67. Polizeiordnung, welche in den Prager Städten während des Landtags und der Krönungsfeier Maximilians zu gelten hat.

PRAGER SCHLOSS, 25. August 1562. - Gleichzeitige Kop. in einem MS. des k. k. Statthalt.- Archivs zu Prag.

Der Römischen Kais. auch zu Hungern und Behem Kunigl. Mt. unsers allergnedigsten Herrn Satzung und Ordnung, so bei jetziger Zusambenkunft, gemeinem Landtag und der Kunigl. Würde zu Behem unsers auch gnedigisten Herrn, und derselben Gemahl, unserer gnedigisten Frauen, Crönung von allermeniglich Frembden und Einheimischen in allen Präger Stetten unverpruchlich und bei Vermeidung Ihrer Kais. Mt. unnachlesslicher Straf und Ungnad gehalten werden solle.

Erstlich sollen alle diejenigen, o zu dieser Crönung erfordert, auch die, so unerfordert dieselbig pesuechen oder sonst hieher kumben. was Würden, Stands oder Wesens die seind; sambt ihren Dienern und Angehörigen, niemands ausgeschlossen, sich in ihren Herbrigen und sonst allenthalben gegen neniglich friedlich und dermassen unbeschwerlich halten und erzeigen, damit die under einander kein Rumor, noch ander ungimblich Handlungen anfahen und sich sambt. ihren Dienern in ihren Herbrigen und sonst dermassen halten, damit uber sie kein Klag beschehe; welcher aber das ubertrete, der soll darumben ernstlich gestraft werden.

Von Rumorn und Gefechten.

Ob sich auch einich Rumor oder Gefechte zuetrueg, so soll niemands einicherlei Partei zuelegen oder sich desselbigen anhengig machen, doch wo die Obrigkeit nit verhanden, mag einer Scheidens odor Rettens halben wol wehren. Es soll auch einer jeden Stadt Obrigkeit allhie, die am ersten zu solchem Gefecht kombt, die Personen, so an solchen Gefechten und Rumorn, welche nicht vom Adel sein, betreten werden, gefenklichen anzunemen und die vom Adel zuverstricken Macht und Gwalt haben, die sich auch derselbigen Stadt Obrigkeit mit nichten widersetzen, noch under dem Schein, als ob sie ihrer Jurisdiction und Gerichtszwang nicht underworfen seien, gegen ihnen entschutten oder ausreden sollen, bei Leibesstraf; doch sollen die, so also gefenklich angenomben, nochmals zum furderlichisten ihrer ordentlichen Obrigkeit uberantwort und angezeigt werden.

Dass sich ein Nation gegen der andern mit Scheltworten, Anschlahen und ernverletzlichen Zetteln enthalten solle.

Es soll auch kein Nation die ander ihrer Sprach, Kleidung oder Sitten halb, noch umb keiner anderlei Sachen willen verachten noch verspotten, auch keiner, er sei frembd oder Inwoner, Wirt oder Gast, den andern einicherlei Sachen halben weder mit Worten, Schriften, noch in ander, Weg antasten, schelten oder schmehen, noch viel weniger nit anschlahen, noch sonst nichts thetlichs einer gegen dem andern furnemen oder den seinigen zu thuen gestatten, sonder viel mer ein jeder sich gegen dem andern freundlich und zuchtig erzeigen und halten, auf dass Zwitracht und Zank verhuet werde. Ob sich aber einer uber den andern einicherlei Sachen halben zu beschweren vermeinte, der soll denselbigen desshalben wie sich geburt, vor seiner ordentlichen Obrigkeit beklagen und daselbst ferners Bescheids erwarten; wer aber hierwider handeln wurde, der soll darumben ernstlich gestraft werden.

Nachtwacht, Zwitracht und Uneinigkeit zu verhueten.

Und damit auch bei Tag und Nacht bei meniglichen allerlei Uneinigkeit, Zwietracht verhuetet werde, so hat die Kais. Mt., Kunigl. Würde und Fürst. Dt. mit und neben der Stadtwacht eigen Personen darzue verordnet, die bei nächtlicher Weil, auch bei dem Tag mit der Wacht umbgehen, und soliche Uneinigkeit, soviel bei meniglich immer muglich, verhueten und abweisen sollen.

