4. Schreiben der höhn. Stände an den Kurfürsten von Sachsen und Landgrafen von Hessen bezüglich der vom Kaiser gegen sie vorgenommenen Kriegsrüstung.
dd. PRAG, 9. August 1546. - Orig. des grossb. Gesammtarch. in Weimar. Reg. J. Fol. SO-76/1-4.
Durchlauchtigster, durchlauchter und hochgeborne Churund Fürsten! E. churund f. G. sein unser willige Dienst zuvor. E. churund f. G. Schreiben des Datum Ichterhausen Sonntag aach Nativitatis Maria jetzigslaufenden sechsundvierzigisten Jahrs, weliches uns den Freitag pich Jacobi des heiligen Apostels bei gemeinem jetzund gehaltenem Landtag auf dem kuniglichen Schloss Prag uberantwurt, der röm. kais. Mt. unsers allergnedigisten Herrn Kriegsmstung und Gewerb belang und mit angeheftem Begehren, dass wir uns gegen E. churund f. G. sambt denselben Verwanten nachberlich und friedlich vorhalten wollten, haben wir alles seines Inhalts vernomben und geben darauf E. chur. und f. G. zu erkennen, dass wir nicht gern angehört haben, dass sich ein Widerwillen oder Irrungen zwischen hochgedachter kais. Mt. und E. chur. und f. G. halten wollen, sondern weren begierig zu hören, dass sich E. chur. und f. G. gegen der kais. Mt. als ihren rechten naturlichen Herrn und von Gott ordentlich furgesetzten Obrigkeit alles Gehorsams, dergleichen und hinwieder Ihr kais. Mt. gegen E. churund f. G. mit Gnaden theten erzeigen. Dann wir von der romischen, ungerischen und beheimischen kun. Mt. unserm allergnedigisten Herren glaubwürdig und mit gutem Grund bericht, dass der kais. Mt. Furhaben gegen E. chur. und f. G. oder andern nicht von wegen des Glaubens oder Religion, sonder zu Erhaltung geburlichs Gehorsambs, Friedes, Gerichts und Rechts im heiligen Reich geschieht. Und die weil wir dann unsern Kunig und Herrn haben, wo derselb oder die Krön sambt den zugehorenden Landen angriffen oder beschwert wurden, dass wir Ihr kun. Mt. und uns selbst mit Hülf und Rath nicht verlassen kunnen noch wollen, als aber E. churf. G. selbst uns von wegen der Erbeinung, so zwischen der Krön Beheim und dem Haus zu Sachsen aufgericht, erinnern, deren wir auch gut Wissen haben, welcher wir uns auch je und allweg gemäss vorhalten; wie aber solichs von E. churf. G. beschehen, das weren E. churf. G. selbst bei sich wissen zu befinden, wann vorschiener Jahre von E. churf. G. das Kloster Doberlug, so zu der Krön Beheim gehörig, an alle uns angezeigte Ursach von E. churf. G. angezogen, dasselb E. churf. G. noch in ihren Händen haben und bisanher abzutreten geweigert, des wir uns doch mit nichte vorsehen. Derwegen wir Inhalt der Erbeinung E. churf. G. begehren und ermahnen, E. churf. G. wollen solich Kloster, inmassen die dasselb eingenomben, sambt allem und jedem desselbigen Klosters Anund Zugehorungen ane Minnerung derselben, ane Vorzug wieder abtreten und denen darzu Verordenten einräumen lassen, damit dasselb wie zuvor bei der Krön und Marggrafthum Niederlausitz sein und beruelich verbleiben möcht, auch der Erbeinung nichts zuwider gethan wurde. Bitten hierauf bei diesem unserm Boten E. churf. G. richtige Antwort. Das haben wir E. churund f. G., als denen wir sonst zu dienen willig, auf derselben Schreiben zu Antwort nicht bergen wollen.
Geben uf dem kuniglichen Schloss Prag unter des Landes Insiegel, den Montag in vigilia divi Laurentii anno 46.
N. die Herrn, Ritterschaft, Prager und andere Gesandten von den Städten, alle drei Stände des Kunigreichs Beheim, so jetzt bei gemeinem Landtag uf dem kuniglichen Schloss Prag beinander versamlet.