135. Nìmecký neúplný pøeklad usnešení snìmovního z r. 1565.

Opis souè. v archivu èeského místodržitelství.

(Der Anfang der theilweise lückenhaften deutschen Übersetzung des böhmischen Landtagsbeschlusses vom J. 1565 fehlt. Der wesentliche Inhalt des Einganges ist nach dem böhmischen Texte folgender:

Die Stände des Königreichs Böhmen äussern ihr Leid über das Hinscheiden des Kaisers Ferdinand I. und danken dem neuen Kaiser für sein in der Landtagsproposition gethanes Versprechen, dass er nach dem Vorbilde seines Vaters dem Königreiche seine väterliche Sorgfalt zuwenden wolle und geloben auch ihrerseits Treue und Gehorsam.

Auf die vom Erzherzoge Ferdinand in Vertretung des Kaisers schriftlich und mündlich vorgebrachte Proposition haben alle drei Stände nachstehende Beschlüsse gefasst:

Die dem verstorbenen Kaiser zum Kriege mit den "Türken und dem Wayda im Königreich Ungarn" auf zwei Jahre bewilligte Hilfe, und zwar 12 Schock von je 1000 Schock Groschen böhmisch aus dem eigenen Vermögen der Stände und ebenso 12 Schock von je 1000 Schock Gr. böhmisch aus dem der Unterthanen, soll auch ferner in den früher beschlossenen Terminen bis zur Gänze erhoben werden.

Was die auf dem letzten Landtage bewilligte Biersteuer betrifft, haben die Stände, obwohl sie dafür halten, dass sie zu ihrer weiteren Zahlung nach dem Tode des früheren Kaisers nicht mehr verpflichtet seien, da dieselbe blos zum Unterhalt des kaiserlichen Hofstaates bestimmt war, dennoch beschlossen, diese Steuer nach dem früheren Landtagsbeschlusse bis zum Ausgange der zwei Jahre, und zwar drei Groschen böhmisch von jedem Eimer Weiss- oder Gerstenbier vierteljährig zu zahlen, jedoch mit der Bedingung, dass die Einnehmer in den Kreisen dem nächsten Landtage über den Ertrag dieser Steuer einen Ausweis vorlegen.

Der Kaiser begehrte ferner, dass die Stände auf diesem Landtage die früher bewilligte Türkenhilfe der 12 Schock Groschen böhm. von je 1000 Schock Groschen böhm. von ihrem eigenen Vermögen und von den Unterthanen, so wie auch die Biersteuer der 3 Groschen von jedem Eimer Weissoder Gerstenbier noch auf ein Jahr erstrecken.)

... "Auf welches wir uns alle drei Stände, unangesehen, wie hievor gemelt, unserer und unsr Underthanen Unvermtigenheit auf solch Ihr Kais. Mt. gnedigst Begern uber unser Vermügen entschlossen, dass Ihrer Kais. Mt. solche Hulf von uns noch das dritte Jabr geleistet und nemblich von jedem Viertel Weissoder Gerstenbier wie hievor auf jedes luartal bis zu Ausgang desselbigen Jahrs gereicht und gegeben werde, und welche sich zu dem vorigen oder jetzigen bewilligten Biergelt nit bekennte und dasselbig nit reichte, sollen die Biergelteinnemer in den Kreisen, dieweil sie davon ihre Besoldung haben, auf diejenigen, welche Bier auf den Kauf preuen, ihr vleissig Aufmerken haben, damit, welcher under ihnen solch Biergelt nit geben, noch sich darzue nit bekennte, dass Ihrer Kais. Mt. Kammerprocurator vermug der vorigen Landtage Beschluss gegen ihnen verfaren und die Restanten einbringen solle.

