Unter anderm hat auch aus Befehlich Ihrer Kais. Mt. und L. der obriste Canzler undertheniglich furgebracht, dass vor Ihrer Kais. Mt. und L. uber die Appellationrate allhier aufm Prager Schloss von vielen Partheien allerlei Clagen und Beschwerungen einkämen, welches dann am meisten daraus erfolget, dass etliche gelerte Rate Todes halber abgangen, etliche weg kamen, zum Theil von Ihrer Kais. Mt. und L. oft verschickt werden und auch Leibes Schwachheit halber ihrem Dienst nicht abwarten können. Und will also eine hohe Notturft sein, dass dieser Gerichtsstuel mit gelerten, geschickten und erfarnen Raten und Assessoribus wieder ersetzet werde, darauf dann die Kais. Mt. und L. so wol wir auf derselbigen gnedigist Begern die Zeit her mit allem Vleiss bedacht gewesen sind. Es haben aber bishero taugliche Personen nicht erfragt noch zuwegen gebracht werden können, und dieweil dann solchen Beschwerungen nicht anderst dann alleine, wie gemeldet, durch stadtliche Ersetzung dieses Gerichtsstuels abgeholfen werden kann, erachten wir und die Officirer gehorsamblich und undertheniglich vor notwendig, gereichet auch zu Ihrer Kais. Mt. und L. Autoritet und Hoheit, damit Ihr Kais. Mt. und L. zum allerförderlichsten, wie gemeldet, auf taugliche Personen gnedigst bedacht sein und den jetzigen wesenden Raten auferlegen wollten, dass sie ihrem Dienste vleissig abwarten und die Sachen also erledigen, damit nicht viel Clagen uber sie einkomben dörften, so viel auch müglich, dass Ihre Kais. Mt. und L. bemelte Rate mit dem Hin- und Widerschicken gnedigst verschonen wollten. Damit aber mittler Zeit bis zu stattlicher Ersetzung die Partheien gefördert, zu suppliciren und zu clagen nicht verursacht werden und Ihre Kais. Mt. und L. von ihnen unangelaufen bleiben möchten, wird fur gut angesehen, dass Ihre Kais. Mt. und L. bemelten Appellationraten genedigist auferlegen wollten, so oft wichtige Sachen furfallen, dass sie dieselbigen on unser Vorwissen nicht erörtern, sonder zuvor und ehe uns furbrigen sollten; wellen alsdann die Muhe auf uns nemben und ob denselbigen Sachen mit den Officirern und Raten, so wir zur jeder Zeit bei uns haben werden sitzen, dieselbigen beratschlagen und das Einsehen haben, damit den Theilen keine Verkürzung zugefugt werde, auch mittlerweil auf gelerte Leute bedacht sein. [Randbemerkung: Last ihr Ihr Mt. gefallen.]

Betreffende den Rat und Gemeine zu Troppau, die an Ihre Kais. Mt. und L. Vorwissen einen unordenlichen Predicanten eingesetzt, dadurch sie allerlei Unruh und Aufrur erwecken können, dann auch den Rat und Gemein zu Oppeln, welche Ihre Kais. Mt. und L: bitten, sie wollten ihnen einen Priester der Augspurgischen Confession gemess aufzunehmen gnedigst zulassen, dieses, wie gemeldet, haben wir mit den Officirern alles Vleiss beratschlaget. Und ist daraus sovil zu vermerken, dass die Stadt Troppau durch dieses ihr unbefugtes Fürnehmen wider Ihre Kais. Mt. und L. nicht einen geringen Ungehorsamb und Mutwillen geübt, der auch Ihre Kais. Mt. und L. also nachzusehen und denen zu Troppau zu gestatten keines Weges thuenlich sein will. Were derwegen unser und der Officirer gehorsambs und underthenigsts Gutbedunken, Ihr Kais. Mt. und L. möchten nachmals denen zu Troppau unangesehen ihrer furgewendten Entschuldigung mit Ernst auferlegen, dass sie den unordenlichen und sektischen Predicanten von der Pfar und aus der Stadt abe und hinweg schaffen, den vorigen wieder einsetzen und allda beruibiglich on alle Verhinderung verbleiben lassen; nichts destoweniger auch dass