242. Beschluss des böhmischen Landtages im J. 1534.

Eine Abschrift aus der böhm. Landtafel im Ges.-Archiv zu Weimar. Reg. C.

Nachdeme kun. Mt. unser gnädigster Herr an alle Stände begehrt, dass sie Seiner kun. Mt. Hilf thun sollen, zu Ablösung der Schlösser und Einkommens Seiner kun. Mt., so haben wir uns alle drei Stände bewilligt, dass wir Seiner kun. Mt. Hilf thun wollen drei Jahr nacheinander folgend, anfänglich von Sant Bartliolomäi schirst künftig also wie unten geschrieben, was man von jeder Sach geben soll:

Von Bier- Breuen und Schenken:

Item, von einem jeden Strich Waiz, der verprauen wird, 1 weissen Groschen, es sei was für Mass im Kreis gebräuchlich.

Und wer von dem Malz Bier breuet und in seinem Haus ausschenkt, der soll nicht vorpflicht sein, vom Fass Steuer zu geben, er hätt dann einen Schenken in seinem Hause, deme er das Schenken vermiet hätte, der Schenk soll verpflicht sein, vom Fass einen beheimischen Groschen zu geben, desgleichen so Jemand das Bier aus dem Haus verkauft, der Kretzschmer, dems Bier verkauft, soll geben von einem jeden Fass j w. G.

Item, von einem Strich Gersten, der verprauen wird, dergleichen ein beheimischen Groschen und ein jezlicher, der ein Viertel Gersten Bier ausschenkt, ij beheimisch Groschen, das Bier-Breuen vorstehe, so es einer aufn Kauf breuet. So es aber Jemand zu seiner Notturft daheime breuet, der soll nichts darvon verpflicht sein zu geben.

Von Getraidvorkauf im Land:

Item, von einem jeden Strich Waiz, der den verkauft, geb j w. G.

Item, von einem jeden Strich Korn, der verkauft wird, ij w. D.

Item, von einem jeden Strich Gersten, ij w. D.

Item, von einem jeden Strich Habern j w. D.

Item, von einem jeden Strich Erbes, Hirs und Hirssamen, Mohn und Hanf, von solchem vorkauftem Getraid j w. G.

Item, von einem Strich Heiden ij w. D.

Item, von einem iden Viertel Zwiefelsamen iij w. G.

Item, so dann Jemand nachem Pfund verkauft, von einem Pfund j w. D. Dergleichen soll man sich mit dem Pflanzensamen vorhalten.

Item, von einem Strich Rüben und Leinsamen j w. G.

Item, von einem Strich Hopfen j w. D.

Item, von einem Strich Möhrnsamen j w. G.

Von Getraide, das man aus dem Lande verkauft:

Item, was belangt das Getraide, das man aussm Lande führt, aufm Land, Wasser ader Baumrossen, darvon soll genommen werden an den Zöllen bei der Gränz.

Item, von einem Strich Malz ij w. G.

Item, von einem Strich Waiz ij w. G.

Item, von einem Strich Korn dergleichen ij w. G.

Item, von Gersten dergleichen.

Item, von einem Strich Habern j w. G.

Item, von einem Strich Erbs, Schwaden, Mohn, Hirs, Hanf ij w. G.

Item, von einem Strich Mörhensamen ij. w. G.

Item, von einem Strich Heiden iiij w. D.

Item, von einem Viertel Zwiefel und Pflanzsamen zu v (5) w. G.

Item, von einem Strich Rübenund Leinsamen v (5) w. G.

Item, von einem Strich Hopfen ij w. D.

Von Weinen, die man im Lande verkauft:

Item, was frembde Wein betrifft, die man schenkt, wer soliche Wein schenkt von j Schock G. jw. G. Die einheimischen Wein, so Jemand schenkt ihm zu Händen, von welchen Gärten kun. Mt. Bergrecht und Zehenden geben wird, darvon soll man nichts geben, sunder von allem andern Wein, wer die schenkt, geb j w. G.

Und was belangend ist die Wein, die man aufm Präger Schloss schenkt, solche Wein sollen gesatzt werden durch den Hauptmann aufm Präger Schloss und soll darvon geben von j Schock Gr. jw. G. und einer Lagel Malwasier, Rheinfall und solichem wällischen theuren Wein, von j Schock G. j w. G.

Von Wein und Bier, die man ausm Land führt:

Item, von einem jetzlichen Land-Wein, der aus dem Land aufm Land und Wasser geführt wird, von j Eimer j w. G.

Item, was betreffend ist Weissbier von jedem Viertel ij w. G. und die sollich Bier auf Saumpferden führen, von einem jeden Saum j w. G.

