328. Königliche Antwort auf die von den böhmischen Ständen am Mittwoch nach Trium Regum 1545 beschlossenen und überreichten Landtagsartikel.
Original - Konzept im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. IV. H. 3.
Der kun. Mt. den Ständen aufderselben gemeine furgebrachte Artikel gegebene Antwurt, 1545.
Zuforderst, soviel betreffend den ersten und andern Artikel, damit hinfuran unter den Leuten ein ordentlich, erber und göttlich Wesen geführt möcht werden, auch Verordnung der Priesterschaft, weil solches Ihr kun. Mt. für löblich und nutzlich erkennen, lassen es Ihr Mt. darbei verbleiben, geben auch darzu ihre gnedigste Bewilligung, allein dass die Stände ob deme, was sie also geordnet, halten und die Priesterschaft so unordentlich leben, verführen und von ihren Stiftherrn desselben abzustehen vermahnt wurden, und davon dannoch nicht liessen, alsdann ihren letci ordinari, das ist den Administratoressen, unter die sie gehören, in die Straf geantwurt, dass man auch gute, ehrbare und ordentliche Priester und nicht ander auf die Pfarren prsesentiren, darzu ihnen die Stiftherrn in ihre billiche und gebührende Einkommen nicht greifen, weder ihnen dieselben Jemanden zu entziehen gestatten.
Und nachdem kun. Mt. bericht, dass etzliche Wiedertäufer in diese Cron sich ziehen und einwurzeln wollten, ist der kun. Mt. Begehren, dass sie derhalben Ordnung geben und gedachte Wiedertäufer im Land nicht gedulden, sonder wo sie betreten, aus dem Lande geschafft werden, dann derselben auch keiner im ganzen Reich nicht gelitten wird.
Betreffend die Spital, wollen Ihr Mt., auch soviel sich hierinnen zu thun gebühren will, gnedigste Einsehung und Verordnung thun lassen, doch dass daneben dermassen geordent wurde, dass die armen Leut und Bettler, welche nicht verdächtig sein, und ihrer Krankheit halben, so von Gott über sie verhängt, sich nicht ernähren mugen, in die Spital eingenommen, aber die andern verdächtigen Bettlersleut aus dem Land geboten wurden, auch was einem jeden Spital für Einkommen von Alters gebühren, und durch Geschäft oder in ander Weg darzu geben, oder nach gegeben wirdet, dass solches von jedem ohn alle Weigerung und Minderung gereicht werde, dass die armen und notturftigen Leut worauf in den Spitaln unterhalten möchten werden.
Die Artikel, das Schloss Karlstein belangend, dieweil dieselben neben anderen Artikeln aufgehoben, darbei lassen es Ihr kun. Mt. auch gnedigst beleiben.
Es wellen auch die kun. Mt. den Ständen gnedigst nicht verhalten, dass die röm. kais. Mt. jetziger Zeit auf den Reichstag in fleissiger und emsiger Handlung mit den Ständen des heiligen Reichs wegen der Münz sein, der Zuversicht, es werde aus Verleihung des Allmächtigen in allen Münzen im ganzen Reich ein Vergleichung geschehen, darnach sich die kun. Mt. sammt derselben Kunigreichen, Fürstentümern, Landen und getreuen Unterthanen desto leichter zu richten haben werden, derhalben dass die Stände auf diesen Landtag verständige Personen darzu erkiessen wollten, also wann ihnen von der kun. Mt. nach beschehener Vergleichung im Reich ein Tag benennten, dass sie sich bei Ihrer Mt. finden liessen, und dann neben und mit der kun. Mt. solchs der Münz halben berathschlagen, wie und welcher Gestalt dieselbe Münze zu einer Vergleichung gebracht möchten werden.
