336 Die Stände von Böhmen legen in Folge des Reichstagsbeschlusses von Worms bei König Ferdinand Verwahrung ein gegen die Befugniss der Reichsstände, Böhmen und seine Nebenländer in die Reichsanlagen einzubeziehen.

Dieses Aktenstück gehört vielleicht dem J. 1545 an. Archiv des k. k. Minist. des Innern in Wien.

Gnedigister Kunigl Nachdem Euer kun. Mí. uns Ständen ein Auszug derselben Artikel verreicht, was Euer Mt. derselben verordenten Commissarien auf den Reichstag von Wurmuss schreiben, haben wir Einsehung gethan und denselben vernommen und mugen bei uns nicht befinden, dass Euer kun. Mt. mit diesem Kunigreich und den zugethanen Landen in etwan dem, was allda gesucht wirdet, den Ständen des heiligen Reiches verpflicht sein sollten.

Gnedigister Kunig! Ausser dieser aller Behelf, so in derselben Euer kun. Mt. Commissarien Schreiben und Auszügen begriffen, befindet sich das bei uns, dass es die eltist Anlag sei, welche zu Nurmberg auf dies Kunigreich im Tausend vierhundert und 67. Jahr beschehen und nachfolgends alle andere Anlagen bis in das Tausend fünfhundert einundzwainzig Jahr beschehen, darüber auch nichts elters gewiesen wirdet, daraus zu verstehen ist, dass allda kein alt Herkomben oder Pflicht sei, weder auch das darbracht wirdet, dass die Stand des Reichs auf Eur kun. Mt. als einen Kunig zu Beheim in solchen Hilfen was bewilligen oder anlegen Macht haben sollen; und noch viel weniger wirdet gewiesen, dass Euer Mt. Vorfordern, Kunig zu Beheim je zu solchem gedrungen worden sein, oder neben solcher ihrer Anlag je ein Hilf gethan sollten haben. Dann wo etwas solches war, dieweil es nicht ein alte Sach, möchte es der Leut Gedächtnuss wohl erreichen, sonder mit was Euer kun. Mt. der kaiserlichen Durchlauchtigkeit und nicht den Ständen des Reichs mit diesem Kunigreich verpflicht, das alles ist von den vorigen Kaisern hochlöblicher Gedächtnuss ausmessen, und unser Privilegia solches in sich vermugen und ausweisen, des sich in nichten (was allda bei Euer Mt. gesucht wirdet) bei ihnen nicht erfindet. Demnach wir Euer kun. Mt. demuthigist bitten, dass Euer Mt. solchen ihren Anlagen auf dies Kunigreich nicht statt geben wellen, sonder weil Euer Mt. dieser Cron Privilegia wissen, für derselb kuniglichen Person uns dabei gnedigist handhaben und schützen.

Was Sonnenwald belanget, mugen die Stand aus billichen Ursachen darzu nicht bewilligen, mit unterthänigister Bitt, Ihr Mt. geruhen ihnen es in Übel nicht aufnehmen.




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