323. Die Artikel, welche die böhmischen Stände in Betreff der bewilligten Kriegshilfe gegen die Türken dem Könige überantwortet haben.
(Für den König angefertigte Übersetzung.) 1545 (post Trium regum). Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. IV. H. 3.
Überantwurte Artikel der kun. Mt. von den Ständen der bewilligten Hilf halben. 1545.
Nachdem die kun. Mt. den Ständen dieser Cron Beheim furtragen und anzeigen lassen, dass die röm. kais. Mt. Ihrer kun. Mt. Herr und Bruder desgleichen auch Ihr kun. Mt. mit und neben der Hilf, so von den Ständen des heiligen römischen Reichs und andern Potentaten wider den Erbfeind der ganzen Christenheit den Türken bewilligt, diesen gegenwärtigen Summer zu ziehen endlich entschlossen und Ihr kun. Mt. daneben an die Stände, dass sie zu solchem christlichen Werk und gutem Furnehmen, so von wegen gemeiner Christenheit Nutz und Wohlfahrt und unser selbst von solchem Feind Erledigung beschieht, wirkliche Hilf thun wollten, genedigist begehrt, haben wir uns alle drei Stände in Betrachtung, dass an solchem Zug wider den Türken der ganzen Christenheit und uns viel und hoch gelegen, auch in Ansehung kais. Mt. genedigisten Schreiben, Vermahnung und Begehrn, so Ihr kais. Mt. an uns die Stände gethan, wie dann solche Ihr kais. Mt. Schreiben ferrer in sich hält, einhelliglich verglichen, dass ein jeder aus allen dreien Ständen, desgleichen die Prälaten, Äbt, Probst, Klosterjungfrauen, die Mannpriester, Pharherrn, so auf den Pharhen wohnen, die Klostermagistri und ander Collegiaten, die Land oder Phand und sonst andere Güter oder Cammerzins haben, ausgenommen die Priester, so kein Cammerzins, noch ander Einkommen an Landgütern, auch alle die, so Geld auf Zins oder Interesse ausgeliehen, oder sunst Nutzungen, wie die ihren Namen haben mochten, hätten, auch alle Freihöf gesessen, desgleichen einheimische und fremde Kaufund Handelsgut, so in dieser Cron ihre Handel und Gewerb führen, all sein Gut, so er hat und geneust, nichts davon ausgenommen, was dasselb wohl werth ist, schätzen und würdigen, doch sollen diejenigen, so das gegenwärtig oder verschiener Jahr durchs Feuer verdorben in diese Hilf nicht gezogen werden, dergestalt, dass sie von dem, so ihnen verbrunnen, zu geben nicht schuldig, und nichts destoweniger, so ihnen noch belieben schätzen und davon die gebührend Steuer entrichten, auch die Bekanntnussbrief unter seinem Insiegel und bei seinem Gewissen, dass er all sein Gut, ausgenommen die Clenodia, Kleider und still liegend Geld, das er nicht auf Zins hat, auch kein Schuld abgezogen, was dasselb wohl würdig, recht geschätzt von sich geben und solche Bekanntnussbrief soll ein jeder zwischen hie und dem Sonntag Oculi oder vor Mittfast schirist den verordenten Steuereinnehmern auf das Prager Schloss schicken und überantwurten.
Betreffend aber die Häuser zu dem Stadtrecht und Geschoss gehörig, dieselben sollen unter der Stadtschatzungen gezogen und die Steuer auch von ihnen davon entricht werden, so sich aber dieser Bewilligung gemäss Jemand nicht verhalten und sein Bekanntnussbrief nicht auf die Zeit, wie berührt schicken wurde, demselben sollen die Steuereinnehmer sein Gut schätzen und er die Steuer laut derselben Schätzung zu entrichten schuldig sein, solche Bekanntnussbrief sollen mit diesen Worten und auf die Meinung gestellt und den Steuereinnehmern zugeschickt werden: Ich N. bekenne mit diesem meinem Brief für meniglich, dass ich neben der Bewilligung, welche auf einem gemeinem Landtag, so auf dem Prager Schloss die Mittwoch nach trium regum im xlvten Jahre gehalten worden, all mein Gut, so ich hab und geniesse, was das wohl werth, recht geschätzt und hab solches alles für a. b. c. Solches nehm ich auf mein Gewissen. Zu Urkund hab ich mein Insiegel hiefür drucken thun. So aber Jemand sein eigen Insiegel nicht hätte, der soll einen andern, damit er ihm sein Insiegel darzu leihe, bitten.