Item, von altem Gersten-Bier von einem Viertel iiij w. G. und von einem j Dreiling viij w. G. und von einem Saum j w. G.

Von Bier, die man ins Land führt:

Item, was man für Bier von Freiberg ausm Land zu Meissen herein führt, von einem Fass i w. G., was man für Bier aus der Schlesinge und den Sechs- Städten herein ins Land führt, vom Viertel j w. G., und von einem j Dreiling ij w. G., und also neben der Gestalt und Mass des Gefäss, welche grösser dann ein Vierteil wäre, soll man sich vorhalten.

Von Vieh, das man aus dem Lande treibt:

Item, von ungrischen, polnischen, russischen und also aus andern Landen Ochsen betreffend, darvon gib Zoll an der Gränz von jedem Ochsen iiij w. G.

Item, was Schaf, Schöpsen, Stier, Böck und Ziegen betrifft, gib darvon an der Gränz von einem Haupt iiij D.

Item, was Schwein und hungrige Sau betrifft, von einem jeden Kopf gib jw. G.

Item, von gemästen Schweinen zu iij w. G.

Item, was für Pferd ader Stutten ausm Land getrieben, geführt ader daraus hinausgeritten wird, von einem zehen w. G.

Item, was aber alles einheimisch Viehe belangt, Ochsen, Kühe, Pferd, Schaf, Schöpsen, gemäste und hungrige Schweine, ein jeder, der sie verkauft, es sei wie theuer es wöll, geb von j Schock G. j w. G.

Item, wer Salz ausm Land führt, als viel er des führt, geb von j Schock G. ij w. G.

Von lebendigen Fischen:

Item, so Jemand Karpfen, Hechte ader andere Fisch, es sei was wöll, vorkauft, von j Schock G. gib jw. G.

Von Kaufmannschaft:

Item, von aller und jetzlicher Kaufmannschaft, so Jemands im Land verkauft, von j Schock G. gib j w. G.

Item, von Kaufleuten, die do handlen und aus andern Landen Kaufmannschaft in das Land herein geben, es sei gewogene ader nach Ellen gemessene Kaufmannschaft, solichcr jeder geb wieviel er im Land verkauft, von j Schock G. j w. G.

Item, von einheimischer Kaufmannschaft, als Wolle, Tuch, Leintuch, Schleier und von aller ander solcher gleichmässiger Sach, als viel jeder im Land verkauft von j Schock G. j w. G.

Von Kaufmannschaft nachm Zentner.

Was betreffend ist Kaufmannschaft, die man nachm Zentner wiegt und verkauft, Wachs, Honig, Pech, Schmalz, Unzlit, Trath, Glas, Geschmeid, Eisen und Blei, allein welchs man zum Bergwerk bedarfe und gebraucht und von den Metallen, die man im Lande vorerbet, soll nichts darvon geben werden und an das soll man von jetzlichen obberurten Gütern, welche man nachm Zentner verkauft, an den Orten, da mans niederlegt, von j Schock G. j w. G.

Item, Federn, Salpeter, Pulver, Hakenbüchsen, Büchsen, Spies und also alle Sach, was einer aufm Land verkauft, von j Schock G. 2 w. G.

Item, was aber allerlei einheimischer Hausrath betrifft, den man zentnerweis wiegt, nemblich Käs, Butter, als viel er verkauft, von j Schock G. j w. G.

Von Tunnen und andern Fischen.

Item, von j Tunnen Hering und gesalzenen Fischen in Tunnen und dörrten Fischen, als viel man der verkauft, von j Schock G. j w. G. Und was betreffend ist soliche Sach, die man ausm Land führt, gieb zwiefach.

Item, von einer Tunnen Mohn- und Hanf- Öhl, die man ins Land führt, wie viel man des verkauft von j Schock G. j w. G.

Item, was die Flöss aufm Wasser betrifft, auf welchem Brett und Schindel sind, desgleichen von j Schock G. j w. G.

Item, welche Geld auf Brief ader mit der Landtafel auf Zins vorschrieben haben, von j Schock G. Zins sollen sie jw. G. geben und das auf einen jetzlichen Sant Georgen- und Sant Gallen- Tag, wie man sich den ferner derhalben bewilligt.

Item, von Gesinde und Taglöhnern soll gehandelt werden.

Item, zu besichtigen allerlei Theurung, desgleichen bei den Handwerksleuten.

Item, zu Einnehmung dieses Berns, dass mit genügsamen Personen vorsehen sein soll, auf dass wir fernere Zahler nicht würden (?) und was man mit dem Bern thun soll.