sie nach Ausweisung Ihrer Kais. Mt. und L. gnedigsten Befehlich fur derselbigen in benannter Anzal zu Ihrer Kais. Mt. und L. glücklichen Ankunft in die Cron Behem compariren und sich ihres geubten Frevels purgiren sollten. Alsdann und nach der Verhör werden Ihre Kais. Mt. und L. sich gegen denen zu Troppau. in aller Billicheit gnedigst zu erzeigen wissen. Im Fall auch sich der Pfarrer zu Troppau seiner Vocation und priesterlichen Ambt gemäss, wie sichs einem getreuen und vleissigen Seelsorger gebüret, nicht verhalten noch der Kirchen beiwonen wurde, mochten Ihre Kais. Mt. und L. dem Bischof zu Olmüz auferlegen, ihne dahin zu weisen und zu halten, dass er hinfuran seinem Ambt und Beruf vleissig obwarte und der Kirchen beiwone. Dass auch Ihr Kais. Mt. unü L. denen zu Oppeln oder andern Städten einen Priester, wie sie bitten und oben gemeldet ist, anzunemen und dadurch eine Neuigkeit zu machen gestatten sollt, dazu können wir und die Officirer Ihrer Kais. Mt. und L. gehorsamblich und undertheniglich nicht raten, sonder hetten vor gut angesehen, dass es Ihre Kais. Mt. und L. bei deme, wie es damit vor alters her gehalten worden, gnedigist verbleiben und denen zu Troppau und Oppeln noch andern in Religionssachen dergleichen Neuigkeit und Veränderungen furzunemben nicht gestatten wollten, dann daraus wurde nicht alleine in Religionsachen eine grosse Confusion, Aufrur und alle Zerrutlikeit, sonder auch in weltlichen Sachen allerlei Ungehorsamb erfolgen.

So dann auch Ihre Kais. Mt. und L. auf Suppliciren Hansen Tschamers und seines Gegenparts Casper Langenaus auf ergangne zwischen ihnen allhie bei Ihr Kais. Mt. und L. Appellation gerichtlichen Ausspruch uns gnedigst auferlegt in solchen Sachen, das, so Recht ist, zu verfugen, welchs wir gehorsamblich und bruderlich gethan. Nun befindt sich in Revidirung der Acta, die uns und Ihrer Mt. Officiren wiederumb nach lengs furbracht, dass der Tschamer durchaus unbefuget, sondrlich im Haubtpunct seines vermeinten Supplicirens, dann der Tschamer allein meistestheiles bei Ihrer Kais. Mt. und L. derhalben sich beschweret, dass er von seinen Leuterungsschriften, dorauf das Urtl ergangen, nichts gewusst und on sein Wissen zu den Actis komben weren, so sich doch dieselben bei den Actis mit seinem gewönlichen Petschir versiegelt durchaus richtig befunden; und wiewol er Tschamer derhalben wol einer Straf wurdig, so haben doch wir ihm dieselbe zu Gnaden eingestellt und ihm mit Ernst durch ein schriftlichen Abschied jetzo in der Canzlei auferlegt und befohlen, dass er von Dato desselben Abschieds inner zweien Monaten die siebenzehen Hundert Thaler in Craft des ergangnen Urtls bei Peen zwei Tausend Ducaten in das Glogische Ambt erlegen solle und sobald solichs geschehen, soll uns der Verweser dasselbige verstendigen, damit wir Verordnung thuen mugen, welchergestalt solche 1700 Thaler seinen Schwestern und derselben Kindern zum besten soll ausgezelt werden; dann solche ganze Summa der 1700 Thaler ist allen den Schwestern einer jetzlichen ihren gebürenden Antheil davon abzuziehen in gemein zuerkannt; der Tschamer. aber wie wir bericht, vermeinet, samb soll er einer jetzlichen Schwester, auch der einen abgestorbnen verlassnen Kindern 1700 sunderlich erlegen, welchs doch der Verstand des Urtls nicht ist und wir glauben, dass der Tschamer uüd sein Gegenpar t also anstatt Ihrer Kais. Mt. und L. billichen mit solchem unserm genedigen Bescheid wol zufrieden sein und Ihre Kais. Mt. mit ferner Suppliciren hinfuro unbehelliget werden lassen.