Was aber alle andere fremde Münzen betreffend, damit denselben oder andern gemelten Personen volle Macht mit diesem Landtag gegeben wurde, dass dieselben Personen mit und neben der kun. Mt. wie die gedachte Münze durch die kun. Mt. auch dem Landprobierer in der Prob befunden, wie hoch ein jede Münze gegen dem Werth des Thaler Groschen genommen sollt werden, gevalviert und gesetzt werde, auch wie hoch neben solcher Würdigung derselben jeden Münz, sie sei polnisch oder andere, genommen werden soll, dass solchs die kun. Mt. von Stundan in den Kreisen durch Mandat publiciren lasse, auf dass ein jeder Inwohner dieser Cron dieselbe böse leichte Münze, die jetzt so theuer ganghaft, zwischen hie und Pfingsten schirist anwenden möcht, auch wisse, wie und in was Werth hinfuran nemben und wiederum ausgeben sollte, und wann solche der Münze Würdigung und Ordnung vollendet, dass alsdann durch itzigen Landtag die Aufwechslung der Münze, auch dass kein Münz mehr aufs neue gebrennt, zurbrochen oder geschmelzt werde, bei dem Peenfall, so vormals auf diejenigen, so das Silber aus dem Land führen, verboten sei, dann Ihr kun. Mt. wohl abnehmen mugen, wo solche Aufwexl, Aufkaufen und Verschmelzung der guten Münze bei endlicher und todtlicher Straf nicht verpent werden, dass kein gute Münz im Land bleiben wird.
Soviel dann betrifft den Guttenberg, sein kun. Mt. gnedigst bedacht, ein Münzmeister daselbsthin zu verordnen. Als aber die Stand Steigerung im Silberkauf und anders vermug übergeben Artikels begehren, nun haben Ihr Mt. dieses Bergwerchs Notturft vorlängst bedacht, auch dasselb zum ofternmal durch inund ausländisch verständig Bergleut befahren und sich aller Gelegenheit erkundigen lassen, und in allen Handlungen und Erkundigungen soviel im Grund befunden, dass die alten unhöflichen Zechen und Gebeu, welche gar verhaut und die tiefesten ertränkt sein, aufzulassen, und der Costen, so auf dieselben bisher gangen, an andere neue Gebeu zu legen wäre, furnemlich weil bei demselben Bergwerch Ihrer kun. Mt. fast allein Gewerk sein und der Costen nur über Ihrer Mt. gehen, auf dass daneben statthaft Gewerken eingebracht und etwas neues erhebt werden möchte. Aber sie die Stand haben Ihr Mt. fast auf allen Landtagen um Erhaltung und Verlegung derselben Zechen allein auf Anlangen der Guttenberger, welche darin nicht des Bergwerchs oder gemeinen, sondern ihr selbst Nutz und Vortl, auf dass sie bei den Ämtern und stehen (sic) Besoldungen erhalten werden, gesucht, so hoch, oft und viel angelangt, und so grosse Hoffnung und Trost von denselben alten Zechen angezeigt, dass sich Ihr kun. Mt. unangesehen, dass es sunst Ihr Mt. von meniglich widerrathen,. auch die That und das Werk den Schaden von Tag zu Tag mit sich gebracht, den Ständen zu Gefallen dahin bewegen lassen und dieselben bis auf heutigen Tag erhalten. Darauf auch Ihr Mt., wie es mit guter Raitung dargebracht werden mag, seit Eingang derselben Regierung ob achtzig bis in neunzig Tausend Gulden verbaut und darein alles das, so der Guttenberg von Gang und sonst ertragen, vergebenlich versteckt, dardurch alle andere neue und höfliche Gebeu vorabsaumt, also dass auch jetzo der Gang, welcher ein Zeit her das best gethan, seit die Zechen in die Tief kommen, auch in Abfall stehet und dabei nicht viel künftiger Hoffnung ist. Wo nun Ihr Mt. obbemelte unnutze und vergebne Darlag auf neu Gebeu gewendt, hätte ohn Zweifel damit etwas fruchtbare und stattlichs ausgericht werden mugen, dass aber also um der unnutzlichen Gebeu willen unterlassen werden müssen, daraus Abfall des Bergwerchs zu besorgen, an welchem allem nicht Ihrer Mt., sonder sie die Guttenberger selbst Ursacher sein.