Von wegen allerlei Frucht in Weinbergen, Gärten und auf dem Feld.

Nachdem auch viel frembd Volk von allerlei Nationen hohes und niedern Stands zu obbemelter Kuniglicher Krönung, Landtag und Zusambenkunft in den Prager Stetten erscheinen werden, der Wein, auch allerlei Frucht und Obst, es sei in Weinbergen, Gärten und aufm Feld, zeitig sein wirdet, so wellen die Kais. Mt. allen und jeden mit Ernst auferlegt und benolhen haben, dass keiner, wie oben vermeldet, an Wein, Fruchten und Obst einigen Schaden thuen, noch dasselbige den seinen zu thuen verstatten solle. Wurde aber einer oder mer daruber begriffen, der solle nach Ungnaden gestraft werden.

Wie man sich in Feuersnöten halten soll.

Ferner, ob sichs zuetrueg, dass Feuer auskeme, des doch meniglich mit Fleiss verhueten well, so soll kein Frembder bei Tag oder Nacht, weder Leschens noch anderer Ursachen halben zulaufen; dann allein diejenigen, so nach Ordnung der Stett allhie darzue verordnet seind, sonder ein jeder in seiner Herbrig bleiben. Wer aber hiewider thete, der soll mit Ernst darumb gestraft werden. Doch mugen und sollen der Kais. Mt., Kunigl. Würd, Fürstl. Dt. und anderer Person vom Hofgesind Diener sich zu ihren Herrschaften verfuegen.

Von Verwarung der Lichter.

Es sollen auch die Gest und derselbigen Diener, auch sonst meniglich mit Heitzung der Feur und den Lichtern in den Kammern und Ställen fleissig Aufsehen haben und gute Verwarung thuen, damit durch Unfleiss kein Schaden entstee; dann wo durch jemands allhie einiche Verwarlosung und Schaden beschehe, der soll mit Ernst darumb gestraft werden.

Bei nächtlicher Weil nicht on ein Licht auf der Gassen zu geen.

Es sollen sich auch alle Gest befleissigen bei Tage in ihre Herbrigen zu geen, und zu Nacht darin bleiben; ob aber jemands Herrndienst oder anderer redlichen Gescheft halben bei Tag in sein Herbrig nicht kumen möchte, und also zu Nacht uber die Strass zu geen und zu wandln hette, so soll sich doch der oder die auf der Gassen sonderlich bei der Nacht zuchtig und geburlich halten, auch nicht one; sonder mit Licht geen. Wo einer aber das nicht thäte, der soll darumb nach Gestalt der Uberfarung mit Ernst gestraft werden.

Von Abschiessung der Puchsen in den Stetten, Heusern und Herbrigen.

Es soll auch niemands, was Würden, Stands oder Wesens der sei, weder bei Tag oder Nacht innerhalb der Stette Ringmaur einiche grosse oder kleine Puchsen abschiessen, sonder wer darmit kurzweiln oder sich versuechen will, der soll es ausserhalb der Stett an den darzue verordneten Örtern, da es on Schaden und Gfar beschehen mag, thuen bei ernstlicher Straf. Es soll auch ein jeder Wirt seinem Gast, sobald der in sein Haus kumbt, solches, wie obgemelt, anzeigen und dafür verwarnen. Wurde aber der Wirt hierinnen nachlessig sein, soll er derohalben auch gestraft werden.

Von Bettlern und siechen Personen.

Es sollen auch die frembden und auslendischen, insonders aber die unbekannten starken Bettler und dann andere Siechen, so mit vergiften, contagiosen oder Erbkrankheiten befleckt oder beladen und sich hierin in die Stett schleifen, aus allerlei Bedenken alsbald nach Verkundigung dieser Ordnung on alles Verziehen aus der Statt verfuegen und sich ferrer darinnen nicht enthalten, auch denjenigen, so dieselbigen auszutreiben von gmeiner Statt insonderheit darzue verordnet, nicht verhinderlich sein, sonder solichen ihren Beuelch zuverrichten ungeirret und [unlbeschweret lassen, auf dass guete Ordnung gehalten werde.

