210. Königl. Rescript an die böhm. Kammer betreffs der Verschreibung der von Kaspar Pflug verwirkten Herrschaft Breitenstein an Florian Griespeck.

dd. PRAG, 12. Aprilis 1549. - Kopie des böhm. Statthalterei-Archivs. K. 1/128-136.

Ferdinand. Wolgebornen, Gestrengen, Ernfesten und lieben getreuen. Als weilend Hans Pflug von Rabenstain der Cron Behaim gewesner Obrister Canzler und sein Vetter Caspar der sich Pflug nennt, auf unserm wussten Schloss und Herrschaft Preitenstein zwei Tausent Schock Groschen behemisch Phandschilling und dieselb auf ihr beder Leben und dann nach ihren todtlichen Abgang zehen Jahr unablesslich mit Bewilligung unser Stand der Cron Behaim verschrieben gehabt, und dann gemelter Preitenstein durch gedachts Casparn, der sich Pflug nennt, Verwirkung uns wieder heimgefallen, und neben andern seinen Gutern als fellig und confiscirt zu unsern Händen und in unser Cammer eingezogen worden, so haben wir gemelten Preitenstein mit aller seiner Zugehörung und Nutzung, nichts ausgenummen, wie die gemelte beide Pflügen ingehabt, gepraucht und genossen haben, unserm Rath und lieben getreuen Florian Griesspekhen, in Ansehung seiner lang gethanen aufrichtigen getreuen Dienst und furnemblich seines erlichen bestendigen Wolhaltens in jungst vergangner Empörung und Aufrur in Behaim phandweiss einzugeben und auf gedachts Casparn, der sich Pflug nennt, noch übrigen Leib und nach seinem todlichen Abgang auf zehen Jahr, die negsten nach einander folgund unablöslich, auch darauf die obbemelten zwei Tausent Schock Gr. behemisch Pfandschilling zu verschreiben genedigist bewilligt, also das gedachter Griesspekh sein Erben und ííachkummen gedachten Preitenstein mit aller und jeder desselben Zugehörung nichts ausgenummen noch hindangesetzt, auf bemelts Casparn, der sich Pflug nennt, lebenlang und dann nach seinem tödlichen Abgang zehen Jahr lang die negsten nach einander folgund und umb angezeigten Pfandschilling der zwei Tausent Schock Groschen behemisch unablöslich inhaben, und allermassen, wie sie die obbemelten beid Pflügen gethan, auch nutzen, niessen und geprauchen soll und mag, von uns, unsern Erben und Nachkummen und sonst meniglich unverhindert, aber nach todtlichen Abgang bemelts Casparn und Verscheinung der zehen Jahr soll uns, unsern Erben und Nachkummen die Ablösung berurts Preitenstein mit den angezeigten zwei Tausent Schock Groschen Behemisch von ime Griesspekhen, sein Erben und Nachkummen zu thun vorbehalten sein, und befelchen Euch darauf, dass ihr gedachtem unserm Rath uber solch unser Bewilligung notturftig Brief und Versicherung bei unser Cammer zur Verwaltung aufrichtet und verfertiget. Daran thut ihr unsern entlichen Willen und Meinung. Geben Prag den 12. April anno im 49., unserer Reiche des Rom. im 19. und der andern im 23.




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