Es haben auch die kun. Mt. auf solch Ansuchen am jüngsten bewilligt, auf solch alt Zechen zwei Groschen des Unkostens darzugeben, dass die Guttenberger, weil sie so wohl darzu trösten, den dritten geben sollen, inmassen bisher beschehen; aber sie die Guttenberger sein desselben numehr selbst auch überdrüssig worden und ersuchen Ihr Mt. um Erlassung des dritten Groschen, so doch Ihr Mt. ihnen den Guttenbergern, auch den Ständen oder wer gedachte alten Zechen bauen und annehmen wollt, geschenkt und gegeben hätten. Das zeigen nun Ihr Mt. allein darum an, damit sie die Ursachen, warum nichts neues von Bergwerchen erhebt oder gebaut worden, mugen wissen. Wiewohl sich auch bei den Gebreuchen und Ordnungen, wie sie zum Guttenberg sein und durch die Guttenberger also erhalten werden wollen, kein fremder oder statthafter Gewerch gern zu bauen einlassen will und die inländischen Gewerken dasselb weder thun noch vermugen, welches auch ein Ursach des Bergwerchs Abfall ist; inmassen dann derselben Ursachen noch viel mehr zu erzählen wären, die aber diesmals um Kurz willen umgangen werden.
Wie nun dem allem, damit die Stand sehen und erkennen mugen, dass an Ihrer kun. Mt. soviel zu Erhebung des Bergwerchs dienstlich sein mag, nichts mangelt nach abgehet, so wollen Ihr kun. Mt. auf ihr der Stand Begehren und dem Bergwerch zu Furderung dies gnedigst bewilligen, soferr anfänglich die unhöflichen alten Zechen aufgelassen und alle Steuern und Hilfen, so Ihr Mt. bisher zu den Zechen gegeben auch die Wochengeld und Lohn, so auf die Münz und Prägstuhl gegeben worden, wieder aufgehebt und ganz abgethan auch die übrigen Amter abgestellt werden, wie dann auch solchs das Bergwerch numehr nicht ertragen mag, dann dieselben zu der Zeit, da solch Bergwerch in höchsten Würden und Wesen gestanden, also geordnet gewesen ist, so wollen Ihr kun. Mt. den Ständen und gemeinen Gewerken zu Gnaden auch dem Bergwerch zu Furderung jede Mark Brandsilbers kuttenbergerischen Gewichts nun hinfuran allweg um sieben Schock meichsnisch in derselben Münz annehmen und bezahlen und also in solchen Silberkauf in stätem Wesen bleiben lassen, und noch darüber wollen Ihr Mt. jede Mark um fünfzehen Weissgroschen höher, das ist um achthalb Schock meichsnisch auf drei Jahr lang bezahlen, dass dieselben fünfzehen Weissgroschen auf neue Gebeu mit Rath angelegt werden sollen.
Woferr aber dieser Furschlag ihnen nicht annehmlich, wiewohl Ihrer Mt. beschwerlich derselben Einkommen, darvon Ihrer Mt. bisher etlich Cammergüter gelöst und auch nicht ein klein Bau am pragerischen Schloss die Zeit her vollbracht, anders wohin zu verwenden, so wollen doch Ihr Mt. auf der Stand Bitt und Gutbedunken gnedigst zulassen, dass die ganz kuttenbergerisch Nutzung und Einkommen drei Jahr lang die negsten nacheinander kommend mit Rath bergwerchsverständiger Leut zu Erhebung des Bergwerchs angelegt werde, doch dergestalt, weil sie die Stand wissen, was Ihr Mt auf ihr selbst und derselben liebsten Gemahl und Kinder Unterhaltung für Einkommen haben, dass sie selbst bedenken, warvon oder woher doch dieselb beschehen soll, zu dem auch das Schloss allhie als Ihr Mt. kuniglicher Stuhl noch nicht erbauet und begehren demnoch Ihr Mt. an die Stände gnediglich, dass sie gegen obbemelten Gnaden Ihrer Mt. auch auf drei Jahr lang ein Biergeld, als nemlich von jedem Fass ein weissen Groschen zu geben bewilligen, furnemlich weil solches gemeinen Ständen ohn Schaden und an Erhebung dies Bergwerchs, wie sie selbst melden, dieser Cron nicht wenig gelegen ist.
