217. Komora èeská podává císaøi Maximiliánovi své dobré zdání, jak by dùchody komory královské rozmnoženy býti mohly, a sice: zavedením lepšího øádu pøi clech, mýtech i ungeltu a ustanovením nových míst, kde by taková cla vybírána byla; zrušením výsadního osvobození od cla mìst Plznì, Chebu a pánù z Šlejnic (proti jichž celním výsadám stavové na snìmu si ztìžovali); zavedením pøísnìjšího øádu mincovního a obmezením platu, který se dává èlenùm komorního soudu.

1567, 13. dubna. Souè. opis v øíšském archivu financ. ve Vídni.

Allergenedigister Kaiser. Als E. Kais. Mt. der beheimischen Cammer allergenedigist auferlegt und befohlen, auf Mittel und Weg bedacht zu sein und zu beratschlagen, wie und wasgestalt E. Kais. Mt. Einkumben durch underschiedliche Hilf mit wenigister der Leut Beschwerung gemehrt und der Abgang bei der Cammer erstatt werden möcht, darauf haben wir den Sachen mit allem Fleiss nachgedacht und uns folgenden Guetbedunkens mit einander verglichen.

Und erstlich ob es wol unverborgen, mit was grossen vielfeltigen fast unerträglichen Kriegszu geschweigen der andern unvermeidlichen Ausgaben E. Kais. Mt. zum höchsten beladen, daraus dann leichtlich abzunemben, dass E. Kais. Mt. jetziger Zeit dem hieigen Wesen von derselben Hof aus nich zu Hilf kumben können, wir auch, soviel an uns immer gelegen, alles das, so zu Mehøung der Nutzungen und Einkumben dienstlich und zueträglich sein möcht, getreuistes Fleiss und Vermugens underthänigist gern befürdern wollten, furnemblichen weil uns diese Zeit her der hieigen Schulden Last und Erschöpfung des Rentmeisterambts und dass wir den Gläubigern, wie gern wirs gethan, nicht allweg žuehalten haben können, sonder sie mit der Bezahlung von einer Zeit auf die ander weisen und aufs best, als wir könnt und gemöcht, auch mit Verschreibung auf den Fall des Nichthaltens unserer selbst aufhalten müessen, nicht wenig Kumbers und Anlaufens gemacht: so wissen doch E. Kais. Mt. zum Theil selbst allergenedigist wol oder werden dessen von derselben Hofcammer sonder Zweifels genuegsamen Bericht eingenumben haben, wie verschiener Jahren noch bei weiland der vorigen Röm. Kais. Mt. hochlöblichister Gedächtnuss mit Erhöhung und Steigerung der Zöll und sonst in einem und andern mehrer Nutzungen, soviel man nuer gewüesst und gekönnt, nicht allein in Beheimb, sonder auch in den zuegethanen Landen nicht mit kleiner Beschwerung angericht und alles aufs genauist und zum höchsten, als nuer müeglich gewesen, ausgesuecht und hierinnen nichts underlassen.