Sunder das ist merklich ausgenommen, als bald sich solcher Bern anfallet zu nehmen, dass man den fortnehmen soll, bis auf Sant Georgen nach Sant Bartholomäi schirst künftig und zwischen der Zeit Sant Bartholomäi und Sant Georgen damachfolgend soll kun. Mt. einen gemeinen Landtag anstellen und was sich die Stände auf dem Landtage vorgleichen, wohin und worauf man den Bern wenden will, neben deme sollen die geordenten Personen zu Einnahm des Berns schuldig sein also zu verhalten, wie ihnen auf dem Landtag, von den Ständen befolhen wird. Und von der Zeit sollen alle drei Stände den Bern, was sie einnehmen, auf das Präger Schloss den geordenten Personen in ihre Verwahrung einlegen und geben, und die Personen sollen sich in dem also verhalten und das Geld und Summa wenig noch viel nirentz hingeben, bis auf die Zeit und genannten Landtag, auch der Stände fernem Befehlich, wie abgeschrieben. Und die darzu verordenten Personen sollen voreidt werden, wie ihnen die Ambtleute des Landrechtens und kun. Mt. Käthe auflegen werden, die allhie bei kön. Mt. bleiben werden, auch sambt kais. Mt. wird angezeigt und befolhen werden, dass die Personen, die Ambtleut im Hechten und die Räth kun. Mt. werden Macht haben, mit sambt Seiner kun. Mt. andere vorbliebene Artikel auf dem Landtage örtern, enden und beschliessen, desgleichen den Bern, welcher Gestalt der verordent und genommen soll werden, auch das betrachten, der Personen, die soliche Summa verwahren sollen, auf dass sie mit solichem Geld und Summen möchten sicher sein etc.

Item, was die Kirchen Sant Wenzel, auf Präger Schloss belangt, sintemal wir sehen grossen Abgang solicher Kirchen und der heiligen Erben, also ist unser Ordnung, dass man zu Lob und Ehre dem allmächtigen Gott und der heiligen Erben, auch zu Ehren kön. Mt. Stuhl, zu Besserung dieses Gottshauses 1000 Schock Gr. beheimisch gegeben soll werden von den drei verordenten Personen des Berns, und endlich, dass man darzu taugliche Personen wählete, die solichs bewegten und mit Fleiss übersehen, wo soliche Besserung am besten furgewendt, auch solich Geld am nutzlichsten angelegt sollt werden, auf dass auch von dem allem die erwählten Personen ordentliche Rechenschaft thäten den Personen, so ferner darzu gesatzt werden.

Item, was die Wiedertäufer betrifft, war es Sach, dass sich dieselbigen unter den Herren, Ritterschaft ader in kuniglichen Städten, Märkten, Dörfern ereigeten; sollen bald die Personen, es sei von Herren- Stand, Ritterschaft ader in Städten, das endlich verordnen und die unter ihnen nicht leiden und so sie auch den Missglauben nicht lassen wollten, so sollen sie die endlich an ihrem Leib und Gesund strafen. So aber aus andern Landen, es sei was Stands ader Würden die wären, herein kommen geritten ader gangen und über den Glauben unter einer ader beider Gestalt etwas unter die Leute einsähen ader führen und lernen wollten, solicher jetzlicher soll von jedermänniglich angenommen und aufs Präger Schloss uberantwurt werden und allda, als fer sein Furnehmen und Handlung bewegt und erkannt wird, dass er also endlich gestraft werd.

Und welche kun. Mt. Einkommen wir ablöseten, bitten wir erstlich Sein kun. Mt. dass Seine Mt. die Zinse geruhe zu befehlen und zuvorsorgen, dass die Schlösser und Herrschaft nicht verwüst, noch zurgingen, dann mit Vermiethung und solcher Versorgung können wir nicht ermessen, dass sich soliche Güter besserten, sonder mehr zu Verderbnus und Abfall gereichen möchten; auch dass Sein kun. Mt. ohne Bewilligung aller Stände das Einkommen nicht vorsetzen, vorschreiben, auf Leib ader sunst keinerlei Weis, wie man das erdenken möcht, und wer über das darauf leihen wurde ader einigerlei Vorschreibung annehm, der soll das nicht gemessen, sonder es soll bei der Vorwilligung zu Pressburg geschehen endlich bleiben.

Item, was belangt kun. Mt. Einkommen in Sant Jochimsthal, bitten wir Sein kun. Mt. als unsern genädigsten Herren, dass Sein kun. Mt. aufs furderlichste es zu sein mag solich Einkommen zu Seiner Mt. Händen und Gebrauch geruht zu nehmen, auch dass Sein kun. Mt. kein Vorschreibung ader Vorsatzung ferner darauf fürt.