Neben solcher Schätzung und Bekanntnuss soll ein jeder von seinem Gut von Tausend Schok Gr. 12 Schock Gr. doch unterschiedlich auf diese Termin, den ersten halben Theil auf den Sonntag Quasimodogeniti und den andern halben Theil den Montag nach Joannis dem Taufer geben und entrichten.
So sich aber Jemand der Bewilligung gemäss nicht verhalten und seinen gebührenden Theil der Steuer, es sei der erste oder ander Theil, auf bestimmte Termin den verordenten Steuereinnehmern nicht entrichten wurde, auf einen jeden solchen sollen die Steuereinnehmer an Verzug keins verschont ein Steckbrief von der Landtafel nehmen und ihne, es sei bei welichem Recht es welle, auch in seinem eigen Hause und Wohnung verstecken. So ferr aber solches ein Stadt betreffen wäre, soll derhalben der Burgermeister und Eath versteckt werden, so aber Jemand in der Zeit mit Tod abging, oder aus dem Lande zöge, sollen sich die Steuereinnehmer gegen dem Inhaber desselben Gutes im Fall gleicherweiss mit der Steckung verhalten.
Und ein jeder soll solchen Steckbrief auch in seinem eigen Haus anzunehmen schuldig sein, alsdann soll sich ein jeder von solcher Steckung anzureiten drei Wochen, woferr er die Steuer in derselben Zeit nicht erlegt, nach Ausgang des letzten Tags der drei Wochen auf das Prager Schloss zu Händen des Burggrafen daselbst gestellen und solcher Steckung nicht ledig sein, auch von dem Schloss nicht gehen, so lang bis er die Steuer sammt dem aufgewandtem Kosten nicht erlegt; so aber die Steuer entricht, soll er dieser Versteckung wieder freigelassen werden.
Item, von berührten Steckbriefen soll bei berührtem Amt von den Schreibern nicht mehr als 10 w. Gr. desgleichen von denen, die bestecken, genommen werden. Die Steuereinnehmer sein von allen dreien Ständen zu Einnehmung der Steuer verordent und erkiesst worden, nämlich aus dem Herrnstand Herr Adam von Rziczian, vom Ritterstand Jan Czejka, von Städten Jan Rzehatziek, Burger in der Alten Stadt Prag; berührten Steuereinnehmern so(ll) für ihre Mühe und Arbeit, benenntlich dem aus dem Herrnstand 240 Schock Gr., dem aus dem Ritterstand 190 Schock Gr., dem von Städten 140 Schock Gr. von der Steuer gegeben werden, darauf sollen sie die Steuereinnehmer, Schreiber und andere Notturft darzu gehörig unterhalten und berührte Steuer soll von den Steuereinnehmern keinerlei Weis, wie die erdacht möchten werden, nirgends anders wohin, allein auf die Reiter so von dieser Cron Beheim und zuforderst in derselben und andern zugehörigen Landen bestellt und aufgenommen, gewendt und ausgegeben werden und Ihr kun. Mt. wollen mit den darzu verordenten von den Ständen Personen, wie viel der Reiter neben der Schätzung auf sechs Monat lang angenommen und unterhalten werden mögen, überschlahen und mit berührten Reitern um ihre Bestallung und Besoldung vergleichen lassen; wo aber in dieser Cron und den incorporirten Landen die völlig Anzahl der Reiter nicht möcht gefunden werden, alsdann mugen auch Reiter aus andern Landen und Nation angenommen werden.