Und sonderlich sein die Zöll und Meut nach eingezognem notwendigen Bericht von den Ambtleuten, die guet Wissen darumben gehabt, und sonst nach genuegsamer gehaltner Beratschlagung in Beisein weilend der vorigen Kais. Mt. und derselben geheimen und auch der Herrn Hofcammerrät auf das Getreid und Vieh, davon dann am meisten Zoll gefallen thuet, und sonst auf alle und jede andere Waaren, Gattungen und Victualien, nichts ausgenmnben, wie die Namen haben mugen, so aus diesem Kunigreich Beheimb uber die Granitz verfuert und vertrieben werden, auf jedes ein sonderlicher Zoll, aufs meist als sichs leiden wellen, erst vor wenig Jahren aufs neu gesetzt und angeschlagen worden, in welchem dann soliche Steigerung und Erhöhung furgenumben, dass sich nicht allein die Underthanen, sonderlich in Schlesien, zum höchsten beschwert und umb Abschaffung desselben vielmals gebeten, sonder ist auch Ihrer Kais. Mt. was den Ochenzoll betrifft, weil derselb etwas zu hoch gestellt, zu Sehaden und Nachtl gewesen, darumben dann Ihr Mt. verursacht worden, leidlichern Zoll anzustellen, sonderlich weil in Raitungen befunden, dass am Zoll, da derselb erhöht worden, weniger als zuvor gefallen, welches allein daher kumben, dass die Kauf- und Handelsleut von wegen des grossen Zoll andere Steg und Weg gesuecht und die gewonlichen Landstrassen umbgngen und auf anderer benachbarten Fürsten Land, die dann zu Fleiss in den Zöllen gefallen, getrieben, etliche aber vom Ochsentrieb, weil sie die nicht in solichem leichten Kauf als die von Pilsen, die dann aller Zöll und Meut befreit, geben können, ganz und gar abgelassen.

So haben auch E. Kais. Mt. selbst erst im verschienen vierundsechzigisten Jahr aus beweglichen Ursachen den Zoll, doch allein in etlichen Stucken, wie sie sich dessen allergenedigist zu erindern werden wissen, moderirt und gelindert, inmassen die ausgangnen Mandat soliches alles mit mehrerm ausweisen und mitbringen.

Uber das wird E. Kais. Mt. allenthalben in Städten in Beheim von allerlei Waaren und Sachen, die aus andern Landen herein gebracht werden, das Ungeld laut einer sondern Instruction und auch von allem dem, was ausm Land von Vieh, Getreid und Anderm verfüert wirdet, gebürlicher Zoll gereicht.

Wiewol nun davon vielmals geratschlagt worden, ob auf ein jeden Strich Weitz, so in oder ausser Lands verkauft werdet, 1 Gr. und auf ein Strich Korn auch 1 Gr. geschlagen werden möcht, so befiridt sich doch, dass zuvor, wie jetzo angezogen, auf dasselb Zoll und Ungeld gesetzt und vom Getreid in etlichen Städten als Saaz, Laun, Leitmeritz, Schlan und andern, die an meissnischon Gebirgen gelegen, von jedem Strich 1 weiss Gr. und dann auf der Granitz wiederumben auch 1 w. Gr. und also von einem Wagen Getreid oft 20, 24 und bis in 30 w. Gr. doppelt, einmal in Städten als ein Schefflgelt, das andermal auf der Granitz als ein Zoll gereicht wirdet. Demnach können wir zu solicher Steigerung des Zolls und Ungelds auf Getreid, furnemblich weil die jetzigen Auflagen nicht allerding mit Lieb gegeben werden, und dass es jetzo ins Werk gesetzt werden sollt, nicht raten; dann do es geschehe, würde daraus bei dem gemeinen Mann und sonderlich meistes Theils bei den armen unvermugigen Leuten, die jetzo Qhne das bei diesem Misswachs des Getreids Mangel leiden, nicht kleine Beschwerungen und auch noch grössere Theuerung, als die allbereit vor Augen ist und welche, do sie einmal einwurzelt und in Brauch und Gewonheit gebracht, nicht wol wiederumben abzustellen ist, erfolgen und vieleicht E. Mt. in andern wichtigern Sachen, daran Ihr und derselben Landen und Leuten mehr als an diesem gelegen sein möcht, Verhinderung bringen und also E. Mt. mehr schädlich als nützlich sein.

Zu dem ist auch zu besorgen, do also durch diesen Aufschlag am Getreid ein Theuerung gemacht, es würden E. Kais. Mt. Bergwerch Joachimbsthal, Schlackenwald und Schönfeld und andere umbliegende und darzue gehörige Bergstädt, die dann, weil sie an einem rauchen, kalten, gebirgigen Ort liegen, selbst fast kein Treidwachs haben, sonder sich desselben an andern Orten aus Beheimb zu erholen pflegen, nicht kleinen Mangel leiden muessen, welches nicht allein ihnen, sonder E. Mt. selbst, do derselben Bergwerchsgebeu der Notturft nach nicht gefürdert und dem armen Berggesindl Theuerung halben an andere Ort zu. verlaufen Ursach gegeben würde, zu Schaden, Schmälerung und Abbruch derselben jährlichen Einkumben gereichen möcht.