Item, die Fuhrladung überall im ganzen Lande die sollen aufgehaben werden, Getraidvorkauf und Vieh aufm Land zu treiben, sunder einheimisch Volk und der Pauersmann mögen ihr Vieh frei deheime vorkaufen, dann was sie in die Stadt und Märkte auf freie Märktäg fuhren und treiben und daselbs auf den Märkten verkaufen, allda und von dem allem sollen neben der Ordnung des Berns gefallen, wie auf dem Landtage aufgericht. Verkaufet aber Jemands ader lüde (?) in Höfen und Dörfern, der soll geben dem, der ihn ergreift, j Schock G., ergreift er aber den Fuhrmann nicht, so soll ders geben, der verkauft hat, j Schock G.

Sunder die Herren und Ritterschaft, die mögen verkaufen und kaufen Getraid ader allerlei ander Sach zu ihrer Notturft überall und den Bern darvon geben.

Item, zu Prag, in Kunigund Herren-Städten die Ritterschaft und Geistlichen, desgleichen in Märkten sollen alle Marktwisch weggethan werden und von der Zeit sollen keine mehr sein, also dass die Markt frei mit Hantierung und andern Sachen werden und jetzlicher soll frei verkaufen und kaufen ohn allen Bedräng; wo aber ein Stadt oder Markt soliche Marktwisch liessen bleiben, es sei zu Prag ader in andern Kunigund Herren- Städten, Ritterschaft ader Markt, soliche jetzliche sollen kun. Mt. in die Kammer 50 Schock Gr. verfallen sein, so oft und viel sie das vorhängen.

Item, was belangend ist die Bereitschaft, auf dass ein jeder seine Leute und Unterthan auf den Tag Philippi und Jacobi schirstkunftig und in den Feiertagen mustert und zu der Feld- Ordnung besehe, und zur Wehr geschickt in Harnisch, mit guten langen und nicht kurzen Büchsen, und dreissig Fussknecht zu einem Heerwagen verordnen, auch zu einem jeden Wagen zwo Hacken-Büchsen, und die Herren und Ritterschaft ein jetzlicher neben seinem Vermögen sollen sich zu solicher Bereitschaft endlich geschickt machen, auch welche dann aus den Herren und Ritterschaft des Vermögens wären, dass sie Geschütz, Notschlangen und Pulver hätten, desgleichen die Präger und ander Stadt sollen etzlich Reiter und Fussvolk zu solicher Bereitschaft neben ihren Vermugen auch wie billich halten; desgleichen auch Geschütz, Notschlangen, Pulver, Büchsenmeister, auf dass sie das alles zu solcher Bereitschaft hätten und verordenten; auch also und dergestalt soll die Bereitschaft angestellt werden und an Bewilligung gemeines Landtags soll man mit solicher Bereitschaft nindert hin rucken, es wäre dann Sach, dass die Feinde das Land angriffen und darein fallen wollten.

Item, dass kun. Mt. bald in einem jeden Kreis geruhen Hauptleut zu verordnen.