Doch soll nicht ein grösser Anzahl Reiter, dann die bewilligt Hilf gereichen kann, angenommen werden und die Personen sein darzu, denen auch hie mit diesem Landtag Vollmacht und Gewalt gegeben, erkiesst worden, desgleichen auch die einen Obristen, Feldhauptmann, Musterherrn und Zollmeister über solche Reiter erwählen und sich mit ihne ihrer Besoldung halben vergleichen sollenj nemlich Obrister Landhofmeister Adam von Rzitzian, Hauptmann des Prager Schloss, Piram Kapaun und von Städten Jan Srna und Girzik Komedka.
Alsdann wenn berührte Reiter angenommen werden, sollen die Steuereinnehmer, wie viel auf ihre Bezahlung kommen wurde, von der Steuer dem Kriegszahlmeister, so von den Ständen darzu verordent, hinaus geben und aus solchen Empfang sollen beide die Steuereinnehmer und Kriegszahlmeister den Ständen ordentlich Reitung thun. Soferr aber die kais. Mt. personlich nicht ziehen wurden oder aber die kun. Mt. soll die Hilf und Steuer, so allein das Jahr bewilligt, von den Steuereinnehmern an Bewilligung aller drei Stände keinerlei Weis oder Gestalt nirgends wohin ausgeben werden, dann die Stände ihnen solches vertrauen.
Desgleichen haben wir uns alle drei Stände einträchtiglich verglichen, dass wir hierin unser Unterthanen und Gut und Hab ausserhalb der Kleider, so sie antragen, auch des Bettgewandts zu Hilf nehmen und schätzen sollen, also dass sie uns von einem jeden Schock Groschen 4 w. D. geben, doch unterschiedlich auf die Termin, do unser Steuer geben soll werden.
Und über solche der Unterthanen bewilligte Steuer soll kein Stand auf sein Unterthan einicherlei höherer Schätzung unter keinem Schein noch Weis wie die Menschenlist aussinnen möcht, angeschlagen oder genommen werden; wo aber Jemand ein höhers von seinen Unterthanen nehmen wurde, derselb soll nach Erkanntnuss der Herrn Landrechtsitzer gestraft werden.
Ferner haben wir uns alle drei Stände verglichen, dass wir vonstundan ein jeder selbs bei sich auch seinen Unterthanen ein gemeine und wurkliche Bereitschaft anordnen und dass also ein jeder seine Unterthane am Erichtag in Osterfeiertagen schierist an ein benanntes Ort und Malstat erforder Und zusammen beruf und dann bei ihnen sich ersieh, wer sich und mit was Wehr, so zum Krieg gehörig, auch auf was Meinung erzeigen wird und was also bei Jemanden für Mangel erkannt und befunden wurde, dass er solches zuwegen bringen und sich damit gefasst mache, eigentlich und ohne Verzug verschaffe und was darnach bei dem Landtag, so zwischen hie und Phingsten Quatember gehalten wird, von allen Ständen für ein weitere Notturft erkennt wurde, was man also ferrer mit gedachter Bereitschaft guts, frumbs und nutzlichs furnehmen soll, dabei soll sich ein jeder gehorsamlich verhalten. So bitten auch die kun. Mt. wir darneben, dass Ihr kun. Mt. bei andern Landen, zu dieser Cron gehörig, gnedigist Ordnung geben und versorgen wollten, dass sie auch dergleichen als wir ein soliche Bereitschaft bei ihnen und ihren Unterthanen in Ansehung, dass sie dem Feind nahener gesessen, furnehmen und ordnen und darinnen mit uns die Gleichheit halten wollten.
Auf der röm. kun. Mt. genedigist Vermahnung und angezeigten auch furgebrachten Eehaften und Obliegen, desgleichen der Herrn Bischofen des von Bresslau und Olmütz Herrn Hauptmanns aus dem Markgrafthum Märhern und andern Personen aus gedachtem Markgrafthum, Fürstenthum Schlesien, Nieder- und Ober-Lausitz, die zur Zeit bei der kun. Mt. gewesen, so an uns beschehen, haben wir uns alle drei Stand vereint und verglichen, dass wir alle die Steuer, so derselben in xliiiiten verschienem Jahr neben andern Landen zu der Cron gehörig nach zu empfahen ausständig, hochgedachter kun. Mt. lassen und geben dergestalt, dass Ihr kun. Mt. aus denselben Steuern erstlich das Kriegsvolk, so unter des von Shierotin Feldhauptmannschaft gelegen und nach was ihnen Besoldung ausständig und wo auch die kun. Mt. solich Kriegsvolk nach länger besolden gedächten, was sich darauf verlief, dass solches alles Ihr kun. Mt. über sich nehme, auch uns die Verschreibungen, so sie über uns haben, wiederum heraus genedigist geben geruhen.