Desgleichen ist auch nit ratsamb, auf hungarisch und Rheinwein, von denen dann E. Mt. zuvor, wann dieselben uber die Granitz verfuert, von einem jeden Eimer sechs weiss Groschen und auch hie im Land das Ungeld haben, oder auf Fisch, die hie im Land vertrieben werden, weil die Fisch auf den Gränitzen zuvor verzollt und von einem jeden Thaler Wert lebendiger Fisch, es sein Hecht, Kärpfen oder andere gemeine Fisch, zwen Kreuzer gegeben wirdet, mehrern Zoll zu setzen. Dann derselb unsers Erachtens nicht so gar viel austragen kann, sonderlich von Fischen, nachdem gleichwol von E. Kais. Mt. Herrschaften in Behaiinb des Jahrs uber nicht eine kleine Anzahl Fisch verkauft wirdet, do dann, was E. Mt. an Einem zueging, am Andern, furnemblich, do es nicht auf den gemeinen Mann allein gerichtet sein sollt, wiederumben abgehen und doch bei den Leuten Beschwerung und Widerwillen und Theuerung gebern, auch der Zoll vom Rheinund hungarischen Wein allein auf die, so sich derselben Getränk gebrauchen, komben würde und also hierinnen kein Gleicheit gehalten werden mügen, weil ihr viel und der meist Theil in denen Landen sich der gemeinen Landwein behelfen, die dann dergestalt dieses Zolls exempt sein würden. Aus diesen und andern Ursachen hetten wir underthänigist geacht, E. Mt. möchten auf diesesmal soliche Aufschläg bis auf ein andere gelegnere Zeit allergenedigist einstellen, dann bisher aus langer Erfahrung befunden, dass aus Steigerung der Zöll allweg Theuerung an Waaren erfolgt, und obgleich hernach dieselb Steigerung der Meut und Zöll wiederumben abgestellt, so ist doch die Theuerung im Land an Waaren, den Kauf- und Handelsleuten zum besten und dem gemeinen Mann zu Schaden einen Weg wie den andern verblieben.

Damit aber gleichwol E. Mt. am Zoll und Ungeld etwas mehrers als bisher gefallen und einkumben möcht, so haben wir auf nachfolgende Weg gedacht, dardurch unsers Verhoffens und vermug tler Ambtleut Bericht des Jahrs nber umb ein stattlichers mehr als zuvor an Zöllen und Ungeld gefallen würde.

Und erstlich werden sich E. Mt. allergnedigist zu erindern wissen, wssmassen die vorig Kais. Mt. gottseligister Gedächtnuss die von Pilsen aller Meut und Zöll befreit haben, dass sie dieselben wie andere Städt und Inwohner der Kron Beheimb nicht geben dürfen.

Und wiewohl E. Kais. Mt. der Fürstl. Dt. Erzherzog Ferdinanden, unserm genedigisten Herrn; vorlangst zuegeschrieben und genedigist und brüederlich begert haben zu beratschlagen, wie bei denen von Pilsen die 7 w. Gr. Zoll, so sie auf die mit ihnen allhie gepflogne Handlung von einem jeden Ochsen noch auf ein Jahr lang bewilligt, weliches aber mit dem jetzo negstverschienen 66. Jahr ihr Endschaft erreicht, noch auf mehrere Jahr und immer fort, wie bei andern Städten, erlangt werden möcht, so haben doch Ihr Fürstl. Dt. für guet angesehen, diese Sach bis auf E. Mt. glüekliehe Ankunft in Beheim und künftigen Landtag einzustellen, weliches also E. Mt. zuegeschrieben und es auch E. Mt. Ihr allergnedigist gefallen haben lassen, alles laut derselben ausgangnen Befelchs.