Dann soviel die Steuer von den Fursten, Herrn- und Ritterstands auch unserer Underthanen einzubringen betrifft, dieweil sich auf jungst gehaltnem Landtag die höhere zwen Stände mit dem dritten denen von Stätten nicht, vergleichen kunnen, sonder die Kais. Mt. umb bilichs Einsehen underthenigist gebeten, damit hierinnen Gleicheit gehalten werden möcht, und dass es von solcher Schatzung der Gueter, welche vonwegen der Ungleicheit die höhern Stände nit ertragen mugen, abkommen möchte, derwegen haben die Stände soliche drittjährige Steuer mit dieser Condition bewilligt: erstlich bitten sie underthenigist, dass Ihre Kais. Mt. zwischen hier und Ausgang eines Jahrs einen gmeinen Landtag halten und denselben mit göttlicher Verleihung persondlich und glücklichen besuechen wollten, und allda furnemblich unser Privilegien, alle Gewonheiten und Freiheiten auch unsere gmeine Sachen, inmassen Ihre Kais. Mt. auf jungst gehaltner Crönung sich gegen uns gnedigist verpflichtet, gnediglich zu confirmiren, desgleichen dass auch Ihr Kais. M. als Konig zu Behaim unsere gmeine Notturften und Beschwerungen, welche wir Ihrer Kais. Mt. zuvor ubergeben, jetzo auch nach lengs ubergeben thuen, zu Ort bringen und vergleichen wollten, sowol auch den Artikel vonwegen der Gleicheit, wie es zwischen den höhern Ständen und denen von Stätten auf das dritte und letzte Jahr mit Reichung und Einnemben der Steuer gehalten werden solle, neben der Billicheit zu Erörterung bringen, ob dieselbig Steuer so viel austragen und erreichen wurde, wie die vorige Steuer, wenn man nach der Schatzung gibt.

Nachdem auch auf verschinen Landtagen mehr dann einist von der Kais. Mt. hochlöblichister Gedächtnus an die Stände gelangt worden, sie auch alle drei Stände under einander davon geredt und nit wenig Beschwer darob getragen, wenn der Kais. Mt. ein Steuer oder Biergelt bewilligt worden, dass in Reichung und Verrichtung derselben grosse Ungleicheit gehalten wirdet, derwegen haben wir uns alle drei Stände verälichen, was wir also bewilligen, dass in demselben Ihrer Kais. Mt. ein Benuegen geschehe, furnemblich dass alle die versessne Steuer und Biergelt, dieweiln es der Kais. Mt. hohe Notturft erfordert, alsbald gegeben werde; welcher aber dasselbe fursetzlich nit thut, oder dieselbige nit gben kunnte, dass er doch solchen Ausstand auf das eheist so muglich auf den letzten Termin zwischen hier und Wenceslav entlich erlege. Da sich aber jemand demselben nach nit verhalten wurde, so sollen die Herrn Steuereinnember hierinnen keinen verschonen noch Frist geben, sonder gegen einen jeden, wie hernach volgt, verfarn. Erstlich sollen die Kreishaubtleut in jedwederm Kreis zwischen hier und S. Laurentii schieristkunftig alle Personen Herrn- und Ritterstands, auch geistlich und weltlich, welche Landgueter oder Gelt auf Interesse haben und wo dieselben gesessen sein, beschreiben und verzeichnen lassen und dieselb Verzeichnus den Herrn Steuereinnembern, do es je eher nit gesein kunnte, doch gewisslich auf den Tag Laurenti aufs Prager Schloss uberschicken. Darauf sollen die Herrn Steuereinnember daruber sitzen und jedwedern Kreis fur die Hand nemen, eines gegen dem andern ubersehen und da darinnen durch sie befunden, dass irgend eine Person, was Stands die sei, sich nit bekennt noch die Steuer entrichtet, dieselbige alsbald fur sich erfordern und befunde sich, dass sie keinen Bekanntnussbrief noch Steuer gegeben, dass desselben Guet zur Billicheit geschätzt und dass der oder dieselben die hinder verhaltene Steuer, wie oben gemeldet, zuvorrichten und zugeben schuldig sein sollen.

