241. Beschluss des zu Bartholomaei 1554 in Prag gehaltenen Landtags bezüglich der Bewilligung einer Geldhilfe zum Türkenkriege.
Landtagsbewilligungen vom Jahre 1554 bezüglich der Biergelder und Steuern.
Kopie im Arch. des k. k. Reichsfinanzminister, in Wien. Böhmen. Landtage.
Bewilligung des Behmischen Prägerischen Landtags 1554 auf Bartholomei.
Demnach Ihr Kun. Mt. unser allergnädigster Herr in derselben Proposition an die Stände dieses Kunigreichs gnädigst begeret, sie wollten Ihrer Kun. Mt. wider den Erbfeind den Turggen eine Hilfe thun, inmassen dasselbe Begeren weiter in sich helt und ausweiset.
Auf dieses Ihrer Mt. gnädigist Begern und in Ansehung der Noth haben wir alle drei Stände uns verglichen und bewilligt, dass wir Ihrer Kun. Mt. unserm allergnädigisten Herrn eine Hilf thun wollen:
Erstlich sollen sich die Kun. Mt. mit derselben Cammer die Fürsten, Herrn, Ritterschaft, Präger und andere Städte, Prälaten, Abt, Probst, Closterjunkfern, Priester, Pfarherrn, so auf den Pharren sein und andere Clöster, Magistri, Collegiaten, Lehensleute, Erb-, Frei- und Hofsess, freie Richter, die so Landpfand oder andere Guter und Cammer-Zins haben, ausgenomben die Priester, so keine Cammeroder auf Landguttern Zins haben, item auch die so Geld auf Interesse, Briefen und andern Nutzungen haben, auch die Underthanen in den kuniglichen, fürstlichen, Herrn, deren von der Ritterschaft und Städten, Märkten und Dörfern aus Bereich ihrer Herrn ihre Hab und Güter, deren sie genüssen, schätzen. Doch werden ausgenomben, die so mit Feuer verderbt, und von ihren Herrn der Zins befreiet sein, desgleichen die Kauf- und Handelsleute, einheimbisch und auslendisch, so in dieser Cron handtieren, auch die Hausgenossen in den kuniglichen, fürstlichen und der andern allen obberurten Städten, Märkten und Dörfern, sollen alle zugleich ihre Güter und fahrende Hab, davon sie Nutzung haben, schätzen und ein jeder nämblich Ihrer Kun. Mt. Cammer die Fürsten, Herrn, Adelpersonen, Präger und andere Städte, Prälaten und ihre Ambtleute sollen in ihren Bekanntnusbriefen melden und sich bekennen, was auf eines jeden Herrschaft und Gut der Schätzung nach zu geben kombt, damit die verordenten Einnember entlichs Wissen haben mugen, wie viel ein Jeder von sich und seinen Underthanen neben der Schätzung zu geben schuldig ist und diese Bekanntnusbriefe sollen von den verordenten Personen, wann sie den Ständen Raittung thun werden, bei denselben auf und furgelegt werden.
Und solte also ein Jeder in bemelten Schatzzetteln oder Bekanntnusbriefen auf sein Gewissen nemben, dass er sein Hab und Gut, dessen er genuss, was es jetziger Zeit würdig, recht geschätzt, eingeschlossen die Klenodia und paar Geld, so er nit genuss.
Darzu solle keiner seine Schulden abziehen, sonder für voll, was sein Gut würdig, taxiren und die Schatzungbrief sollen allermassen und lauts wie auf den vorigen Landtagen bewilligt und vorschrieben worden, den Steuer-Einnembern entlich zwischen hie und Martini nagst künftig zugestellt und uberantwurt werden.
Do aber die Fürsten und alle drei Stände, wer der wäre in diesem Kunigreich, bemelte Schatz oder Bekanntnusbriefe zwischen hie und Martini den verordenten Einnembern nit überreichen oder schicken würde, so sollen bemelte Einnember oder verordente Personen einem Jeden, so sich nit schätzen wurde, sein Gut ihres Gefallens noch würdig (taxiren?) und wirdet auch ein Jeder vermug ihrer Schätzung und Taxirung berurte Steur und Hilf zu erlegen schuldig sein.
Und soll also ein Jeder nach Ausweisung solcher Schätzung vom Tausend fünf Schock Gr., desgleichen unsere Underthanen von Tausend drei Schock Gr. geben und reichen und alle diejenigen, so Geld auf Zinsen und Nutzungen haben, sollen sich wie obbemelt verhalten und alwege vom 1000 fünf Schock Gr. geben.