Nachdem dann weilend Ihr Kais. Mt. denen von Pilsen in gemein solich Privilegium gegeben, und aber, wie wir bericht, dasselb gemeiner Stadt nichts, sonder allein irgend etlich wenig Privatpersonen, die mit Ochsen und anderm Vieh ihre Gewerb und Handtierung haben, zu guet kumbt, sich auch die Ständ der Kron Beheimb auf negstem und jetzigem Landtag desselben nicht wenig beschwert und fürgeberi, dass soliches ihren habenden Begenadungen und Freiheiten zuwider und andern Inwonern zu Schaden und Nachteil wer, dass auch Ihr Mt. ihnen ein solieh Privilegium zu geben nicht Macht gehabt hetten. Dem allen nach wer unser underthänigist Guetbedunken, E. Mt. hetten die Sach mit etlicheri Herren öbristen Landofficiern beratschlagt, wie etwo der von Pilsen Begenadung, weil dieselb missbraucht wirdet und die Gemein derselben gar nicht, sonder allein etlich wenig Personen, wie jetzo gemeldet, geniessen, wiederumben aufgehebt und die von Pilsen zu Reichung des völligen Zolls nit allein von Ochsen, sonder auch von anderm Vieh und Waaren, weil gleichwol durch diese Befreiung E. Mt. jährlich nicht wenig am Zoll entgeht, gehalten werden möchten. Und damit E. Mt. nit Schuld gegeben werde, als handleten E. Mt. voriger Begenadung zuwider, so könnt dieser Handl durch die Ständ, welche sich sonders Zweifl derhalben bei E. Mt. beschweren und umb Abschaffuag bitten werden, gegen denen von Pilsen furgenumben und ausgeuebt werden.

Es haben auch die vorig Kais. Mt. auf der von Eger Suppliciern und embsigs Anhalten noch im 62. Jahr den Zoll zu Eger, doch nuer auf Wolgefallen eingestellt. Dieweil dann dardurch E. Mt. des Jahrs uber etlich Hundert an derselben Zollgefäll entgehen und auch sonsten dardurch allerlei Contraband getrieben wirdet, so achteten wir ein Notturft sein, E. Mt. hetten den Zoll bei denen von Eger auch wiederumb angeordnet.

Desgleichen ist weilend Herrn Georgen von Schleinitz noch im 59. Jahr zuegelassen, dass er, seine Erben und alle ihr Underthanen ihre eigne Wein und Getreid, was sie des in der Kron Beheimb erbauen, oder sonst für sich und ihre Underthanen; die in der Kron Beheimb und Marggrafthumb Oberlausnitz wonhaftig, erkaufen lassen, von Lobositz aus auf der Elb hinab auf Tetschen und von dannen auf seine Herrschaften und in das Marggrafthumb Oberlausnitz frei und unverzollt fueren mügen. Nachdem wir aber von dem Ambtmann des Granitzzolls Bericht eingezogen und soviel vernumben, dass underm Schein dieser Bewilligung viel unverzollt ausm Land kumbt und dardurch E. Mt. Zollgefäll geschmälert werden, und doch in dem Passbrief, so dem von Schleinitz gefertigt; diese Clausel ausdrücklich begriffen, do uber kurz oder lang hierinnen einich Contraband zu Abbruch E. Mt. Einkumben gespüert und vermerkt würde, dass derselb Brief alsdann nichtig, todt und ab sein soll: so wer demnach unser underthänigist Guetbedunken, E. Mt. hetten denen von Schleinitz soliches furhalten lassen und do befunden, dass soliche Contraband getrieben, so werden alsdann E. Mt. nach eingezognem Bericht und gehaltner Beratschlagung nach Gestalt und Gelegenheit der Sachen Veränderung fürzunemben wissen.