Vom Spilleuten, Gauklern und andern Freidmachern.

Es sollen auch keine Spilleut, Freidmacher, Schalksnarren, Reimensprecher und dergleichen Personen auf diesem Versammlungstag zu keiner Herrschaft noch andern gehen, sie seien dann sonderlich darzue erfordert, bei schwerer. Peen und Straf.

Von falsch und betrieglichen Spilen.

Es soll auch niemands kein falsch oder betrieglich noch ander Spil treiben, noch gestattet werden; jedoch solle denen von der Ritterschaft und Adel, auch andern erbarn Personen in ihren Behausungen oder Herbrigen, oder sonst an Orten, da erlich Spil zuegelassen ist, doch dass sich dieselben mit ihrem Spil der Gebur nach unstreflich halten, zimblich Spil zu halten nicht benommen, noch verpoten sein, aber ungeburliche betriegliche Spil sollen an keinem Ort gestattet, sonder in albeg gestraft werden.

Vom Furkauf.

Nachdem sich auch nicht allein die von gmeinen Stetten, sonder auch andere frembde Personen understeen möchten, die zuegefurt Profiant auf der Strassen und sonst furzukaufen, und von Stund an allhie wiederumb zuverkaufen, dardurch dann nicht wenig Teurung zugewarten; damit aber solcher Furkauf durchaus bei meniglich abgestellt und keines Wegs gestattet werde: so ist der Röm. Kais. Mt. ernstlicher Beuelh, Will und Meinung, dass furohin keiner, er sei Burger oder Inwoner allhie, oder aus den umbliegenden grossen und kleinen Flecken, auch sonst vom Hofgesind und anderer Herrn Diener, gar niemands ausgenomben, durch sie selbst, oder aber andere derselben Verordnete nicht allein in den Prager Stetten, sonder auch ausser derselben auf drei Meil Wegs den negsten herumb einicherlei Profiant zum Furkauf nicht aufkaufen, sonder solche Profiant alle soll an allen Furkauf auf die in Stetten darzue verordnete offne freie feile Märkte gebracht werden bei der Kais. Mt. schweren Straf und Ungnad, auch Verlierung der Profiant, die er also wider diese Ordnung erkauft hette, und soll auch auf dem. offentlichen Markt gleicher Gestalt sowol als ausserhalb der Stett und sonsten kein Furkaufer zum Wiederverkauf nichts aufkaufen bei obbemelter Straf.

Der Treidkauf.

Allerlei Profiant, Victualien und Fuetterung anlanget, mit denselben soll es wie hernach volgt, gehalten werden: Erstlich soll ein Strich Weiz nicht teurer als umb vierundzweinzig weiss Groschen, das ist sechsundfunfzig Kreuzer gekauft und angenommen werden. Item Korn ein Strich per zweinzig weiss Groschen, das ist sechsundvierzig Kreuzer. Item Habern ein Strich per zwelf weiss Groschen, das ist achtundzweinzig Kreuzer.

Soviel dann das weiss und Roggen Brot betrifft, haben die Kais. Mt. den Prägern Beuelh gethan, wie dasselbige gepachen und in bilichem, leidlichem Werd verkauft und hingeben werden soll, wie dann nach Ausweisung der ausgesteckten Proben und Massen under den Ratheusern, Kotzen und andern Orten zu befinden ist.

Vom Fleisch- und Vischkauf.

Was aber den gmeinen Fleischund Vischkauf betrifft, dieweil allhie nicht preuchlich ist, dass dasselbe nach dem Gwicht, sondern nach dem Gesicht verkauft wirdet, also haben Ihr Kais. Mt. hierzue etliche Personen verordnet, welche fleissig aufschauen und guete Achtung geben sollen, damit solches in einem leidenlichen Kauf gegeben und niemands, weder Kaufer noch Verkaufer, wider die Billicheit hierinnen beschwert werde.

Der edlen Visch Kauf.