Und woferne aber jemand, wer die sein, diesem nit ein Genuegen thet und solche versessne Steuer jetzige kunftige S. Galli und Georgi auf die Zeit und Termin, inmassen dieselbigen gereicht werden sollen, nit reichte und vergnuegte, hetten dieselbigen Landgueter, sollen sich die Herrn Steuereinnember nach Ausgang desselbigen Termins one Zuelassung einicher Frist in desselbigen Gueter mit dem Hulfsbrief einfueren und auf das höchst, da muglich, albeg aus ihnen den Herrn Steuereinnembern einer als Principal bei solcher Einfuerung sein; dofern aber einer aus ihnen aus erheblichen Ursachen selbst nit mitziehen kunnte, doch au seiner Statt ein taugliche Person des Herrn- odex Ritterstands als Principal neben dem Holunken abfertigen. Zu solcher Einfuerung sollen die Herrn Steuereinnember die Kreishaubtleut, dass sie darbei sein, erfordern; dofern aber sie beide aus Eehaft darzue nit komben kunnten, doch dass der eine gewiss dahin erscheine. Und welchen man sich also mit dem Hulf- oder Gewersbrief in sein Guet einfueren wurde, so soll alsbald der Principal sambt den Kreishaubtleuten das aussuechen, wofern der farenden Hab und Einkomben so viel verhanden, dass die Steuer sambt den darauf erloffnen Schäden und Unkosten durch Verkaufung obgemelter Farnus erlegt und entricht werden möchte; im Fall aber nit so viel Farnus verhanden, so soll der obgedachte Principal mit den Kreishaubtleuten umb Erlegung der Steuer sambt den Schäden und Unkosten dasselbe Guet gar oder zum Teil, so hoch sich die Steuer erstrecken wirdet, verkaufen oder versetzen, doch dergestalt, was also verkauft oder versetzt wurde, solle der Kaufer oder der auf das Guet geliehen hette, dasselb ein ganz Jahr nch einander innen haben und geniessen und nach Ausgang des Jahrs oder vierzehen Tag hernach, dem das verkaufte oder versetzte Guet zuegehöret, wieder an sich lösen und bringen wollte, so solle der Kaufer oder der darauf gelieheu, seine Summa wiederumb zu empfahen und die Gueter dagegen abzutreten schuldig sein; doch solle ihme dem Inhaber die verfallne Nutzung bis auf dieselbige Zeit einzunemen und zu empfahen zueglassen sein.

Welche aber nichts an Landguetern, sonder ihr Vermugen nur an barem Gelt, das sie geniessen, hetten, an denselben soll die Steuer durch Steckbriefe vermug voriger Bewilligung eingebracht werden, doch also, ob jemand so gesteckt wurde aus Muetwillen aufm Prager Schloss sitzen und fursetzlich die Steuer nit erlegen wollte, so er es doch wol thuen kunnte, so sollen die obristen Steuereinnember ihre Nachfrag halten, wo und bei wem derselbe sein Gelt auf Interesse oder sonst anderm Gniess hette, demselben zueschreiben und anzuzeigen, wie viel derselben versessnen Steuer hinderstellig, so soll der ein jeder schuldig sein, die bei ihme hinderstellige Interesse, so hoch sich dieselbigen erstrecken, den Steuereinnembern zu erlegen, im Fall aber nit soviel Interesse verhanden, von der Haubtsumma die völlige Steuer sambt den darauf erloffnen Schaden und Unkosten zu entrichten, welches Gelt oder Steuer der Glaubiger ihm an seiner Haubtsumma abkurzen zu lassen schuldig sein solle; doch wenn die verstorbene Kais. Mt., hochlöblichister Gedächtnus, desgleichen die jetzige Kais. Mt. was schuldig verblieben und noch sein, solle dasselb vermug des zuvor beschlossnen Landtags nach gehaltner ordentlicher Abreitung abgezogen werden und was Ihrer Mt. uber solche Steuer jemand schuldig sein werden, dass solches Ihrer Kais. Mt. zu bezalen gnedigist verschaffen wollten.

Sonderlich aber wird dabei dies ausgenommen, woferne irgends einer Person aus den Ständen oder ihren Underthanen aus Gottes Verhengnus durch Feuer, Wasser, Hagel oder in andere Gestalt Schaden geschehe, desgleichen do auch noch Personen verhanden, die vonwegen ihrer zuvor empfangnen Schäden von ihren Herrn der Zins auf ein Zeit lang befreit wären, so sollen dieselben Personen ihre und ihrer Underthanen Schaden den obristen Steuereinnembern under ihrem Brief und Siegel bei ihren gueten Gewissen vermelden und dabei verbleiben, auchbemelte Schäden an der Steuer, so sie hetten geben sollen, abgezogen werden..