Belangund das Ungeld in Behaim, befinden wir aus der Ambtleut Raitungen und auch aus ihrem selbst mündlichen Bericht, dass viel mehr Ungeld ohn Beschwerung der Leut gefallen und einkumben würde, do die V erordnung beschehe, weil viel Kaufmannswaaren, so von Nürmberg, auch aus Polen und Schlesien herein in Beheimb, doch nicht hieher gen Prag gefüert, sonder den Kauf- und Handelsleuten zu Neuhaus, Jungenpunzl und zum Bischofteinitz abgeladen und von dannen von ihnen auf die Jahrmärkt hin und wieder verfüert und kein Ungeld davon gegeben wirdet, dass zu Verhuetung desselben in ernennten Städten sondere Personen zu Einbringung des Ungelds bestellt würden.

Nachdem dann in andern Städten und Flecken den Ständen in Beheim zuegehörig, E. Mt. Ungeld eingenumben wirdet, so hetten wir underthänigist geacht, E. Mt. möchten nicht allein in bemelten dreien Städten als Neuhaus, Bunzl und Teinitz, allda dann, wie Bericht furkumbt, viel Waaren ohn Reichung einichen Ungelts. verhandtirt und des Jahrs ein ziemliche Summa gefallen würde, sonder auch sonst allenthalben im Land die Anordnung mit Bestellung der Ungeldeinnember obgehörtermassen thuen lassen. Ferrer was die Kaufmannswaaren, so von Nürmberg in, Ballen und Fässern durch Beheim in Märhern gen Olmüz und in andere Städt gefüert werden, anlangt, darinnen wirdet dieser Brauch gehalten, dass man soliche Waaren allhie ansagt, gleich als würden sie gar ausn Land in Hungarn gefüert, und wirdet von einem Ballen mehr nicht als 10 Gr. und von einem Fass 8 Gr. w. gegeben. Dieweil dann E. Mt. dardurch etlich viel Hundert, wie der Ambtmann des Ungelds bericht, jährlich entgeht, so achteten wir underthänigist, E. Mt. möchten in den furnemen Städten in Märhern, als Olmüz, Brünn, Znaimb und andern Ortern, do die Ballen und Fässer aufgethan werden, das Ungeld, wie hie in Beheimb, vermug der Instruction ordenlich einzunemben allergenedigist verordnen. Und damit E. Mt., do sie sondere Personen zu Einnembung desselben Ungelds bestellen sollten, nicht viel Unkosten aufging, so könnt soliches den Biereinnembern in Städten, die sonst nicht so gar viel zu thuen haben, zu verrichten auferlegt und die Besoldung erspart werden.

Zu dem wirdet vonnöten sein, Mandat ausgehn zu lassen, wie sich die Gewerbund Handelsauch Fuerleut in Reichung des Ungelds verhalten sollen, und sonderlich allhie zu Prag dass den Fuerleuten ernstlich auferlegt werde, dass sie mit allen Kaufmannswaaren erstlich in Tein fahren und daselbst dem Ambtmann oder seinem Gegenhandler die Waaren, was dits oder eines andern ist, particulariter und underschiedlich ansagen, die Ballen und Fässer allda abladen und darnach erst an die Ort, da ein jedes hingehört, fueren. Dann jetzo haben die Fuerleut Brauch, alsbald sie hieher gen Prag kumben, fahren sie zum negsten der Herbrig zue, laden ab und fueren die Waaren den Handelsleuten einem jeden in sein Haus, dardurch viel verschwiegen und vertuscht wirdet.