Des Gesinds, Taglohner und der Theurung halben lassen es Ihr Mt. bei dem Aufschub bleiben.
Was aber die Mann- und Lehengüter, so aus der Mannschaft gefreiet und in die Landtafel eingeleibt haben werden sollen, belangend, darzu Ihr kun. Mt. gnedigst bewilligen, damit derselb Artikel sammt anderm verschoben werde und daneben bewilligen auch Ihr kun. Mt. aus Gnaden, dieweil dies Recht Ihr Mt. eigen ist, wo das Hofe- oder Lehenrecht zwischen hie und Pfingsten gehalten und etwa ein Person bei demselben Rechte sich darauf ziehen wurde, als sollt solch Gut aus der Mannschaft in die Erbschaft gezogen sein worden, so geruhten Ihr Mt. dem Hofrichter zu befelhen, dass er dieselb Sache bis auf Bartholomej negstkunftig verlege, damit Niemanden an seiner Gerechtigkeit etwas verkürzt werde. Ihr Mt. wellen auch den Hofrichter Befelh geben, dass er in der Hoftafel aussuchen lasse, welche Mann- oder Lehengüter gefunden, damit dieselben alsdann ingemein um Pfingsten verlesen werden.
Die kun. Mt. haben sich bei Ersetzung des Landrechten, soviel der kun. Mt. gebührt, verhalten, und wellen sich nachmals Ihr kun. Mt. dergleichen erzeigen.
So haben auch die kun. Mt. jederzeit über der Ordnung und dem Rechten handgehabt, und damit dasselb hinfuran auch beschehe, wellen solches Ihr kun. Mt, nach gnedigst thun.
Belangend die Ablösungen und Ausbitt, dieweil das Ihrer kun. Mt. eigen Sach ist, und die Leut hochgedachter kun. Mt. Vorfahren, desgleichen Ihrer Mt, darum um solche Begnadung gedient und noch, will es Ihr kun. Mt. für billich nicht ansehen, dass Ihrer kun. Mt, dieselbe Auctorität und Macht hiemit soll entzogen werden ungezweifelt, die Stände werden im Fall, was Ihrer kun. Mt Vorfahren auch kun. Mt. selbst je und allweg genossen, kein Eingriff thun, derhalben lassen es Ihr kun. Mt. wegen derselben Ablösung und Ausbitt, bei deme, wie es zuvor gewesen und gehalten, nachmals verbleiben. Aber weme Ihr kun. Mt. einiche Ablösung oder Ausbitt aus Gnaden geben wurden, das verbleibe bei dem vorigen Landtag, so im dreiundvierzigisten Jahr um Philippi und Jacobi gehalten.
Was der Privilegia und Majestät in die Landtafel Einleibung betreffend, lassen solchs Ihr. Mt. bei voriger Ordnung, so bei Aufrichtung der Landtafel beschehen, verbleiben, also dass dieselben Privilegia und Majestät, so vormals in die Landtafel eingeleibt, wiederum vermug gemelter Ordnung eingelegt werden, aber die vorigen Landtage und derselben Beschluss, weil man vernimmt, sich auch befinden wird, dass ein Landtag mit dem andern zu Veränderung, Besserung und gar zu Vernichtung in viel Artikeln kummen, dieweil dann der kun. Mt. auch den Ständen nicht ein wenig daran gelegen, zu Verhütung des, damit eins dem andern zu entgegen in die Landtafel nicht eingeleibt wurde, derhalben wellen Ihr kun. Mt. auch diesen Artikel neben andern zu weiterer Erwägung und Vergleichung verschoben haben.
Die Granitzen belangend ist an der kun. Mt. nie nichts erwunden, sonder Ihr Mt. haben mit Fleiss Einsehung gethan, auf dass die Granitzen dieser Cron nicht geschmälert wurden und des gnedigen Willens nach sein, mit Rath und Hilf der Stände Verordnung zu thun, auf dass nichts von denselben Granitzen entzogen werde.