Belangend aber die edlen Visch, als Förhen, Aschen, Lachs, Grundl, Krebs und sonst andere dergleichenlisch, dieselbigen mag ein jeder seinem Gefallen nach, doch in billichem Wert zuverkaufen Macht haben.

Das Wildpret und das Gefügl betreffend.

Was aber allerlei Wildpret und Gefügl, gross und klein, als Fasshanen, Auerhennen, Purkhennen, Hase und Rephuener und dergleichen betreffen thuet, dieselben soll ein jeder seinem Gfallen nach auch zu verkaufen Macht haben.

Item es soll kein Has theurer dann umb acht weiss Groschen, das ist achtzehen Kreuzer und zwen weiss Pfennig verkauft werden.

Ein ganze gerupfte gemeste Gans sambt aller Zuegehörung umb sechs weiss Groschen, das ist vierzehen Kreuzer.

Ein Kopaun umb funf weiss Groschen, das ist eilf Kreuzer und zwen weiss Pfennig.

Ein Henn umb drithalben weiss Groschen, das ist funf Kreuzer und drithalben weissen Pfennig.

Ein jungs Huen umb zwen weiss Groschen, das ist vier Kreuzer und zwen weiss Pfennig.

Ein Spenfäkl umb vier weiss Groschen, das ist neun Kreuzer und ein weisser Pfennig.

Ein Anten umb anderthalben weissen Groschen, das ist vierthalben Kreuzer.

Ein Schock Eier umb sechs weiss Groschen, das ist 14 Kreuzer.

Ein Seitl Putter umb zwen weiss Groschen, das ist vier Kreuzer und zwen weiss Pfennig.

Ein Seitl Schweinund Gensschmalz umb drithalben weissen Groschen, das ist fünf Kreuzer und drithalben weiss Pfennig.

Von allerlei Wein.

Es soll der hungerisch und Reinwein ein Seitl umb acht weiss Pfennig, der Osterund merherische Wein ein Seitl umb sechs weiss Pfennig oder zwen Kreuzer und nicht hoher geschenkt und ausgeben verden.

Suesse Wein und Gerstenpier.

Betreffend aber die suessen Wein und fiembde auslendische Gerstenpier, dieweil dieselben in diesem Land nicht gmein und mit grossem Uncosten und Darlaä allher gefuert und gebracht werden; als wirdet ein jeder Wirt oder Schenk dieselben seinem Gefallen nach, doch in einem leidenlichen Gelt ausschenken, ausgeben und verkaufen mugen.

Weiss Pier.

Item ein Vass weiss Pier soll nicht höher dann umb vierunddreissig weiss Groschen angenomben werden, wie dann Ihr Kais. Mt. allbereit diese gnedigiste Verordnung gethan, dass die Schenkin das Pier in einem billichen Wert ausschenken und geben sollen.

Die Herbergen betreffend.

Ob auch jemand were, der einiche Herbrig angenomben het, oder annemen wurde, und doch weder Fuetter noch Mal von seinem Wirt nimbt, sonder allein vom Haus oder sonsten von Zimmern und andern bezalen sollte, in demselben soll sich der Wirt mit dem Gast umb die Bezalung vergleichen; im Fall sie sich aber mit einander nit vergleichen kunden, sollen die von Ihrer Kais. Mt. hierzue verordnete Personen ein Vergleichung zwischen ihnen treffen, damit sich niemand wider die Billicheit zu beschweren habe.

Herrnmalzeiten.

Erstlich der Malzeit halben an den Tagen, da man Fleisch speist, sollen die Wirt von einem Mal, da man dreierlei Fleisch, als ein Suppenfleisch und ein Fleisch im Gwurz, auch gebratens, zu welchem man ein Gans, Hun oder Henne, und daneben ein Zuemuess und andere gekochte Speis gibt, dass also aller Speis mit einander funf oder sechs Gericht sein sollen, nit mer dann drei weiss Groschen, das ist sieben Kreuzer nemen, den Trank aber soll ihme ein jeder Gast seinem Gefallen nach selber verschaffen; will aber der Gast zur Malzeit Pier haben, so soll er fur Mal und Pier drei weiss Groschen und drei weiss Pfenning, das ist acht Kreuzer zu geben schuldig sein.