Was dann die Personen, so auf der Kais. Mt. allergnedigist Begern von den Ständen des Königreichs Behaimb zu Kriegsräten erkieset und nambhaftig gemacht, desgleichen sich auch auf Ihrer Kais Mt. Erfordern zu derselben underthenigist verfuegen sollen, betreffend ist, hierauf haben wir alle drei Stände uns sammentlich also verglichen und entschlossen, dass dieselbigen Personen und ein jeder, welcher die Kais. Mt. zu Kriegsräten fur tauglich erachten und zu sich allergnedigist erfordern werden, da sie nur auch mit notturftiger Zerung und anderer Notturft, damit sie sich auf den Weg rusten und in Ihrer Kais. Mt. Diensten und Geschäften verharren und bleiben können, versehen werden, sich williglich und undertheniglich verhalten sollen.

Demnach auch Ihre Kais. Mt. an alle drei Stände des persondlichen Zuezugs halber allergnedigist begert, woferr Ihre Kais. Mt. in dieser Zeit selbst persondlich gegen oftbemeltem Erbfeind der ganzen Christenheit dem Türken oder dem Weyda ziechen und sich zu Feld legen wurden, dass die Fursten, Herrn- und Ritterstand, Prager und andere Stätte zu Rettung ihres Vaterlands und der ganzen Christenheit zu gete neben Ihrer Kais. Mt. selbst persondlich ins Feld ziechen und Ihre Kais. Mt. nit verlassen wollten. Auf jetzt erzelt Ihrer Kais. Mt. gnedigist Begern haben sich alle drei Stände mit einander vereinigt und underthenigist bewilligt, dass sie Ihre Kais. Mt. als ihren allergnedigsten Herrn, do in dieser Zeit gegen dem Türken als dem Erbfeind der ganzen Christenheit und dem Weyda, so sich zu dem Türken geschlagen, ein Feldzug geschehen und es die Notturft erfordern wurde, dass sie Ihrer Kais. iVlt. nach ihrem höchsten Vermugen nit verlassen wöllen, doch mit dieser Gestalt, wofern in dieser Zeit, zuvor und eher einiger Theil der Steuer gegeben wurde, ein Zug aus dem Land geschehen sollte, so solle die bewilligte Steuer, es sei der erste oder andere Theil, nit gegeben, sonder ein jeder Person dieselbe zu Hulf auf seine Kriegsrüstung anwenden und ingehalten werden.

Doch uber dies alles, weil alle umbliegende und anrainende Fursten in ihren Landen das Aufgebot halten und in Bereitschaft sitzen, auch zuvor oftmals auf den gehaltnen Landtagen, wie und was Gestalt solche Bereitschaft und Aufgebot in diesem Kunigreich Behaimb angeordnet werden möcht, beratschlagt worden, haben sich alle drei Stände also vereiniget und entschlossen, dass ein jeder Inwoner in diesem Kunigreich Behaimb von zwei Tausent Schock Groschen behemisch ein wol gerust Schutzenpferd und Knecht halten und sich mit seiner Anzal vermug der Schatzung aüf den Musterplatz, welcher in einem jedwedern Kreis den Montag nach Simonis und Judae negstkunftig zu halten angestellt sein, verfuegen oder an seiner Statt einen andern schicken solle. [Hier folgt im böhmischen Texte das Verzeichniss der Musterherren in den einzelnen Kreisen und die nähere Bestimmung bezüglich der Musterungen.]

Und nachdem auch die Herrn Landofficirer und Rechtsitzer anstatt aller drei Stände des Kunigreichs Behaim fur ein Summa Gelts, welche zu dem Schloss Karlstein und andere des Landes Notturften gewendet, Burge worden sein und nun ein lange Zeit auf Interesse stet und Ihre Gnaden darumben oftmals gemanet werden, solle deshalben zu Abzalung dieser Schulden von der Stener, so der Kais. Mt. zu S. Galli und Georgi bewilligt und gegeben werden solle, zu S. Galli drei Tausent Schock meisnisch und zu S. Georgi negstkunftig auch drei Tausent Schock meisnisch abgezogen und innengehalten werden und die Stenereinnember sollen schuldig und pflichtig sein jetzo bemelte Summa denen Personen, welche bei negstkunftigem Landrechten verordnet und nambhaft gemacht werden, herauszngeben und dieselbigen Personen sollen alsdann bei negstkunftigem Landtag den Ständen von gedachter Summa, was und wie viel sie davon ausgegeben und gezalt haben, Raitung thuen.