So geben Ihr kun. Mt. wie auch die fünfzig Tausend Florin rheinisch, weliche dem von Eitzing auf Profant dargeliehen, anstatt derselben 50 Tausend, welche wir der kun. Mt. wegen Anstands der Besoldung dem Dienstvolk zu geben zugesagt, auch dergestalt das Ihr kun. Mt. dem Kriegsvolk, so unter dem Zbinko Berkhen gelegen und wir ihnen schuldig beleiben, dass Ihr kun. Mt. dieselbe ausständige Schuld und Besoldung mit solchem Geld gemeltem Kriegsvolk bezahlt und ob sie auch ein einicherlei Verschreibung über uns hätten, dass uns Ihr kun. Mt. dieselben zu fordrist zu stellen genedigist wollten, dass wir von demselben Dienstvolk weiterer Schaden und Verhindernuss enthebt mochten werden; auch wo Jemands um solche verbliebene Schuld für die kun. Mt. Burg worden und solcher Aligation und Bürgschaft ledig und frei möchten werden.
Und die Steuereinnehmer sollen noch werden es nicht verpflicht sein, ehe und zuvor das Geld wider die Verschreibung des von Eitzing über die 50 Tausend Gulden hinaus zu geben, es sei dann, dass alle dieselben Verschreibung, so sie über uns haben, bei der letzten Bezahlung ihres Diensts ihnen zugestellt werden.
Was aber den ersten Theil ihrer Bezahlung betreffend, der ihnen um Laetare oder Mitfasten geschehen soll, was man ihnen also Gelds hinaus geben wird, darüber sollen sie ein Quittung empfahen und nachdem wir dieselb alle Steuer und Geld neben des Landtags Bewilligung, so mit andern Landen zu dieser Cron beschehen, der kun. Mt. zur Bezahlung demselben Kriegsvolk, die unter dem von Shierotin gelegen und noch zu Erhaltung und Errettung des Markgrafthums Märhern und dabei auch andere Summa mehr, so wir für andere Land ausgeben, auf obgemelt Kriegsvolk hinaus geben, bitten Ihr kun. Mt. wir darfur, dass Ihr Mt. die von Märhern, welche sich mit uns neben solches des Landtags Beschluss in Schätzung der Güter auch Entrichtung der Steuer verglichen, darzu vermugen, was also bei ihnen derselben Steuer und Geld hinderstellig, dass sie gleicherweis, als wir zu solcher Bezahlung des Kriegsvolks so unter dem von Shierotin sein, Ihrer kun. Mt. herausgeben.
Was aber die aus der Schlesien auch Ober- und Nieder- Lausitz betrifft, weil sie mit uns und daneben aus Märhern die Bewilligung gethan und gleichwohl die Gleichheit mit uns nicht tragen, bitten wir auch gleichfalls die kun. Mt, dass Ihr kun. Mt. dermassen Einsehung thun wollten, dass sie erstlich zugleich als wir und die aus Märhern gethan, ihre Güter schätzen und neben solcher Schätzung die Steuer entrichten und was sich also verlaufen wird, dass sie alsdann solches der kun. Mt. zu Bezahlung oftgemelten Kriegsvolks für voll erlegen und geben, damit sie also neben uns inmassen sie sich mit uns verglichen und zugesagt, ein Gleichheit tragen; dann wo solches nicht besehene und Ihr kun. Mt. dasselb bei den andern Landen nicht erhielte, so würden wir auch dasjenige, was wir jetzt Ihr kun. Mt. thun und willigen, nicht ertragen mugen, sonder Ihr kun. Mt. solches zwischen uns als denselben getreuen Unterthanen zu einer billichen Gleichheit bringen geruhen.