Betreffend die Ausschreibung der Landtag, die kun. Mt. haben sich desselben Gewalts und Macht inmassen vorige beheimische Kunige gebraucht und solchs hinfuran zu thun gedenken.
Was die Versammlung oder Zusammenkunft in Kreisen belanget, haben die kun. Mt. zuvor den Ständen zwei Jahr lang die Zusammenkunft erlaubt und die Zeit derselben zweien Jahr erst um Philippi und Jacobi apostolorum schirist verscheinen wird, welches Ihr kun. Mt. dabei beruhen lassen und darüber nach von derselben Zeit zwei Jahr lang nacheinander verlaufend gnediglich darein bewilligen und zulassen, dass solche Zusammenkunft in Kreisen also und dergestalt, wie es Ihr kun. Mt. den Ständen zuvor zugelassen und in solchem bemelten Landtag derhalben begriffen, die zwei Jahr lang gehalten mochten werden.
Betreffend die Abschrift des Landtagsbeschluss, die kun. Mt. sein nicht darwider, dass man zuvorderst Ihrer Mt. ein und darnach den Ständen die ander Abschrift solches Landtags, ehe die Relation beschicht, nicht geben sollt.
Belangend die Schätzungen, dieweil Personen aus den Landen und Ständen zu dieser Cron gehörig aus Befelh der kun. Mt. jetziger Zeit zu Summirung und Aussuchung der Schätzungen hieher mit den Registern abgefertigt, sein die kun. Mt. nicht anders entschlossen, dann dass solchs mit ordentlicher Raitung ausgesucht werde, und was also bei ein jeder Person oder Land, dass sie hierin nicht Gleichheit gehalten, befunden wird, alsdann wellen Ihr kun. Mt. mit Rath und Hilf der Stand dieser Cron Beheim und ander Ihrer Mt. getreuen Unterthanen, zu dieser Cron gehörig, vermug des Landtags Bewilligung, damit dieselben neben andern zu der Gleichheit gebracht und sich kein Land gegen dem andern hierin etwas billich zu beschweren, wurkliche und genügsame Fürsehung thun.
Belangend Annehmung der Ausländer in diese Cron, lassen Ihr Mt. bei voriger Ordnung beleiben, desgleichen der Peenfall halben lassen es die kun. Mt. bei den Ordnungen, darumben sich hochgedachte kun. Mt. mit den Ständen vergleichen, beruhen.
Betreffend aber Empfahung der Lehen wellen es Ihr kun. Mt., soviel belangend Verleihung der Fürstenlehen bei dem althergebrachten Gebrauch und Gewohnheit, dass dieselben allweg in dieser Cron verliehen sollen werden, gnedigst wenden lassen, oder mit Verleihung der andern Lehen wellen Ihr Mt. auch wie derselben Vorfordern frei damit zu thun vorbehalten haben.
Wegen Verleihung der Landämter, damit haben sich Ihr kun. Mt. allweg wie derselben Vorfordern, Kunig zu Beheim, verhalten und sein das auch hinfuran zu thun entschlossen.
Die Fristungen, so von den Ständen über Gold- und Silberbergwerch begehrt werden, haben sich die Stände zu erinnern, auf was Weg und aus was Ursachen sich zuvor Ihr kun. Mt. mit denselbigen aus Gnaden in Verleihung eingelassen und haben Ihr Mt. dieselben Fristungen aus Gnaden zu geben Niemanden geweigert, wellen auch dieselben auf Zeit und Mass ziemlicher Weis nach Gelegenheit der Bergwerch nach gern gnediglich, doch nicht aus Gerechtigkeit, sonder aus Gnaden geben, nemlich also, dass dieselbigen Fristungen den bauenden Gewerken zu gut und dem Bergwerch zu Erhebung reichen sollen.
Belangend, dass die Stadtrecht sollen gedruckt werden, darzu Ihr Mt. gnedigst bewilligen, soviel aber die Appellation berührt, das wellen Ihr Mt. neben andern Artikeln, so sich auf Reformirung des Rechten ziehen, aufgeschoben haben.
Die Kramer auf dem Prager Saal befreffend, wellen Ihr Mt. dem Hauptmann des Prager Schloss dasselb abzustellen befelhen.