Was dann die Aufnembung der Raitung von allen alten Steuern betreffend ist, seind wir alle drei Stände darauf verblieben, dass die hernachfolgende Personen, so hinzue verordnet worden, bald nach dem negstkunftigen Cammerrechten, das ist am Tag S. Mathei zu Abend sich hieher verfuegen und auf volgunden Morgen neben den von der Kais. Mt. verordneten Personen in dem Zimmer, das ihnen gezeigt wird werden, finden lassen und alsbald uber die Raitungen sitzen, dieselben alle mit allem Vleiss ubersehen, vor Anfachung des Landrechten vollenden, nirgendshin verreisen und bei dem Landrechten Bericht davon thuen sollen.

Und diese Personen sein zu Aufnembung solcher obangezognen Raitungen erkieset und verordnet worden aus dem Herrnstand: Jan Borzita von Martinitz auf Smeczine, Burggraf zum Karlstein, Ladislaw von Lobkowitz auf Clumitz und Gischtebnitz, Kais. Mt. im Kunigreich Behaimb Hofmarschalch und President bei der Appellation, Johann der allerjungst von Lobkowitz auf Neuen Schloss, Joachim Novohradsky von Kolowrat auf Zielenitz und Kossatkach; aus dem Ritterstand: bükulasch Mirskowsky von Tropschitz, Kais. Mt. Rat und Haubtmann des Prager Schlosses, Albrecht Prucknar von Pruckstein auf Lubny, Kais. Mt. Procurator im Kunigreich Behaimb, Georg Sarer von Sarau auf Kladine, Cztibor Sluzsky von Chlmn auf Tuchomerzitz; aus der Alten Stadt Prag: Georg Zwunek von Ottersdorf, Adam Horky z Wisokeho und aus der Neuen Stadt Prag: Jan Sturm von Greifenberg und Andres Sutter. Und voferr nun etliche aus diesen Personen ihrer Leibs Schwacheit halber hierzue zu verreisen oder sich, wie gemeldet, dabei finden zu lassen verhindert wurden, so sollen doch die andern nichtsdestoweniger solches zu verrichten schuldig und pflichtig sein. Es sollen auch bemelte Personen bei Aufnembung der Raitung ihr sonderlich Aufachtung haben, dass mit Vleiss ausgesuecht und ausgezogen werde, was auf den Kriegszalmeister und Schreiber bei jeder bewilligten Steuer auf gangen und gegeben worden, auf dass sie Ihrer Kais. Mt. oder anstatt derselben der Fürstl. Dt., desgleichen den Ständen bei kunftigem Landrechten grundlichen Bericht thuen mugen.

Als auch jetzund befunden wird, dass ihr viel unvermalzten Weizen und Gersten (dardurch viel armen Leuten, so Malz zum Verkauf machen, Bier brauen und Fassgelt geben, an ihrer Narung Verhinderung geschicht) aus dem Land fueren, solle sich einjeder solcher Fueren aus dem Land mit unvermalztem Meizen und Gersten, ausgenomben des Saazer, Leuthomeritzer und Schlaner Kreises, enthalten; do aber jemand mit solchen verbotnen Fueren aus dem Land ausserhalb der vermeldten dreier Kreis erriffen wurde, so soll derselb ein jeder, der also einen ergreifen wurde, Gewalt haben, den Weizen und Gersten zu nemen und ihme behalten. [Im böhmischen Texte folgt hier ein Absatz, der von den Grenzstreitigkeiten mit Mähren handelt.]

