2. Nìkterá uzavøení poslancù krajských království èeského v Praze dne 13. dubna 1545 shromáždìných.

2. Beschlüsse der auf den 13. April 1545 nach Prag einberufenen Vertreter sämmtlicher Kreise Böhmens.

330. Einige Beschlüsse, welche von den hiezu aus den Kreisen erwählten Personen nach gemeinsamer Berathung mit den königl. Kommissären am Montag nach Quasimodogeniti (13. Apr.) 1545 gefasst wurden.

Original im Archiv der böhm. Statthaltern. L. 34. 1512-1566.

Nachdem mit Bewilligung der kais. Mt. von allen drei Ständen etlich Artikel auf den Montag nach Quasimodo geniti, dieselben zu berathschlagen und zu handeln, vermug des Landtags verschoben worden und die Personen aus allen Kreisen dazu erwählet, auf bestimmten Tag zusammen kommen, auch allda auf der kun. Mt. dazu verordente Herrn Commissari ihr fleissig Aufsehen gehabt und als dann vermug des ersten Artikels in den Privilegien, haben wir Personen aus den Kreisen nach fleissiger Erwägung uns also verglichen:

Zum vordristen sollen alle drei Stände die kun. Mt. unterthänigst bitten, nachdem Kaiser Karl und Kunig Wladislaus hochlöblicher Gedächtnuss die Stände dieser Cron Beheim privilegirt, dass von diesem Kunigreich und den incorporirten Landen nichts entfremdet werden soll, und aber die Fürstenthümer Opln und Ratibor, wiewohl mit des Landsbewilligung vorsetzt, dass Ihr Mt. auf die Mittel und Weg gedenken wollten, wie und was gestalt solche Fürstenthümer furderlich und aufs ehist abgelöst werden möchten und dass sie alsdann kunftiglich weiter keinerlei Gestalt versetzt oder verpfändet werden.

Item, nachdem auch bei Zeiten Kunig Wladislai löblicher Gedächtnuss ein Privilegium oder Begnadung durch einen Neidekher genannt, den Fürsten und Ständen des Fürstenthums Schlesien unordentlicher Weiss gefertiget und gegeben worden, welche Begnadung den Privilegien und Satzungen dieser Cron in etlichen Artikeln zuwider und auch hernachmals von Kunig Wladislav auch Kunig Ludwigen, nachdem sie es für unordentlich und ungebührlich erkannt, revetcirt und aufgehoben worden, doch wollen sich die Stände des Fürstenthums Schlesien auf solch revocirt und cassirt Privilegium gegen den Ständen der Cron Beheim ziehen und sich desselben gebrauchen, darauf sollen alle drei Stände dieser Cron Beheim die kun. Mt. unterthänigst bitten, Ihr Mt. wollten die Stände des Fürstenthums Schlesien mit den Ständen dieser Cron auf ein benannten Tag Vorbescheiden und zwischen ihnen der irrigen und unordentlichen Sachen halben gebührlich Einsehung und Erörterung thun.

Auch was Herzog Fridrichen von der Lignitz betrifft: Nachdem er unter das Lehen dieser Cron Beheim gehört und wann er oder seine Erben Tods halben abgingen, alsdann dieselben Fürstenthümer der kun. Mt. oder der Cron Beheim anheim fallen und aber Herzog Fridrich (das wohl offenbar ist) etlichermassen seine Unterthanen einem Reichsfürsten als nämlich dem Churfürsten von Brandenburg, woferr er ohn Erben mit Tod abginge mit Pflicht verbunden, welches der kun. Mt. und dieser Cron Beheim an ihren habenden Gerechtigkeiten zu Schaden und Nachtheil gereichen will, derhalben sollen auch die Stände die kun. Mt. unterthänigst bitten, Ihr Mt. wollten den Herzog von der Lignitz mit den Ständen dieser Cron auf ein bestimmten Tag auf das Prager Schloss Vorbescheiden und hierinnen gebührliche Einsehung und Ergetzlichkeit thun, damit gedachtes Herzogen von der Lignitz Furnehmen, so dieser Cron Beheim und ihren Freiheiten zu Nachtheil, sein Furgang nicht haben müge.

Item, als auch Kaiser Karl hochlöblicher Gedächtnuss allen beheimischen Kunigen diese Begnadung gethan, dass sie im Reich Güter und Herrschaften kaufen mügen, darzu alle Churfürsten ihren Consens gegeben und aber von zweien Briefen die Siegel Altershalben abgefallen, sollen auch die Stände dieser Cron Beheim die kun. Mt. unterthänigst bitten, Ihr Mt. wollen bei der kais. Mt., damit solche zwen Brief von Ihr kais. Mt. wieder confirmirt, zuwege bringen; es sollen auch die Stände dieser Cron Beheim die kun. Mt. unterthänigst anlangen, Ihr Mt. wollten den Lehensbrief, so Ihr Mt. von der kais. Mt. zu Regensburg gegeben worden, unter ander dieser Cron Privilegia, wie die vorige beheimische Kunige gethan, legen lassen, dass man sich darinnen, ob sich solcher Brief mit dem Lehensbrief, so Kunig Ladislav von Kaiser Friedrichen gegeben worden, vergleiche, ersehen müge.

Es sollen auch die Stände dieser Cron Beheim die kun. Mt. unterthänigst bitten, nachdem Ihr Mt. verschiener Jahr die Probstei zu Leitmeritz weilend Doctor Faber, so Bischof zu Wien und ohn Mittel ein Ausländer gewesen, verliehen, Ihr Mt. wollten hinfuran die weltlichen noch geistlichen Ämter Ausländern nicht verleihen.

Item, es sollen auch die Stände dieser Cron die kun. Mt. unterthänigst bitten, Ihr Mt. wollten den Brief und Begnadung, so die jetzige kais. Mt. Ihrer kun. Mt. und derselben liebsten Gemahl unser allergnedigsten Frauen zuvor und ehe Ihr Mt. von den Ständen dieser Cron zu einem beheimischen Kunig erwählt und angenommen, als wäre solch Kunigreich Ihrer kais. Mt. und dem Reich anheim gefallen, gegeben, von den gemeinen Privilegien wieder erheben und cassiren lassen, weil solcher Brief Ihrer kun. Mt. und diesem Kunigreich an ihren habenden Begnadungen und Freiheiten zu Nachtheil gereichen will.

Es sollen auch die Stände dieser Cron Beheim die kun. Mt. unterthänigst bitten, Ihr Mt. wollten darob sein, dass die Priester unter einer und beider Gestalt an einer ordentlichen und bequemen Stelle im Land die Weihung empfahen möchten.

Item, soviel die Setzung der unter Amtleut bei der Landtafel betrifft, dieweil die Obristen Herrn Landofficierer mit den erwählten Personen von dem Herrn und Ritterstand wie und welcher Gestalt die gesetzt und aufgenommen werden sollen, irrig, so wirdet dieser Artikel bis auf künftigen gemeinen Landtag verlegt und so alsdann beid Partheien hierinnen etwas Mangels haben werden, mugen sie in Beiwesen der kun. Mt. darum reden und solches furbringen.




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