Soviel aber die Häusser in der Präger und andern Städten zum Stadt-Recht, unter das Gesch oss und den Burgern zugehörende, betreffend ist, dieselben sollen sich zu den Städten bekennen und davon die Steuer reichen, inmassen es mit den vorigen Landtagen ausgemessen ist. Gleichsfalls sollen sich die von Herrn und Ritterstand, so nit Landguter haben, verhalten.
Belangunde aber die von Herrn und Ritterstand, so in den Präger Städten und anders wo Häusser haben, dieselben mugen ihre Häusser neben andern ihren Gutern in dem Kreis, do sie ander ihre Guter haben, schätzen.
Uber solche obbemelte Schätzung solle keiner sein Underthanen zu dieser Hilf mit einer mehrern Schätzung und Gabe keinerlei Weisse, so Menschen List erdenken mag, belegen, noch von ihnen nemben, do aber einer oder mehr solichem wie gemelt zawider handlet und seinen Underthanen ein mehrers abfordern wurde, der solle nach Erkanntnus des Landrechtens wirklich gestraft werden.
Zu Einnembung solcher Hilf und Steuer seind hernachfolgunde Einnember erwählt und verordent worden: N. und N.
Obbemelte Hilf und Steuer ist auf hernachbenannte underschiedliche Termin zuerlegen und zugeben bewilligt worden. Nämblich der erste Theil dieser Hilf soll neben der Schätzung den verordenten Einnembern aufm Prägern Sloss von den Fürsten und Ständen, auch allen ihren Underthanen auf Weihnachten nagst künftig erlegt werden, das ist vom 1000 Schock Gr., 21/2 Schock Gr. und unsere Underthane auch vom 1000 Schock Gr. 11/2 Schock Gr. und den andern Theil wie oben gemelt vom 1000 Sch. Gr. 21/2 Sch. Gr. und die Underthanen auch vom 1000 Sch. Gr. 11/2 Sch. Gr. auf Georgi negst künftig.
Woferne aber einer diese von allen Ständen bewilligte Steuer den ersten oder andern Theil auf die bemelte Termin für sich und seine Underthanen den angeregten Einnembern nicht erlegte auf einen solchen Jeden soll ein Cammerer von der Landtafel genomben und in vierzehen Tagen nach Verschienung des ersten oder andern Termins in sein Gut die Einweisung beschehen und do der oder dieselben seine gepurende Steuer in acht Tagen nach der Einfurung nit erlegen wurde, so solle auf einen jeden sowohl auch die so nit Landguter sonder nur Cammer-Zins und sonsten Geld an Briefen, Interesse und Nutzungen haben, bemelten Steuer-Einnembern von der Landtafel die Steckbrief ausgeben werden, mit solchen Steckbriefen sollen die Einnember taugliche Personen abfertigen und ein Jeder, was Stands der sei, für sein Person in seiner Wohnung auch anders wo und in den Städten der Purgermeister solchen Steckbrief anzenemben schuldig sein. Und den jenigen so mit solchen Arrestbriefen abgefertiget, solle man nit mehr als sonsten einem Cammerer, wie in jedem Kreis gebreuchlich, von einer Ladung geben, desgleichen auch einem Cammerern, so zu Einnembung der Guter abgefertigt und für einen Arrestbrief 15. w. Gr. und uber das, wie gemelt, sollen auf keinen mehr Schaden getrieben werden.
Hiebei wird auch ausdrucklich bedinget, da einicherlei eilende und weitere Noth, ee und zuvor der erste oder ander Termin zu Erlegung angeregter Steuer das ist bis auf Georgi künftig kämen, furfallen wurde, also dass wir selbsten persondlich auf sein und ziehen müssen, so solle ein Jeder die erste oder ander Hilf zu behalten und zu geben nit schuldig sein.
So wollen auch Ihre Kun. Mt. allen denjenigen, so die im verschienen, 53. Jahr den Dienstag für Vincula Petri bewilligte Steuer den ersten oder andern Theil nit erlegt, hiemit Frist 14 Tag nach Galli gnädigist geben, auf dass sie dieselbe desto besser erlegen mugen, bei zuvor ausgemessener Peen in verschienen Landtagen begriffen, dergestalt also wäre die Einfürung in die Güter albereit beschehen und die Gewersbrief ausgangen.
Es haben sich auch alle drei Stände, welche Pier auf den Kauf machen, sowohl ihre Under-thanen, welche Preuen und das Pier ausschenken, verglichen, dass sie auf Ihrer Kun. Mt. gnädigist Begeren von jedem Viertl Waitzen- oder Gersten-Pier von Sanct Gallen nägst kunftig angefahen auf drei Jahr lang zu zweien weissen Gr. geben wollen.
Domit aber hierin Gleicheit gehalten werde, stellen sie der Kun. Mt. anheimb, hierin wie es am besten beschehen kann, Mass und Ordnung zugeben.