Nachdem auch der durchleuchtigist grossmechtig Fürst und Herr, Herr Ferdinand, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgundi und Grave zu Tirol unser gnedigister Herr, in verschienem Landtag, welcher auf dem Prager Schloss im verschienen vierundsechzigisten Jahre Donnerstag nach S. Pauli Bekehrung gehalten worden, den Ständen des Kunigreichs Behaimb in Beisein der incorporirten Lande Abgesandten gnediäist furgebracht und angezeigt haben, dass sich Ihre Fürstl. Dt. aus Befelch und entlichem Willen der Kais. Mt. hochloblichister Gedächtnus in die oberösterreichischen Lande aus unvermeidlichen hochwichtigen und notwendigen Ursachen begeben müesse, auch dabei vermeldet, wasmassen Ihre Fürstl. Dt. viel Jahr und die ganze Zeit her den Inwonern dieses Kunigreichs Behaimb und anderer darzue gehörenden Ländern und furnemblich einem jedwederm in ihrem Obliegen und Notturften mit allem Vleiss und Mueseligkeit nach derselben höchsten Vermugen gnedigist vorgestanden und ihnen zu ihrer Gerechtigkeit verholfen hetten, also dass auch Ihre Fürstl. Dt. gnedigist verhofften, dass sich keiner billicherweis uber Ihre Fürstl. Dt. zu beschweren, haben wurde, inmassen dann solches von Ihrer Fürstl. Dt. den Ständen weitleuftiger und ausfuerlicher furbracht und vermeldet worden: auf welch jetzt erzelt Furbringen berurte Stände und andere Abgesandten aus den incorporirten Landen Ihre Fürstl. Dt. vonwegen derselben gnedigisten gehabten Muhe, welches sie auch selbst bewegen und im Werch also befunden, dass solche erzelte Muhesambkeit und gehabter Vleiss von Ihrer Fürstl. Dt. geschehen und furgewendt worden sei, in allerunderthenigisten Diemuetigkeit Dank gesagt haben. Damit aber solche Dankbarkeit gegen Ihrer Fürstl. Dt. fur derselben gnedigisten gehabten Muhesambkeit und Sorge nit allein mit Worten geschehe, sonder auch im Werch befunden werde, haben sich die vom Herrn- und Ritterstand für sich selbst an alles Ihr Fürstl. Dt. Begern aus eigner Bewegnus und sonderlichen Lieb zue dankbarlicher Erzeigung der erzelten von Ihrer Fürstl. Dt. gnedigsten beschehnen Wolthat entschlossen, dass bemelter Herr- und Ritterstand, welche in diesem Kunigreich Behaimb Underthanen haben, Ihrer Fürstl. Dt. den halben Gallenzins, so sie von ihren Underthanen einnemen werden, vierzehen Tag nach S. Galli negstkunftig entlich geben und erlegen sollen. Was aber die Personen, so Gelt auf Zins, auf Schuldverschreibungen und Versicherungen, auch auf Vorschreibungen bei der Landtafel oder Registern haben, betreffend ist, dieselben Personen und ein jeder aus dem Herrn- und Ritterstand, es sei Mannes- oder Weibespersonen, sollen von einem Tausent Schock Gr. behemisch ein Schock Gr. behemisch zue obenbestimbter Zeit vierzehen Tag nach S. Galli zu geben und zu entrichten schuldig und pflichtig sein, und diese berurte von uns guetwillige bewilligte Summa soll von den Steuereinnembern des Kunigreichs Behaim, so bei vorigem Landtag verordnet worden, volliglich eingenumben und der Fürstl. Dt. erlegt werden und angeregte Bewilligung soll allermassen under der Peen, wie sich die Stände vonwegen dero in jetzt gehaltnem Landtag der Kais. Mt. bewilligten Geldsteuer verglichen und vereiniget, gehalten werden; doch sollen diejenigen, welche under funf hundert Schock meissnisch auf Zins und sonsten daneben keine andere Gueter hetten, furnemblichen arme Leut, Wittben und Waisen, solche Hilf zu geben nicht pflichtig sein. Und die vom Herrn- und Ritterstand sein zu Ihrer Fürstl. Dt. als ihrem gnedigistem Herrn der underthenigisten Hoffnung, dieselbe werde diese ihre underthenige Bewilligung von ihnen zu Gnaclen annehmen und bei der Kais. Mt., ihrem allergnedigisten Herrn, in ihren notturftigen Sachen und Obliegen, wie dann zuvor allzeit von Ihr Fürstl. Dt. geschehen were, sie gnedigist befodern und furbitten, auch fur Ihre Person selbsten ihr gnedigister Herr sein und bleiben. [Hier folgt im böhm. Texte noch eine Schlussclausel und das Verzeichniss der Relatoren.]




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