sich die erloffen hätten, wie von Leuten angezeigt, hindangesetzt. Aus diesem ist wohl abzunehmen, wie billich der Geiz und Eigennützigkeit Ihrer Mt. mag zugemessen werden und nit allein dass Ihr Mt. dieses, so Ihr Mt. nit zuständig, sollt begerig sein, sunder dass so Ihrer Mt. durch Recht zugespretchen und zuerkannt, als ein tapfere Summa an den Städten die nachgelassen und allein von Ihrer Mt. Kronung genommen. Doch wie Ihr Mt. vermerkt, dass der gemein Mann aus ungrundlichen Bericht nicht so gross Beschwerung ob Ihr Mt. tragen, als maniger aus dem, dass er zu seiner Gerechtigkeit nicht kummen mag, hat sich Ihr Mt. aus dem und andern Ursachen hieher gen Prag personlich verfugt und man befind wahrlich aus denen Supplication und Klagen, so zu Wudweis und auch hie furgetragen, der Leut manigfeltig Beschwernus, die Ihr Mt. gern wenden und den Leuten verhelfen wollt, aber Ihr kun. Mt. will euch der ganzen Gemein nit verhalten, wie ihr dergleichen Ihr Mt. auch Beschwernus trägt, dann sich Ihr Mt. schuldig erkennt, aus kuniglicher Macht und Oberigkeit euch zu dem euren verhelfen, die Bösen zu strafen, die Frummen handhaben und schützen, aber soliches alles wird Ihr Mt. mit Landsordnung und dem Rechten gespert, also dass Ihr Mt. Ihre kunigliche Macht nicht gebrauchen mag, zu besorgen, damit nicht wider die Landsordnung gehandelt möcht werden. Es klagt ein Vetter uber den andern laut der Supplication, dass ihm sein Erbgut wider Recht und Billigkeit furgehalten wird, es kummen grosse Klag für von offenwahrlicher Morderei, also dass die Ubelthäter und Morder frei ihren Platz haben und ein Theil der Morder des verschiedens Freundschaft drohen und übel zusprechen; es kummen auch Klag umb manige Schuld und ein Theil als nemblich der Nicolasch Karlik und Burger von Taus thun sich klagen, wie sie etzliche Guter gekauft und vor viel Jahren bezahlt und mugen nicht die Guter noch Geld pekummen, des wahrlich kun. Mt. nit klein Beschwerung tragt; noch mehr peklagen sich etzlich, wie sie durchs Recht ihre Gerechtigkeit erobert und ihnen zugespretchen sei, darauf sie ihr Geld zu der Landtafel gewandt, durch den Kammerer sich neben den Rechten wollen einfuhren, wenns aufs höchst kummen ist, wie mans nennt den obrayny Brief, so ist ihnen das Recht versteckt, also haben sie das Geld nicht, so sie auf die Kammerer gewandt und ihrer Gerechtigkeit mugen sie auch nicht pekummen, da dann in aller Christenheit vor Recht, wo einem etwas durch Recht zugespretchen wird und das Recht ihn nit einführen mag, dass die Oberkeit als ein Landsfürst thun soll, aber was soll kun. Mt. euch verhelfen, dieweil Ihr Mt. das ihr so Ihr Mt. nicht anders weiss als des willen topawer Gut nicht bekummen mag. Es ist Ihrer Mt. zu Händen abgetret, aber ein ander hats innen und will kein Reitung thun, sunder uber uns und unser Kammer das Recht darauf fürt und ist selber in Possession. Nun hat kun. Mt. euch der ganzen Gemein Ihrer Mt. und euer Beschwerung aufs kurzist, wie wohl der viel mehr sein, heunt angezeigt, daraus abzunehmen, dass in kein Weg Ihr Mt. euer Geprechen oder Notturften aus Ikr kuniglicher Macht nicht versehen mag, derhalben sich nicht zu vorwundern, dass maniger aus euch der Gemein zu Ihrer Mt. Beschwer traget in Zuvorsicht, Ihr Mt. soll euch aus kuniglicher Macht handhaben, beschützen und beschirmen, wie dann pillich, aber wer ditz wie obmelt bedeugen (sic) will, der wird billich soliche Beschwer ab der Landsordnung und itzigen irrigen Rechten tragen und Ihre Mt. zu entschuldigen wissen. Aus diesem allen will sich Ihre Mt. zu euch der ganzen Gemein vorsehen und ganzen Vertrauen gestellt haben, ihr wirdet auf die Weg bedenken, trachten und sinnen, auf dass kun. Mt. ihre Macht neben der Billigkeit und Rechten, wie die vorigen Kaiser und Kunig gehabt, ungehindert die zu geprauchen wissen hette, die zu geprauchen euch in euern obliegenden Notturften handhaben, beschützen und beschirmen wisset, dardurch auch Ihr Mt. mit Hilf des Allmächtigen und eurer Hilf das Recht neben der Billigkeit mocht schützen und verordnen, das sein freien Gang wie dem Reichen also dem Armen der Billigkeit nach unvorzuglich mochte mitgetheilt werden. Aber an den itzigen Rechten ihr vormals gross Beschwerung getragen und dasselbig zuvor bessern noch bei Zeiten Kunig Ludwigs begehrt, das dann pas hieher nicht geschehen und an Ihrer Mt. hat es wahrlich nit gemangelt; sunder Ihr Mt. trägt nit kleine Beschwerung darob und dieweil die Landsordnung Ihrer Mt. kuniglicher Oberkeit fast verhindert ist, Ihr Mt. nit tauglich den Personen ihrer Gerechtigkeit nach wie billich aus ihren Nothen helfen, dann wohl wissend, wie bei Ihrer Mt. Vorfahren der Kunig von Beheim als bei Zeiten Kunig Wladislao und Ludvico, so sie ihre gewaltige Regierung in Händen nit gehabt und die nit genossen, der einer Alters der ander Jugend halben, sunderlich auch bede durch Vorhinderung gemeiner Landsvorwüligung, ist diese Kunigreich fast vorfurt und in grossen Schulden kummen, so Ihr Mt. bei Zeiten Ihrer Regierung nit gern darzu wollt kummen lassen, sunder wie kun. Mt. die kunigliche Gewalt wie die andern im Geprauch haben wird, soll meniglich erfahrn, wie auch in den Erblanden beschicht, dass Ihr Mt. ab dem Rechten und billicher Landsordnung, dieses Lands loblichen Geprauch und alts Herkummen, Freiheiten und Gerechtigkeiten aller Stand handhaben, beschützen und beschirmen wird idern Stand, bei den ihren lassen, den Leuten zu dem ihren, was ihnen billich und rechtlich zusteht, zu vorhelfen, darinnen Ihr Mt. kein eigen ihre Nutzigkeit nit suchen wird, sunder in dem allen als einem frommen christenlichen der Gerechtigkeit liebenden Kunig gebührt, sich zu vorhalten, also dass Niemands sich wird billich was zu Ihrer Mt. beschweren haben und also dieweile das, darin wir hieher kummen, der Hauptartikel ist, wie obmelt, will Ihr Mt. bei diesem beruhen und wann ihr, die Gemein, Ihrer Mt. auf ditz Antwurt geben werdet, alsodann will Ihr Mt. andere notturftige Artikel zu Gut diesem Kunigreich und andern Landen antragen und handeln lassen.




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