Soviel die verprunnene Gerechtigkeit betreifend, lassen es kun. Mt. auch bei voriger Verordnung, so bei Aufrichtung der Landtafel beschehen, beleiben, so aber Jemanden hierinnen Verhinderung gescheh und solches an Ihr Mt. gelangen wird, werden sich Ihr Mt. hierin der Gebühr zu erzeigen wissen.
Die Pragerisch Universität und Ausrichtung derselben betreifend, verlegen Ihr Mt. neben andern Artikeln aus dieser Ursach, dass die Personen zu Reformirung derselben Artikel furgenommen, hierin Erkundigung halten mögen, durch was Mittel und Weg und wie dieselb wieder zu Aufnehmung gebracht werden möcht.
Der Juden halben wellen Ihr Mt. dieselben, so vorhin von Ihrer Mt. in der Prager Stadt vergleit, noch ein Jahr lang vergleiten und mittlerzeit den Ständen ferner hierin Ihr Mt. Gemüt sich darnach zu richten haben anzeigen.
Von wegen Versammlung der Stände unter einerlei und beiderlei Gestalt wellen Ihr kun. Mt. auf ihr unterthänigst Anlangen ihnen zu der Zusammenkunft und Versammlung hiemit bewilligt haben, und wann solches auch zu welcher Zeit geschehen soll, werden Ihr kun. Mt. ihnen dasselb gnedigst anzeigen lassen.
Der jungen Leut halben, so ihr gut böslich verzehren, auch die Pixen belangend, lassen es Ihr Mt. bei der Stand Vergleichung beleiben.
Betreffend die kun. Machtsbrief, zweifeln Ihr Mt. nicht, die Stände tragen gut wissen, dass solches Ihr Mt. Vorfordern und dann Ihr Mt. auch frei zu vorbehalten gewesen, solche Briefe über die Lehengüter nach Ihr Mt. Gefallen zu geben; und so Ihr Mt.... (?) solch Brief der Stand Begehren nach zu geben verbunden sein sollten, wurden Ihr Mt. ihr selbst, derselben Erben, nachkommenden Kunigen zu Beheim auch dieser Cron ein schädlichen Eingang machen, sonder Ihr Mt. wellen solches nachmals gnedigst, wem sie berührte Brief aus Gnaden geben wellen, frei vorbehalten haben.
Soviel belangend die Artikel, so vermug gegenwärtigs Landtags auf ein ander Zeit verlegt, auch die Personen, so darzu erkiesst sollen werden, zu solchen Aufschub und Erwählung der Personen bewilligen Ihr Mt. gnedigst dergestalt, wo Ihr Mt. zu derselben Zeit der furfallend Geschäft halben persönlich in dieser Cron nicht sein könnten, wellen Ihr Mt. anstatt derselben zu solcher Handlung ihre kunigliche Commissari und Gesandten verordnen und abfertigen, doch was sie also abhandlen, dass solches nicht ehe und zuvor beschlossen werde, dann mit der kun. Mt. Wissen, Willen und Bewilligung und der Stände dieser Cron auf gemeinem Landtag.
Nachdem die Stände verschiener Zeit mit Ihrer kun. Mt. (wegen Abschreibung und Registrirung der Landprivilegien dieser Cron in Ansehung, dass die Notturft erfordert) verblieben, dass gemelte Privilegia und Majestätbrief, wie jetzt gedacht, abgeschrieben und geregistrirt und dann ein Abschrift derselben Privilegien zu Ihrer kun. Mt. Händen gegeben und die ander bei der Landtafel behalten wurd, aus dieser Ursach, dass die kun. Mt. in denselben Registern, was Ihrer kun. Mt. zustünde und dann auch den Ständen zu ihren furfallenden Notturft vonnötten wären, jederzeit haben möchten und hinfuran die Hauptprivilegien und Majestäten: so oft nicht übersehen durften, dieweil dann jetzt bei diesem Landtag Personen zu Aussuchung derselben Privilegien der verschoben Artikel halben erkiesst sollen werden, will es der kun. Mt. vonnötten sein, dass Ihr kun. Mt. auch um obgedachte Privilegien und Freiheiten ein Wissen haben, derhalben wellen Ihr kun. Mt. die Stände vermug ihrer vorigen Bewilligung vermahnt haben, dass sie Personen und Schreiber zu Abschreibung oftgemelter Freiheiten verordnen, so wellen Ihr kun. Mt. auch etzlich Schreiber zum Abschreiben verschaffen und geben lassen, also wann die Privilegia zwier abgeschrieben, dass die ein Abschrift der kun. Mt. zu Händen gereicht und die ander bei der Landtafel zu Notturft der Stände behalten werde, und dann die Originalia und Majestät, wie man sich weiter drumben vergleicht, behalten und bewahrt wurden.