Ihre Kais. Mt. und L. werden sich auch gnedigist zu erindern haben, welchergestalt die armen Leut des Städtleins Grunenberg Ihrer Mt. und L. Glogischen Furstenthumbs Ilnderthanen sich wider ihren Vehder Daviden Lessen underthenigst beschwert haben, der on alle Ursach in hangendem Rechten ihnen feindlichen abgesagt, die Leute, da sie ihm allbereit in dreien Furstenthumbern Gleit ausrufen, ihm auch bei dem Bischof als Oberhaubtmann ein Gleit zu Wege bringen lassen. Unangesehen solches soll er doch in demselbigen Gleit die Leut auf freier Strassen verwundt, gelämbt und einem vast beide Hend abgehauen, Ross und anders mehr mit Gewalt genomben haben, dadurch Ihr Kais. Mt. und L. selbst verursacht worden, offne Mandat ausgehen zu lassen, ihme dem Vehder nachzutrachten, nicht zu hausen, hofen noch beherbrigen; solches aber ungeachtet hat er Lessel daruber den armen Leuten Maierhof und Scheinen mit vollem Getreid angezundt, gebrennt, in Ihr Kais. Mt. und L. Rossmühl, so der von Cxrünperg Pfandschilling ist, das Malz, Ross und sonsten viel ander Viech auf dem lelde erschossen, nach dem Müllner und seinem auch andern Weibern geschossen und gestochen, also dass etliche abortirt und ihnen unrichtig gangen ist. Dardurch willen sein wir verursacht worden, ihne den Vehder neben dem Bischof als Oberhaubtmann in die Acht zu erclern. Nichts desto weniger, wie wir glaubwirdig von denen von Grunperg berichtet, soll er daruber gedreuet haben, die Stadt einzueäschern und soll sich bei seinen Freunden umb die Stadt unscheulich aufgehalten haben wider Ihrer Kais. Mt. und L., unser und des Bischofs Achtund Penalmandat. Und so man dann viel Mutwillens und Ubermuts getrieben und die armen Leut von Grunberg wenig Hulf verhofft, haben sie umb weiter Erstreckung des Gleits, dann das erst ausgangen, bei dem Bischof, damit sie zu gutlicher Handlung kommen möchten, angehalten auch dasselbe erlangt und weil der Vehder auch in die Guete bewilligt, haben wir aus Ihrer Mt. und L. Slesischen Cammer auf ihr Suppliciren ihnen den Grünpergern Beistände zugeordnet. Wie aber der angesetzte Tag in einem Flecklein zur Sehwidniz genannt nit weit von Grünperg gelegen herzukommen, soll der Vehder mit einer grossen Anzahl Reiter im Geleit bis in 400 stark ankummen sein und under andern brandenburgischen Beiständen fürnemblich Fabian von Schönaich, der von wegen dess Vehders das Wort geredt, zu einem Beistand erkust haben. Und wiewol, wie wir obgemeldet, den armen Leuten aus der slesischen Cammer Verordnung Beistände gnedigst deputirt, under welchen der Verweser im Glogischen auch einer gewest, so haben sie sich doch zu den Underhendlern geschlagen; der Vehder soll sich nit haben sehen lassen, sonder der von Schönaich sambt etlichen andern sollen bei ihm ab und zu gangen sein, und also wie die von Grunberg begeret, der Vehder wollt seine Clagen furbringen, damit sie ihr Antwurt darauf thuen möchten, hat es nit Statt haben wellen, sondern man hat anstatt der Clag den Vehdsbrief auf den Tisch geworfen und da die von Grunberg auf dieselbigen Articl, welches allein nachbarliche Spen angehet, als von wegen etlicher Servitut, Holzungen, Hutungen und Wiesen, darumb beide Parth zuvor zum Rechten veranlast und demselben anhengig gewesen, hat man nichts darauf hören wollen, sonder gesagt, man muss das Faustrecht und nicht das Doctorrecht brauchen und soll der von Schönaich auf den Tisch geschrieben haben 6000 Ducaten Abtrag. In Summa nach vielfeltiger gepflegner Handlung und sonderlich dtirch Drauen des von Schönaichs, der gesagt soll haben, Gott wer ihnen Grunpergern zu hoch, Ihr Mt. wer