325. Der Stände Antwort auf einige Artikel des Königs, 1545.
(Für den König verfertigte Übersetzung aus dem ursprünglich böhmischen Landtagsakt.)
Archiv des k. k. Minist. des Innern in Wien. IV. H. 3.
I. Es wellen auch die kun. Mt. den Ständen genedigist nicht verhalten, dass die röm. kais. Mt. jetziger Zeit auf dem Reichstag in fleissiger und emsiger Handlung mit den Ständen des heil. Reichs wegen der Münz sein, der Zuversicht, es werde aus Verleihung des Allmächtigen in allen Münzen im ganzen Reich ein Vergleichung geschehen, darnach sich die kun. Mt. sammt derselben Kunigreichen, Fürstenthumen und Landen, auch getreuen Unterthanen desto leichter zu richten werden haben; derhalben dass die Stände auf diesem Landtag verständige Personen darzu erkiesen wellen, also wen ihnen die kun. Mt. nach beschehner Vergleichung im Reich ein Tag bereiten, dass sie sich bei Ihrer kun. Mt. Hessen finden, und dann neben und mit der kun. Mt. solches der Münz halben berathschlagen, wie und welcher Gestalt dieselbe Münze zu einer Vergleichung gebracht werden möchten.
Additio statuum.
Doch dass nichts endlichs beschlossen, sonder solches bei dem künftigen gemeinen Lantag an die Stände (wie und welcher Gestalt man ein Ordnung der Münz und des Korn halben furnehmen sollt) gelangt wurde, und die lignitzisch Münz dem Craft des vorigen Landtags verboten, das soll bei demselben Verbot beleiben.
Wo sich aber der Reichstag Verzüge und kein Vergleichung wegen der Münz und Korn zwischen hie und Weihnachten schirist nicht beschehe, dass wir alsdann ferrer mit der kun. Mt. in dieser Cron solcher Münz und Korn halben, wie es am nutzlichsten wäre Handlung furnehmen und Ordnung geben möchten.
Was aber alle andere fremde Münzen betreffend, damit denselben oder andern gewählten Personen Vollmacht mit diesem Landtag gegeben wurde, dass dieselben Personen mit und neben der kun. Mt., wie die gedachten Münzen durch die kun. Mt. auch den Landprobirer in der Prob befunden, wie hoch ein jede Münze gegen dem Werth des Thalergroschen genommen sollt werden, gevalirt und gesetzt werde, auch wie hoch neben solcher Würdigung derselben jede Münz, sie sei polnisch oder ander, genommen werden soll, dass solches die kun. Mt. von Stund an in den Kreisen durch Mandat publiciren lasse, auf das ein jeder Inwohner dieser Cron dieselb böse leichte Münz, die jetzt so theuer ganghaft zwischen hie und Phingsten schirist anwenden möchten, auch wisse, wie und in was Werth hinfuran nehmen und wieder ausgeben sollte und wann solche der Münz Würdigung und Ordnung vollendet, dass alsdann durch jetzigen Landtag die Aufwexlung der Münze, auch dass kein Münze mehr aufs neue überbrennt, zerbrochen oder geschmelzt werde bei dem Peenfall, so vormals auf diejenigen, so das Silber aus dem Land führen, verboten sei, dann Ihr kun. Mt. wohl abnehmen mugen, wo solch Aufwexl, Aufkauf und Verschmelzung der guten Münzen bei endlicher und thätlicher Straf nicht verpent werden, dass kein gute Münz im Land beleiben wird.
Additio statuum.
Und allein zu solcher Probirung und Valvirung wirdet der kun. Mt. und den obbemelten Personen mit diesem Landtag volle Macht gegeben.
II. Woferr aber dieser Furschlag
[in margine: Dieses Artikels halben aus Mangel der Personen kann nicht gehandelt werden, weil derselb im Anfang den Ständen nit furbracht worden] ihnen nicht annehmlich, wie wohl Ihr Mt. beschwerlich, derselben Einkommen, darvon Ihr Mt. bisher etlich Cammergüter gelost und auch nicht ein klein Bau am Pragerischen Schloss die Zeit her verbracht, anders wohin zu verwenden, so wellen doch Ihr Mt. auf der Stand Bitt und Gutbedunken genedigist zulassen, dass die ganz kuttenbergerisch Nutzung und Einkommen drei Jahr lang die negsten nach einander kommenden mit Rath bergwerchsverständiger Leut zu Erhebung des Bergwerchs angelegt werde, doch dergestalt, weil sie die Stand wissen, was Ihr Mt. auf Ihr selbst und derselben liebsten Gemahl und Kinder Unterhaltung für Einkommen haben, dass sie selbst bedenken, wovon oder woher doch dieselb beschehen soll, zu dem auch das Schloss allhie als Ihr Mt. kuniglicher Stuhl noch nicht erbaut und begehren demnach Ihr. Mt. an die Stände genediglich, dass sie gegen obbemelte Gnaden Ihr Mt. auch auf drei Jahr lang ein Biergeld, als nämlich von jedem Fass ein weissen Groschen zu geben bewilligen, fürnehmlich weil solches gemeinen Ständen ohn Schaden und an Erhebung dies Bergwerchs wie sie selbst melden, dieser Cron nicht wenig gelegen.
