196. Komora èeská podává císaøi Maximiliánovi své dobré zdání o komorních artikulích, kteréž na pøíštím snìmu v království Èeském pøedložena býti mají.

1567, 24. února. Konc. v arch. èesk. místod. v Praze.

E. Kais. Mt. gnedigiste Resolution und Befelch des Datum Pardubitz den zwainzigisten Tag diess Monats Februarü, alles belangend die Cammerartikel, so auf jetzigen Landtag in Behaim furgebracht werden sollen, haben wir underthenigist empfangen und vernumben und zu gehorsambister Vollziehung desselben ein Copei, auf was Meinung ungeferlich unsers underthenigisten Erachtens die Ständ von wegen unsaumblicher Richtigmachung und Erlegung der ausstendigen Steuer und Biergeldsrest, desgleichen des Abfalls in der Schatzung ermant und erinnert werden möchten, stellen und verfassen lassen, welche E. Mt. wir, sich darin zu ersehen und die derselben gnedigisten Willen und Gefallen nach zu verbessern haben, hiemit übersenden thuen.

Ob aber solchs den Ständen bald in der ersten Proposition, aber hernach nach erlangter Bewilligung furzubringen sei, in demselben haben wir allerlei Bedenken; dann do dieser Artikel im ersten Furtrag eingeleibt und mit dem Hauptbegern an die Ständ gelangt werden soll, ist zu besorgen, es möcht etlichermassen an Bewilligung der Steuer und Biergeld Hinderung und Verlengerung geben.

Herwiderumben auch, do man verziehen sollt bis nach der Bewilligung, ist dits zu bedenken, dass sich gemeiniglich bald nach Verlesung und Anhörung des Furtrags oder nicht lang hernach, unangesehen E. Mt. Ermahnung und Befelch, dass die Stände von einander bis zum Besluss des Landtags nicht verrucken sollen, ehe der Landtag geschlossen, zu Verhuettung Zerung und Unkosten auch Versaumbnuss an der Narung ihr viel wiederumben davon ziehen.

Derhalben stellen wir zu E. Kais. Mt. selbst allergnedigisten Erwegung und fernerer Beratschlagung, ob die Ständ bemelter Artikel halber bald Anfangs oder hernach erinnert werden sollen. Wir erachten aber für bequemer und zuetreglicher, do die Stände bei einander verbleiben, dass solches erst nach erlangter Bewilligung beschehe.

Und obwohl nicht undienstlich gewesen wär, dass E. Mt. schriftliche Befelch an die alten und neuen Steuereinnember, wie wir solches fur guet angesehen, von derselben Hof aus ausgehen hetten lassen, furnemblichen weil wir solches noch vom 5. Tag Decembris negstverschienen 66. Jahres E. Mt. gehorsambist zuegeschrieben, in welcher Zeit dann unsers Versehens ein merers als beschehen an der Steuer eingebracht hett können werden. Dieweil aber E. Mt. hierinnen Bedenken gehabt, so kann solches auf jetzigem Landtag gefurdert und gericht werden.

Soviel dann Anrichtung und Bestellung besserer Ordnung zu Einbringung der kunftigen Steuer belangt, haben wir diesen Punkt mit einander notturftiglich bewogen und beratschlagt. Und ist an dem, dass sich die Ständ zuvor auf jungsten Landtag, wie die Execution gegen den Restirenden furgenumben und sie zu Erlegung ihrer Gebürnuss gehalten werden sollten, einer Ordnung, die scharf genug ist, verglichen haben, wie solchs der Artikel aus dem Landtag gezogen, dessen Abschrift E. Mt. wir neulicher Zeit zweimal zuegeschickt, mit mehrerm ausweist, und können bei uns nach Gestalt und Gelegenheit der jetzigen Zeit und Leuf nicht befinden, wie etwo und mit was Glimpfen die Ständ zu einer andern höhern und ernsteren Execution, als die vorige ist, die dann auf Einziehung und Verkaufung der Gueter gerichtet, zu bringen sein möchten, sondern vermerken, dass es allein an dem, gelegen sein will, auf dass ob der zuvor gemachten Anordnung stracks gehalten und derselben nachgelebt und daraus keineswegs geschritten werde. Fur eins.