ihnen zu weit und hetten kein Schutz, darzu wollte der Vehder kein Recht nit leiden urid sie sehen da ein Haufen Reiter, was zuvor geschehen mit Brennen und anderem, wer lauter Scherz, es wurde erst mit Feuerwerfen in die Stadt und andern feindlichen Fürnehmen. anders zu gehen; darzu hetten bis in 50 zusammen geschworen, ob gleich einer under ihnen zu Boden ging, dass die andern nichts desto weniger, so lang sie. währten, die Vehde aushalten und verbringen sollten: derwegen wer ihnen kein anders zu raten, dann dass sie sich jetzo, weils Zeit wer, mit dem Vehder verglichen, dann hernach wurd es nit mehr Statt haben. Sonst sollen sich auch etliche vom Adel viel mutwilliger Rede vernehmen haben lassen. Aus solichem Schrecken, Forcht und grossem Kommer sein die von Gruneberg mit dem Vehder einen Vertrag eingangen: ihnen wiederumb aus der Acht zu wirken, auf Johannes schierist 1000 Thaler und dann volgende Weinachten wiederumb 1000 Thaler zu bezalen und die vier besten strittigen Wiesen allein von wegen der Vehde ihme abzutreten, der. ubrigen Anspruch halber sollen sich beide Theil Rechtens benügen lassen. Auf solches sein die von Gruneberg underthenigist abermals zu uns kommen und zum demütigsten supplicirt, ihnen unsern genedigsten Rat mituutheilen, was sie sich in dieser gezwungnen geferlichen Handlung, damit sie sich und andre nit in mehr Unglück fuhreten, auch ihm noch zu viel noch zu wenig theten, gehorsamblich verhalten sollten.

Also haben wir diese hochwichtige Sache mit den Officirern auch notturftig beratschlagt und befinden diss einen sehr geferlichen Handel sein, den Ihr Kais. Mt. und L. nicht so leichtlich hingeen lassen sollen, in Ansehen, dass Ihrer Kais. Mt. und L. Autoritet durch Verachtung derselben PenalMandat, unser und des Bischofs anstatt Ihrer Kais. Mt. und L. gescherzt, auch durch vielfelti; verlaufene Rede Ihre Kais. Mt. und L. auch wir höchlichen verkleinert und die armen betrubten Leut, wie sie berichten, in steenden Gleit vergeweltigt, beraubet, verlämbt und verprent und zu dem vermeinten Vertrag gezwungen und gedrungen worden sein. Derwegen dieweil des Vehders Gleit abermals sein Endschafft erreicht und die Ding keinen Anstand leiden mügen, auch die erste Bezalung der 1000 Thaler Johannis Baptistae schierist herzunahet, die dem Vehder durch die von Gruneberg sollen bezalt werden, möcht Ihre Kais. Mt. und L. dem Vehder ein Gleit in Ihrer Kais. Mt. und L. Namben bis zu Ausgang des Handls allhie oder wo und wan es Ihrer Mt. und L. gnedigster Wille und Gelegenheit sein will, alsbald verfertigen lassen und e officio den vermeinten aufgerichten Vertrag einstellen dergestalt, dass bis zu Verhör uud Austrag der Sachen auch mittlerweil die von Gruneberg nichts bezalen noch in einigen Articln dem Vertrag ein Genügen thon sollen. Nit weniger möcht dem von Schönaich und den andern Personen, so dem Vehder anhengig gewest und Beistandt geleist und under Ihrer Kais. Mt. und L. besessen, als nemblich Fabian von Schönaich Sambt seinen Mitconsorten und Underhandlern, [Als solche werden auf einem beigeklebten Zettel genannt: Erasmus von Nostitz, Jeronimus Schönaich, Niclas und Abraham Gevettern von Kitlitz zur Schweidnitz, Gregor Pirscher.] so den vermeinten Vertrag verfertiget Inhalts beiligender Verzeichnuss, mit Ernst befohlen und von Ihrer Mt. und L. hof auferleget werden, wann oder wohin Ihre Kais. Mt. und L. den Partheien als denen von Grunperg und dem Vehder ein Tag benennen wurden, dass sie auch gehorsamblich und unweigerlich sich auf Ihrer Kais. Mt. und L. Erfordern gestellen und, darum sie beschuldigt, sich verantworten