Gleichermassen erfordert die Notturft, dass E. Mt. in alle Städt, do das Ungeld eingenumben wirdet, an Bürgermeister und Rath Befelch ausgehen lassen, dass sie die verordenten Einnember des Ungelds handhaben und den Thorhuetern ernstlich auferlegten; keinen Fuhrmann mit Kaufmanns-waaren nicht durchpassiern zu lassen, er hab dann ein Zeichen oder Bolet von den Einnembern aufzuweisen. Und also würden die Gefäll des Ungelds durch obangeregte Mittel und Weg nicht wenig gemehrt und gebessert werden mügen.

Und obwol der vorigen und auch E. Kais. Mt. der gross Schaden, den E. Mt. und derselben Land und Leut von wegen Aufrichtung der neuen Münzordnung bisher gelitten und noch leiden, mehrmals underthänigist vermeldt und angezeigt worden; dieweil aber E. Mt. stracks uber derselben aufgerichten Ordnung bisher gehalten und doch nicht allein von münzverständigen Personen und sonst ingemein allenthalben geredt wirdet, sonder wir es selbst spüeren und merken, dass sich E. Mt. und derselben Land Schaden, der aus der neuen Münzordnung erfolgt, je lenger je weiter einreissen will: so haben wir demnach gueter treuherziger underthänigister, Meinung unsern Pflichten nach nicht umbgehen können noch sollen, E. Mt. desselben abermals zu Gemüet zu füeren.

Und nachdem E. Kais. Mt. allein an den hieigen Münzwerchen etwas stattlichs jährlich entgeht, welches dann sonst auch zu Hilf der Cammer kumben und das Wesen umb soviel dest leichter erhalten werden möcht und uns oft und vielmals zu Ohren kumben, dass diesen Landen viel leichter wer, E. Kais: Mt. wie zuvor von Tausent 12 Steuer zugeben, als diesen Schaden der Münz zu uberwinden: so stellen wir demnach zu E. Kais. Mt. allergenedigisten Erwegung, ob sie noch weiter, sonderlich weil von den andern Chur- und Fürsten der Münzordnung nicht nachgesetzt wirdet, darüber halten und noch mehrern Schaden uber sich und derselben Underthanen gehen lassen wellen; dann E. Mt. guete Münz wirdet durch Juden, Kauf- und Handelsleut aufgewechselt und in andere Land verfüert, daselbst zerrennt und davon andere geringere Münz geschlagen, und kumbt also die guet Münz, unangesehen der ernsten mehrmals ausgangnen und publicirten Münzmandaten ausm Land und dagegen die böse wieder herein, davon dann andere Chur- und Fürsten und derselben Underthanen nicht wenig Nutz und E. Kais. Mt. sambt derselben Landen und Leuten grossen merklichen Schaden und Abbruch haben.

Derhalben erfordert E. Kais. Mt. und derselben Kunigreich und Land hohe Notturft, do änderst zu E. Kais. Mt. in der Münzordnung kein Veränderung fürzunemben entschlossen, dass doch uber den ausgangnen Mandaten und Landsordnung, in welchen dann die Aufwechslung, Zerrennung, Verpagamentierung und Verfüerung der gueten Münz ausm Land bei Leibsstraf verboten wirdet, mit mehrerm Ernst gehalten und die, so mit dergleichen eigennützigen vortlhaftigen Handlungen vermerkt und betreten werden, unverschont meniglichs, ändern zum Abscheuch gestraft und ihnen solicher unbillicher Gesuech keineswegs gestatt noch zuegelassen werde.

Und nachdem die Ausgaben bei der Cammer viel grösser als die Einkumben sein, so will vonnöten sein, dass bei etlichen Ämbtern und sonderlich bei den Bergwerchen die Underhaltung etlichermassen, soviel sich leiden will, geringert und die Äxilbter, soviel muglich und ohn E. Mt. Nachtl beschehen kann, eingezogen und alle unnötige Ausgaben verhüet werden.