Die kun. Mt. zweifeln nicht, sie die Stände hatten gut Wissen, wie die kun. Mt. etzliche Güter mit derselben eignem Geld an sich gelöst, derhalben begehren die kun. Mt. gnedigst, dass die Stände darein consentiren und bewilligen, damit die kun. Mt. denen, so für Ihr Mt. Burg werden Verschreibungen und Vergewissung aufrichten und auf solche Ablösung, wer was der kun. Mt. leihen wollt, dass ihnen solches die kun. Mt. auf den Gütern, so sie pfandweis innenhaben, so weit sich die Summa erstreckt, was vormals darauf verschrieben, auch verschreiben, oder aber etwas gar erblich verkaufen und anstatt gelegenere Güter kaufen möchten.
(Nachstehende Stelle ist durchstrichen:)
(Auf der kun. Mt. beschehen gnedig Begehren an die Stände, dass Ihr kun. Mt. etzliche Schlosser und Güter Ihr kun. Mt. mit eignem Geld an sich gelöst und bracht, soweit sich die verschriebenen Summa erstrecken, wiederum verpfänden, und denen, so für die kun. Mt. Burg worden, Vergewissungen und Verschreibungen aufrichten möchten, darauf bewilligen die Stände der kun. Mt., dass Ihr kun. Mt. allein auf der Herrschaft Köln solche Verschreibung und Vergewissung [so weit sich die verschriebene Summa, in welcher es von dem von Guttenstein abgelöst, kieken] aufrichten möchten.)
Es wellen auch hochgedachte kun. Mt. den Ständen gnedigst nicht verhalten, welchermassen die von Prag und andere von Städten verschiener Zeit, auch jetzt ihre Beschwerungen artikelweis schriftlich der kun. Mt. furbracht und darinnen um gnedigste und billiche Einsehung unterthänigst gebeten etc.
Dieweil dann dieser Landtag nicht von wegen Particularsachen eines nach des andern Stands sonder gemeine Sachen und Obliegen zu halten und schliessen benennt und ausgeschrieben worden, und die von Prag und ander von Städten abnehmen kunnen, dass sie bei diesem jetzt gehaltenen Landtag in solchen vorgemelten ihren Beschwerungen und Obliegen kein Versorgung erlangen mugen, und gleichwohl ein Wissen drumben tragen, dass Personen zu den verschobenen Artikeln, dieselben zwischen hie und Pfingsten zu handlen gewählt sollen werden, haben darauf die von Prag und andere von Städten die kun. Mt. aufs unterthänigst gebeten, dass Ihr kun. Mt. ihnen so gnedigst erscheinen und mit den Ständen handlen geruhten, das denselben erkiessten Personen befolhen wurde, damit sie von ihnen neben andern Landsartikeln ihre Beschwerungen vernehmen, mit ihnen daøob sessen, und die Berathschlagungen, ob durch freundliche Mittel und gütige Weg dieselben und dergleichen Beschwerungen zu Vergleichung kummen mochten. Demnach ist der kun. Mt. an die zwen obern Stände gnedigst Begehren, dass sie solchem der von Städten ziemlichen Begehren nach zu gemelter freundlicher Handlung dieselben Personen zuliessen und solches gestatteten, mit dieser Bescheidenheit, dass solches jedem Theil an ihren habenden Gerechtigkeiten unvergriffen sei.