sollten. Du auch zwischen solcher Verhör der Vehder etwas thätlichs uber Ihr Kais. Mt. und L. beschehene Vergleitung verner anfangen oder solchs Geleit nit annemben wollte, möcht Ihr Kais. Mt. und L. die ernste Commination mit anhengen, dass sie solchs an ihnen des Vehders Beiständern, als dem von Schönaich und seinen Mitconsorten, nach Gelegenheit geubter Gewalt, Brand und Mörde an derselben Leib und Gutern und an keinem andern Ort erholen wollten. Nachdem auch des Vehders Mutter, Bruder, Vettern und Freund teglichen allen Mutwillen, dann sie sich diessfalls auf den Vehder verlassen, gegen denen von Grunberg gewaltthetig fürnemen und ihnen däs ihrige an Holzungen, Wiesmat, Vischereien täglichen viel abdringen sollen, möchten von Ihrer Mt. und L. Hof aus dem Verweser im Glogischen Fürstenthumb mit Ernst auferlegt werden, in Ihrer Kais. Mt. und L. Namen obgemelten des Vehders Gefreundten alsbald Angesichts und nach Empfahung Ihrer Mt. und L. Befehlichs bei Straf und Ungnad Ihrer Kais. Mt. und L., auch Verlust aller ihrer Guter bis zu Austrag der Sachen ein Stillstandt zu gebieten und die von Gruneperg an ihrem Rechten und berubigen Besitz nicht verhindern zu lassen, aueh sie Ambts halber zu schutzen und handzuhaben, doch dass sich auch die von Grünperg gegen des Vehders Freunden, wie auch solches ihnen durch den Verweser mit Ernst möcht auferleget werden, naclibarlich und gutwillig zu verhalten und zu Widerwillen nicht Ursach zu geben. Der Sachen wer auch nit undienstlich, allen des Vehders jetztgemelten Freunden durch den Verweser stattlichen und ernstlichen wol einzubilden und zubefehlen, dann sie ihn zu der Vehd anreizen und allen Beistand thuen und leisten sollen, damit sie dester besser ihren Mutwillen und Gewalt an denen von Cxrüneperg uben und ihnen das ihre zu ihrem bösen unrechten Nutz abdringen mögen: da der Vehder Ihrer Kais. Mt. und L. Geleit wit annemben, die von Gruneperg oder ander Leut auf ihren Schlag beschediget, Gewalt ubet, mordet oder brennet, wollt sich Ihre Kais: Mt. und L. dieses sowol an ihnen als obbemelten seinen Beiständern, an ihren Leiben und Guetern mit ernster und unnachlesslicher Straf entlichen erholen. Und dieweil diese Sache an ihr selbst hoch und wichtig, wird sie obgedachter behmischer Canzler dester vleissiger bei Ihr Kais. Mt. und L. zu förderlicher schleiniger Expedition bringen, damit sie von hinen in das Glogische Ambt zu dem schleinigisten geschickt werde, verhoffende, nach dem des Vehders Beistände auch seine Freund zum Theil viel zuverlihren haben, es werde durch die beschehene Commination allen Dingen dermassen abgeholfen werden, damit man sich bis zu Austrag der Sachen nit vieler Gefahr zubesorgen habe. Je eher aber Ihre Kais. Mt. und L., allerlei Weitleuftigkeit zuverhueten, solche geferliche Sachen zu der Erledigung furnemben oder derhalben Befehlich theten, je besser es wer, dann in der Verhör wirt sich auch alsdann ferner befinden, wer wider Ihr Kais. Mt. und L. auch unser und des Bischofs Generalmandat mutwillig den Vehder beherbrigt, Furschub gethan und sich sonsten derhalben alles Ungehorsambs und Verachtung zuwider Ihr Kais. Mt. und L. auch unser Reputation, welches zu strafen wirdig sein wird, fursetzlich verhalten. Hieneben wirdt auch Ihr Kais. Mt. und L. obrister behmischer Canzler alle zu dieser Instruction zugehörigen Schriften zu besserer Ihrer Kais. Mt. und L. Resolution befurdern und alles das, so in diesem unserm Memorial nach lengs ausgefurt, unserm gnedigsten Vertrauen nach, doch auf Verbesserung Ihrer Röm. Kais. Mt. und L., ordentlich und notturftig furbringen.