Fürnemblich aber so möchten E. Kais. Mt. die Besoldungen beim Cammergericht allhie, weliche erst, vor wenig Jahren weilend die vorig Kais. Mt. den Beisitzern beim Cammergericht denen vom Herrnund Ritterstand allein darumben, dass sie zu den vorigen 14 Tägen noch 14 uber der extraordinari Sachen sitzen und dieselben erledigen sollen, allergenedigist bewilligt, wiederumben aufheben; dann ob es wol an dem, dass sie länger als zuvor zu sitzen pflegen, so bleiben doch der Parteien Sachem ein Weg wie den andern meistestheils unerledigt und ist den armen Leuten, die oft lang angehalten und das ihrig allhie verzehrt, wenig dämit geholfen und werden hernach ihr viel ans ordentlich Recht gewiesen und also noch länger aufgehalten und zu mehrerm Schaden und Versaumbnuss ihrer Nahrung gefizert, welchs wol im Anfang, ehe noch soviel aufgeloffen und versaumbt, beschehen mugen. Und dieweil dann etlichen Herren öbristen Landsofficiern neben ihrer Underhaltung stattliche Besoldungen aus dem Rentmeisterambt gegeben werden und soliches darumben, dass sie allhie residirn rnd ihren Ämbtern beiwohnen und die fürfallenden Sachen verrichten und der Leut Beschwerungen abhelfen sollten, so hetten wir underthenigist für ratsamb angesehen, E. Kais. Mt. möchten beim Cammergericht diese Ordnung, wie vor Alters gewesen, wiederumben anrichten, nemblichen, dass die vom Herrnund Ritterstand dem Cammergericht länger nicht als 14 Täg abzuwarten und die Handlungen, doch auf ihren eignen Unkosten, ohn einiche Besoldung zuverrichten schuldig sein sollten, wie dann soliches die Landsordnung mitbringt.

Was aber die extraordinari Sachen betrifft, die möchten durch derselben Herrn Landofficirer Haubtleut und Rät, weliche ohn das allweg zur Stell und mit Wohnung allhie sein, auch, wo von nöten, durch etliche Appellationrät verricht und die Parteien entschieden oder an ihr ordentlich Recht gewiesen und nicht lang aufgehalten werden. Und also könnten durch diesen Weg die Besoldungen beim Cammergericht auch erspart und doch daneben die Supplicanten nicht allein schleunige Erledigung bekumben, sorider auch vielen weitleufigen Rechtshandlungen abgeholfen werden.

Desgleichen haben auch E. Kais. Mt. aus Ihrer Fürstl. Dt. und unserm mehrmals diese Zeit her gethanen ausfüerlichen Berichten sonders Zweifel allergenedigist vernemben mugen, das der Salzhandel, do anderst derselb, wie E. Kais. Mt. underthanigist geraten worden, rechtschaffen ins Werk gericht, ein stattliche Nutzung des Jahrs uber, ertragen wirdet. Und dieweil nach vielfeltigen mit ansehenlichen geheinen und andern Räten und rechtsverständigen Personen gehaltnen Beratschlagungen, die nicht allein noch bei voriger Kais. Mt., sonder auch hernach ergangen, soviel befunden, dass E. Kais. Mt. des beheimischen Salzhandels, als der furnembsten Regali eins, darauf auch nun nicht ein kleine Summa Gelds gangen, dagegen auch noch in werenden Verhinderungen bald im Anfang ein stattliche Nutzung erfolgt, wol befuegt und beréchtigt und mit demselben ohn meniglichs Verhinderung sicher verfahren und Ihr und derselben Erben und Nachkumben ohn sondere des Lands Beschwerung ein bestendigs gewisses jährliches Einkumben. anrichten mügen: so zweifeln wir demnach nicht, E. Kais. Mt. werden Ihr denselben Handel angelegen sein lassen und derselben Erben und Nachkumben Nutz und Bestes allergenedigist zu bedenken wissen. Doch wirdet dits alles zu E. Kais. Mt. ferrer allergenedigisten Erwegung, Willen und Wolgefallen underthänigist gestellt.




Pøihlásit/registrovat se do ISP