Als kun. Mt. unser gnädigster Herr neben der pressburgischen Verschreibung durch Kunig Wladislaum löblicher Gedächtnus gethan, dass Sein Mt. nicht soll können noch Macht haben, Schlösser, Stadt, Markt, Dörfer, zu Seiner Mt. Kammer gehörig, an Bewilligung aller drei Stände dieselbigen Jemands zu vorkaufen, vorsetzen ader auf Leib ader Jahr vorschreiben, wie dann soliche pressburgische Vorschreibung ferner ausweist und beschleusst, aus dieser Ursach hat Sein kun. Mt. an alle drei Stände begehrt, dass wir sollten bewilligen, dass Sein Mt. die Herrschaft Tochauer, Schloss Kunigswart, Neudorf, nicht sehr von der Plan gelegen, mit allem ihren Einkommen Herrn Hansen Pflug vom Rabenstein, dieser Zeit obrister Canzler im Kunigreich Beheim, und seinem Vettern Herrn Caspar Pflügen auch vom Rabenstein, ihr Lebenlang und auf Jahr vorschreiben möchten, aber dass Sein Mt. nach Ausgang dieser Leib und Jahr ihme und seinen Erben und nachkommenden Kunigen zu Beheim die Ablösung furbehalten und dagegen dass Sein Mt. geruht, die Grafschaft Glatz zum Kunigreich und der Cron Beheim zu kaufen und erblich darzu bringen. Dieweil er an abgeschriebenen Gütern die Ablösung Seiner Mt. vorbehalten, welches wir gänzlich glauben, dass Sein Mt. demjenigen genug thun wird, so haben wir alle drei Stand, Herren, Ritterschaft und Stadt auf diesem jetzigen Landtag, der gehalten ist worden aufm Präger Schloss den andern Montag in der Fasten annorum etc. im 34ten etc. bewilliget und geben unsere Bewilligung darzu, dass Sein kun. Mt. Macht soll haben, obberurtem Hansen und Caspar Pflügen vom Rabenstein etc. die obgenannte Herrschaft Tochau umb 26090 fl. Rein., auch das Schloss Kunigswart, darauf sie zuvor ein vorschriebene Summa haben als 16460 fl. Rein., darzu haben sie jetzund noch 2000 fl. Rein, geliehen, thut in einer Summa auf Kunigswart 28460 fl. Rein., Neudorf nicht fern von der Plan gelegen, auf welche sie zuvor ein vorschriebene Summa haben 3214 fl. Rein, und haben jetz darzu geliehen 1000 fl. Rein., thut in einer Summa auf Neudorf 4214 fl. Rein, für einen jeden Reinischen Gulden 24 w. Gr. und für 1 w. G. 7 w. Den. gerechent, auf ihr beider Leib ihr Lebenlang auch vorsatzt, dass Sein kun. Mt. geruhe also, wie Sein Mt. umb die Summa und obgenannte Herrschaft Tochau und das Schloss Kunigswart mit allen ihren Ein- und Zugehörungen, desgleichen Neudorf nicht fer von der Plan gelegen, mit dem Herren Pflügen sich zu unterreden und voreinigen soll Macht haben, wie Sein Mt. die Vorsetzbrief und Vorschreibung ihnen den Herren Pflügen darüber geben lauten weren, darzu haben wir alle drei Stand des Kunigreichs Beheim unser Bewilligung geben, erkennen darbei kun. Mt. und dieses Kunigreich Nutz und Bestes und mit Einlegung dieser Vorschreibung in die Landtafel geben wir unser Bewilligung darzu, dass solchs alles unverbrüchlich den abgeschriebenen Herren Pflügen vom Rabenstein etc. wie obgeschrieben, ohn alle Vorhindernus soll gehalten werden, auch darbei gehandhabt. Dieweil aber die Summa 29091 fl. Rein, auf den Kauf der Grafschaft Glatz sich nicht erstreckt, so begehrt Sein Mt. von den Ständen Bewilligung darzu, dass Sein Mt. etzlich Güter von wegen solcher Notturft zu verendern soll Macht haben, nemblich in die 5000 Schock Gr. beheimisch und höher nicht, auch das mit Rath der Herren im Kunigreich Beheim.

Was belangend ist die Herren aus Merhern, die für dem Rechten in diesem Kunigreich zu thun haben, haben wir uns also bewilliget: sintemal die Herren aus Merhern uns Einwohnern dieses Kunigreichs dort in dem Markgrafthumb Merhern für dem Rechten diese Furderung und Freundschaft thun, dass sie uns für allen andern einheimischen vorhörn, furdern, auch das Recht schleunig ergehen lassen, dass ihnen wieder in diesem Kunigreich dieser Abwexel und Vorgelt wiederfahren soll und auch zu gut kommen, so wollen wir sie in ihren Sachen auch schleunig furdern und vorhören, damit sie ihr Entschaft durchs Recht auch unvorzüglich erlangen mögen für andern und Einheimischen.

Item, diese unsere Bewilligung, die wir auf Begehren kun. Mt. und aus Gunst, die wir zu Seiner Mt. tragen, als zu unserm gnädigen Herrn, gethan haben, und zu solchen Bern Sein Mt. bewilliget, derhalben soll solche unsere gutwillige Bewilligung, uns und unsern Freiheiten, Privilegien und Aussatzungen aller drei Stand auf künftige und ewige Zeit zu keinem Schaden ader einigem Nachtheil gereichen, darüber soll uns kun. Mt. ein Brief unter Ihrer Mt. Sigil zustellen.


Diese Abschrift ist geben worden aus der Land-Tafel aus Befelh des wohlgebornen Herrn, Herrn Jaroslaven von Schellenberg und Kost, obristen Kämmerern im Kunigreich Beheim, und Herrn Burians Metkost von Waldek, anstatt des Kämmerers Insigil, und Jorgen Possekens vom Adler auf Chodau anstatt des Landrichters im Kunigreich Beheim anno 1534, am Montag nach Palmarum, änderst vor Sant Ambross.

 

Jan von Pysnitz anstatt des Landrichters im Kunigreich Beheim.





Pøihlásit/registrovat se do ISP