Und zum andern wirdet bei Einbringung der Steuer diese Unordnung gespüert, dass bis anhero zu Steuereinnembern Personen, die nicht allweg allhie sein und solchen ihren Dienst auswarten können, verordnet, daraus erfolgt, dass dieselben auf ihre Güeter abgereiset und sich auf andere verlassen, und also des Landtagsbeschluss nach mit embsiger zeitlicher Einmahnung und Einbringung der Steuer nicht procedirt, sonder etlichermassen gelasset haben; zu Verhüetung aber desselben wirdet fur guet und ratsamb angesehen, dass hinfuran taugliche Personen, die solchen ihren Dienst beiwohnen und auswarten mugen, bestellt und aufgenomben, und ihnen sonderlich, weil die Besoldung nicht gering, ernstlich eingebunden und auferlegt werde, dass sie gegen denjenigen, so ihre Steuer nicht erlegen, oder sich von ihren Güetern gar nicht schätzen werden, zeitlich, wie die Landtagsbewilligung mitbringt, verfarn und die Steuerrest nicht haufen lassen noch die Sach von einer Zeit auf die andere anfschieben, noch unnötige Verlengerung gestatten, dann sonst reichet solchs, wann die bewilligten Steuer nicht ordenlich eingebracht werden, nicht allein E. Mt. zu merklichem Abbruch, sonder kombt auch diejenigen, die es geben sollen, furnemblich do dieselben ohn das armb und unvermugig und mit Schulden beladen sein, viel beschwerlicher an, wann sie etliche versessene Steuer bei eins, als do sie dieselb einzigerweis au jeden Termin entrichten sollen. Durch diese jetzo ermelte zwen Weg, nämblich durch wirkliche Nachsetzung voriger gemachten und in Druck ausgangnen Ordnung und Execution und dann Bestellung tauglicher Steuereinnember, achteten wir, sollten die kunftigen Steuer etwas richtiger einzubringen sein und sich nicht dermassen, wie diese Jahr her beschehen, haufen; doch wirdet dits auch erst nach erlangter Bewilligung ins erst gerichtet werden mügen.

Und wiewol E. Mt. uns in einem sonderlichen Artikel allergnedigist anferlegen, dieselb neben unserm Rat und Guetbednnken zu berichten, wie diejenigen, so sich bisher nicht geschätzt, zu billicher Schätzung und Erlegung ihrer verhaltenen Steuer gebracht werden möchten, so können doch E. Mt. wir nicht bergen, dass im negsten Landtag ditsfalls auch genuegsambe Verordnung beschehen und im Druck ausgangen, inmassen E. Mt. aus unserm vorigen Schreiben und dann überschickten Abschriften solchs alles ausfürlicher vernemben mügen, und wissen also nicht, wie etwo andere Ordnung, als in dem gedruckten Landtag begriffen, furzunemben sein möcht; dann zu besorgen, wo aus den gewondlichen hochverpeenten Landtabsverordnungen durch Neuerungen geschritten, es möcht solches noch mehrer Zerrüttlikeit und Unrichtigkeit geberen. Doch kann von diesem und anderm zu E. Mt. wills Gott glücklichen hieher Ankunft weiter geredt und beratschlagt und dasjenige, so E. Mt. und dem Handl am dienstlichisten und zutreglichisten sein wirdet, fur die Hand genomben werden.

Dann so haben wir jetzo abermals den Biergeldeinnembern vermüg E. Mt. Befelch geschrieben und sich mit den Auszügen zu dem jetzigen Landtag gefasst zu machen auferlegt, ungezweifelt, sie werden demselben also nachkumben.

Wie aber die versessen Steuerrest eingebracht werden möchten, davon haben E. Mt. wir in unserm vorigen Schreiben, welchs den 5. Decembris verschienes 66. Jahrs datirt, ausfürlichen Bericht gethan, bei demselben wir es noch verbleiben lassen und hierin nichts zu verändern wissen.