Was die Versammlung oder Zusammenkunft in Kreisen belangend [in margine: Dieser Artikel wird neben andern zukunftiger Handlung verschoben], haben Ihr kun. Mt. zuvor den Ständen zwei Jahr lang die Zusammenkunft erlaubt und die Zeit derselben zweien Jahr erst um Philippi und Jacobi apostolorum schirist verscheinen wird; welches Ihr kun. Mt. dabei beleiben lassen, und darüber nach von derselben Zeit zwei Jahr lang nach einander verlaufend genedigelich darein bewilligen und zulassen, dass solche Zusammenkunft in Kreisen also und dergestalt, wie es Ihr Mt. zuvor den Ständen zugelassen und in solchem bemeltem Landtag derhalben begriffen zwei Jahr lang gehalten mochten werden.
Belangend Annehmung der Ausländer in diese Cron, lassen es Ihr Mt. bei voriger Ordnung beleiben, desgleichen der Peenfall halben, lassen es Ihr kun. Mt. bei den Ordnungen, darob sich hochgedachte kun. Mt. mit den Ständen verglichen, beruhen.
Additio statuum.
Die Stände geben der kun. Mt. auf diesem Artikel dies zu Antwurt, dass sie kein Wissen darumben tragen, dass die kun. Mt. einiche Vergleichung wegen Ausbittung der Peenfall mit den Ständen eingangen wäre, sonder mit der alten Landsordnung ist es ausgemessen, wie oder wo solche Peenfall, so Ihrer kun. Mt. heimgefallen gewendt sollen werden. Bitten demnach die Stände unterthänigist, dass Ihr kun. Mt. neben derselben Landsordnung dahin und an die Ort und nicht anderswo solche Peenfall wenden wollten.
III. Soviel belangend die Artikel, so vermug gegenwirtigs Landtags auf ein ander Zeit verlegt, auch die Personen, so darzu erkiest sollen werden, zu solchem Aufschub und Erwählung der Personen bewilligen Ihr Mt. genedigist dergestalt, wo Ihr Mt. zu derselben Zeit der furfallenden Geschäft halben persönlich in dieser Cron nicht sein könnten, wollten Ihr. Mt. anstatt derselben zu solcher Handlung Ihre kun. Commissari und Gesandten verordnen und abfertigen.
Und dieselben Commissari, so also von der kun. Mt. werden abgefertigt, sollen der Artikel halben, was einem jedem Stand zugebührt, darüber sie sich verglichen, vollen Gewalt zu schliessen haben, und dann bei dem gemeinen Landtag, so um Phingsten Quattember schirist in Kraft dieses Landtags gehalten wird, zu End und Ort ohn allen weitern Verzug gebracht werden.
Die kun. Mt. zweifeln nicht, die Stände hätten gut Wissen, wie die kun. Mt. etliche Güter mit derselben eigenem Geld an sich gelöst. Derhalben begehrn die kun. Mt. genedigist, dass sie die Stände darein consentiren und bewilligen, damit die kun. (Mt.) denen, so für Ihr. Mt. Bürg werden, Verschreibungen und Vergwissungen aufrichten und auf solche Ablösung, wer was der kün. Mt. leihen wollt, dass ihnen solches die kun. Mt. auf den Gütern, so sie pfandsweiss innen haben, so weit sich die Summa erstreckt, was vormals darauf verschrieben auch verschreiben oder aber etwas gar erblich verkaufen und anstatt gelegenere Güter kaufen möchten.
Additio statuum.
Auf der kun. Mt. beschehen genedigist Begehren an die Stände, dass Ihr kun. Mt. etzliche Schlosser und Güter, so Ihr kun. Mt. mit eigenem Geld an sich gelöst und bracht, soweit sich die verschriebene Summa erstrecken, wiederum verpänden, und denen, so für die kun. Mt. Burg worden, Vergwissungen und Verschreibungen aufrichten möchten, darauf bewilligen die Stände der kun. Mt., dass Ihr kun. Mt. allein auf der Herrschaft Kollen solche Verschreibung und Vergwissung (so weit sich die verschriebene Summa, in welcher es von dem von Guttenstein abgelöst klecken) aufrichten möchten.