Postscripta. Demnach wir in diesem Memorial in zweien Articln den obristen Landhofmeistr und die andern Personen, so von wegen des Guttensteinischen Waisen citirt worden sein und dann Ihr Kais. Mt. und L. Secretari Niclas Walters Handlung mit seinem gewesnen Weib betreffende bei der Beratschlagung unser Gutbedunken nicht gemeldet, haben wir nicht underlassen wellen, Ihre Kais. Mt. und L. unser gehorsambe und bruderliche Wolmeinung auch zu berichten. Und obwol die Officirer vermeinten, dieweiln gedachten Personen ein gewisser Tag zu Ihrer Kais. Mt. und L. Ankunft in die Cron Behem angesetzt worden, die Sache wichtig und ausser Ihrer Kais. Mt. und L. Gegenwurt nicht könne verhöret werden, welches an ihme selbst also ist, auch in Ihrer Kais. Mt. und L. gnedigsten Willen gestellt wirdet, solches dabei lassen bleiben oder hierinnen ein anders verordnen; also werden wir doch berichtet, dass hivor dergleichen Sachen ausser dieses Kunigreichs von Ihrer Kais. Mt. und L. Vorfodern Kunigen zu Behem, wenn sie die behmischen Officirer und Räte bei sich gehabt, auch ausser Lands gehöret und erörteit worden sein. Und dieweiln dann sich unter dieser Handlung viel seltsamer Reden und Praktiken verlaufen und meniglich darauf wartet, was diese Sache fur einen Ausgang gewinnen wirdet: derowegen hetten wir gehorsamblich und bruderlich geachtet, dass am besten were, damit diese Sachen einmal geörtert wurde, hierzu dann die Zeit, auf weliche Ihre Kais. Mt. und L. die Exequias halten und bei ihr die behmischen Officirer und Rechtsitzer haben werden, nicht unbequemb sein sollte, furgenomben werden könnte.

Soviel aber des Walters Handlung angeet, hetten wir wie hievor gehorsamblich und bruderlich geachtet, Ihre Kais. Mt. und L. möchten sich mit diesen Dingen unbemuhet und dem Rechten seinen Ganglassen, und wäre unser gehorsambs und bruederlichs Gutbedunken, wofern es Ihre Kais. Mt. und L. also gefallen wollte, dass vor, im oder nach dem Landtage Personen zu des Walters gewesnen Weibe geschickt wurden, die ihr das, wie oben gemeldet, furhilten, und do sie sich zu ihrer Misshandlung bekennte, dass alsdann sie dem Walter in sein Gewalt und Straf uberantwort; im Fall sie aber desselbeò nicht gestendig sein wurde, möchten Ihre Kais. Mt. und L. sie zum Rechten, dahin solche Handlungen gehören, remittiren oder, Comissarien, die beide Theil verhöret hetten, verordnen. Dieses, wie oben gemeldet, wellen wir in Ihrer Kais. Mt. und L. verner. genedigstes Bedenken und Wolgefallen gestellt haben.




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