Diener- und Knechtmalzeiten.

Von einem Knecht- oder Dienermal, da man zweierlei Fleisch gibt, als eins in der Suppen und ein gepratens oder im Gwürz, auch Gmuess, welche sich aller auf vier Gericht strecken sollen; soll ein jeder Wirt mit mer dann drithalben weiss Groschen, das ist funf Kreuzer und drithalber weisser Pfennig fur Essen und Pier geben.

Pfennigwert Mal.

Item wurde aber jemands umbs Pfenbert (sic), oder sonsten weniger dann obsteet, essen wollen, so soll ihme der Wirt solches umb ein zimblichs und leidenlichs Geld geben, und niemands hierinnen unbillich beschweren; welicher aber hieruber betreten wurde, der soll unnachlesslich darumb gestraft werden.

Vischmal.

Was aber ein gmein Vischmal, als von Hechten, Kärpfen und andern geringen Vischen betrifft, dieweil sich die Visch mit dem Fleisch in dem Kauf hierinnen vast vergleichen: als solle ein solche EIalzeit von funf oder sechs Gerichten, darunder dreierlei Visch sein sollen, auch nit höher dann ein Fleischmal angeschlagen werden. Woferr aber irgend ein Gast etwas von subtilern und edlen Vischen haben wollt, der soll sich mit seinem Wirt sonderlich darumb vergleichen und umb die Bezalung vertragen, wie es dann bei den Fleischmaln, wann einer etwas von Feder und ander Wildpret oder dergleichen etwas zuerichten wollte lassen, gleichsfalls gehalten werden soll.

Von Ligerstatt.

Item was die Pet und Ligerstatt belangt, soll der Gast, so Fuetter und Mal von seinem Wirt nimbt, von der Ligerstatt seinem Wirt nichts zu geben schuldig sein. Welcher Wirt aber Gest hat, die bei ihme nit, sonder anderstwo zeren oder selbst einkaufen lassen, derselb soll von einem guten Herrnpet, ungeacht ob einer allein oder mer bei einander liegen, ein Nacht sechs weiss Pfennig oder zwen Kreuzer nemen, aber von einem geringschetzigen schlechten Pet, darauf die Diener oder Dienerin liegen, soll der Wirt oder andere, so dieselben darleihen, drei weiss Pfennig oder ein Kreuzer und nit mer davon nemen.

Wie die Wirt den Habern eben sollen.

Item es soll kein Wirt den Habern seinem Gast teurer geben, dann umb zwen weiss Groschen, das ist umb vier Kreuzer und zwen weiss Pfennig hoher dann er ihne auf dem Markt kauft.

Stallmuet, Heu und Streu betreffend.

Welcher Gast von seinem Wirt Heu und Stro, aber doch kein Fuetter nämb, dass er dem Wirt nur drei, wo er aber das Fuetter auch nämb, allein zwen, im Fall er aber alles anderswo her hett, ein einigen Kreuzer zu geben, und für Legung des Stro und Heu nichts zu bezaleri schuldig sein soll.

Item was Hen und Streu auf freiem Markt zu kaufen antrifft, dieweil hierinnen ein Ordnung nit hat knnnen aufgericht werden, derohalben haben Ihr Kais. Mt. Personen hierzue verordnet, welche aufschauen sollen, damit Niemands, es sei Kaufer oder Verkaufer, hierinnen beschwert werde.

Beschliesslich wellen Ihr Kais. Mt. und beuelhen allermeniglich und sonderlich den Inwonern der Prager Stett mit allem Ernst, dass sie sich in allen Heusern, auch die Plätz und Gassen sauber halten und kein Kot noch Unsauberkeit in Heusern noch sonst auf den Plätzen und Gassen vor ihren Thorn und Hausthuren nit liegen, sonder alsbald und teglich hinauswerts der Stett und hinweg fueren, desgleichen auch aus den Fenstern kein Unsauberkeit ausgiessen lassen. Solches alles und jedes, wie es oben specificirt, wellen Ihr Kais. Mt. bei Vermeidung derselben Straf und Ungnad unverpruchlich in allem Gehorsamb gehalten haben.




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