E. Mt. legen uns auch weiter in derselben Befelch gnedigist auf zu beratschlagen, was vonwegen Anstellung besserer Ordnung in Erlegung des künftigen Biergelds bei den Ständeh in der Replica furzubringen sein möcht; dieweil aber nicht den Ständen, sondern E. Mt. hierinnen Ordnung zumachen gebüern will und die Ständ mehrers nicht als die Bewilligung des Biergelds thuen, so achteten wir demnach von unnöten etwas weiters ausserhalb dits, was in der gestellten und zuvor oben angezogenen Copei vermeldet wirdet, an die Ständ gelangen zu lassen; dann hievor nicht allein gedruckte Instruction und Ordnungen, wie das Biergeld im Künigreich Behaimb und derselben incorporirten Landen eingenomben und entricht werden soll, verhanden, sonder auch die vorigen gehaltenen Landtäg ausweisen, wie man sich gegen den Biergeldrestanten verhalten und wasmassen E. Mt. Cammerprocurator in Behaim dieselben für das Cammergericht furfordern und das Biergeld tuppelt von denen, die es nicht gegeben, mit Recht einmahnen soll. Bei demselben möchts noch verbleiben und den Einnembern des Biergelds alle Quartal ein Auszug der Restanten auf die Cammer zu übergeben und sonst von jedermeniglich das Biergeld embsig und fleissig einzubringen auch dem Procurator gegen den Restanten die Execution furzunemben nochmals befolhen werden; dann sollt jetzo ein andere scherfere Straf als die vorig mit toppelter Erlegung des Biergelds ist, furgenumben werden, ist zu besorgen, die Ständ möchten darob, sonderlich weil dits ein guetwillige Bewilligung ist, Beschwerung tragen. Doch kann von diesem allem, wann die Biereinnember mit ihren Auszügen auf jetzigen Landtag hieherkomben, mit ihnen noch weiter geredt und, do vonnöten, die vorig Instruction erweitert werden und Änderung oder sonst notwendige Fursehung in einem und andern, soviel man fur guet und nützlich ansehen wirdet, beschehen.

Belangend den behaimbischen Kriegszahlmeister, desgleichen den Egerischen und Elbognischen Kreis, sowol die Grafschaft Glatz, wollen wir nicht underlassen E. Mt. hernach daran underthenigist zu vermahnen.

Wer auch sein Steuer am negstverschienen Georgi erlegt oder wer noch was daran restirt, das geruhen E. Mt. aus dem Auszug, so uns die Steuereinnember ubergeben, mit mehrerm allergnedigist zu vernemben.

Was dann die Landtäg in Ober- und Niederlausnitz betrifft, hetten wir fur guet angesehen, E. Mt. möchten dieselben nach Vollendung cles hieigen Landtags, wie zuvor gleichermassen beschehen, erstlich in Oberlausnitz und hernach in Niederlausnitz anstellen und in Oberlausnitz Herrn Heinrichen Kurzbach, Ulrich Dubansky und Doktor Karchesi, in Niederlausnitz aber Herrn Heinrich von Wartenberg, Cristof Silber (?) und Ernst von Rechenberg zu Commissarien allergnedigist verordnen und den Artikel der Particular-Steuerraitung halber in Niederlausnitz, welchen E. Mt. wir hieneben übersenden, bald im ersten Furtrag mit einbringen lassen, dann sich auf vorigen Landtagen in Niederlausnitz zugetragen, wann sich die Ständ einer Antwort entschlossen, haben sie dieselb schriftlich den verordenten Commissarien übergeben und seind hernach verritten; derhalben sich dann die Commissarien unausgerichter Sachen wiederumb anheimbs begeben müessen. Aus dieser Ursach will von nöten sein, dass bemelter Steuerraitung, daran E. Mt. nicht wenig gelegen und welche nun von so viel Jahren her angestanden, bald im Eingang des Landtags, weil die Ständ noch bei einander sein, gedacht und sie zu Thueung derselben vermahnt und gehalten werden.

So wirdet auch der Artikel der Steuer- und Biergeldsrestanten halber fast auf die Meinung wie in Beheim den Ständen in beiden Marggrafthumben furgebracht werden mögen.

Und als E. Mt. im Beschluss derselben Befelch gnedigist melden und uns auferlegen in Beratschlagung zu nemben, was für ein Instruction oder ernster Befelch den Steuereinnembern, damit sie hinfüran nicht dermassen hinlässig weren, gegeben werden möcht, davon ist oben, was für ein Ordnnng in künftiger Steuer furzunemben, genuegsamb gemelt; derhalben für unnötig geacht worden solchs allhier zu wiederholen.




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