270. Stavové panský a rytíøský v království Èeském podávají císaøi Maximiliánovi ústní zprávu v pøíèinì bernì na pomoc proti Turku, posudního a tøidcátého peníze z prodávaného zboží na splacení dluhù královských, dále oznamují, že stav mìstský v Èechách a vyslanci z markrabství Moravského o berni proti Turku s nimi se srovnati nechtí.
1570, 16. ledna. Souè. opis v arch. èesk. místodržitelství.
Folgt der obern zwen Stände in Beheim mundlicher Bericht, so sie den sechzehnten Januari anno im siebenzigisten durch den Herrn obristen Burggrafen der Kais. Mt. gehorsamlich furgetragen.
Soviel den ersten Artikel die Turkenhülf und Verehrung belangt, weil sie sehen, dass solcher Artikel nit allein Ihr Mt., sondern des Kunigreichs Hungern anrainenden Landen und also Beheim und die eingeleibten Länder betrifft, so hetten sich die zwen fürnembsten, als der Herrn- und Ritterstand, verglichen, Ihrer Kais. Mt. gnedigisten Begern nach zu willfaren und Ihr Mt. auf die begerten 150.000 Thaler zu vergwissen. Dasselbig aber ins Werk zu richten mit aller bester Gelegenheit und Gleichheit hetten sie keinen gewissern Weg gewisst, dann dem jungsten Landtagsbeschluss gemess den Anschlag auf die Häuser zu machen und verhoffen die Ordnung dermassen furzunemen, dass wofern es nit ein mehrers, doch zum wenigisten ein solches, so der vorigen Schatzung gemess austragen werde, wie dann ein jeder Herr vor sich selbst, auch bei seinen Underthanen solches dermassen durch Beschluss des werenden Landtags anzuordnen wird wissen, damit kein Vortl, sondern in gottliche erbare Gleichheit durchaus gehalten werde.
Und ob sie wol aus Ihr Mt. mehr als einem Schreiben vermerkt, dass wider Ihr Mt. Verhoffen solcher Anschlag viel ein wenigers als zuvor austragen soll haben, so wär doch solches durch grosse Unordnung, vornemblich der Städt halber, so sich im Pausch geschätzt und der Reich den Armen nit übertragen, beschehen. Damit aber Ihr Kais. Mt. und die Ständ desto sicherer in solchen wären, hetten sie auf jedes der Herrn- und vom Ritterstand Underthanen Haus über die vorigen 15 weiss Groschen noch 5 w. Gr. darzue geschlagen, also dass zwainzig weiss Groschen auf jedes Haus austragen würde.
Gleichergestalt, dass die kunigischen Städt über die zuvor bewilligten dritthalben Thaler noch ein halben Thaler und also vom Haus drei Thaler reichen sollten, doch in allweg dass der Reich den Armen übertragen sollt.
Sie zugen auch in solche Contribution Ihr Mt. Landgüeter, die Herrschaft Komuthau, Burgloss, die Geistlicheit, so Einkommen haben, die Grafschaft Glatz, die zwen Kreis Eger und Elbogen. Item so Geld ausleihen, der alten Bewilligung nach nemlich 10 vom Tausend.
Item von eines Juden Person, sie sei Mann oder Weib, die uber zwainzig Jahr, zwen Ducaten ungerisch, welche aber under zwainzig Jahren alt, ein Ducaten ungerisch.
Des Termins aber halber, wann solche Steuer angehen sollt, wollten sich die Ständ, damit es allein das Armuet in diesen schweren Zeiten erschwingen möcht, mit Ihrer Kais. Mt. auch underthenigist vergleichen.
Die Städt Ihrer Mt. Kron Beheim vergleichen sich nit mit dem Herrn- und Ritterstand, wenden ihre Armut und grosses Unvermügen, Viele des armen Volks fur, darzue ein grosse Ungleichheit und do der Reich den Armen übertragen sollt, wäre es ein unmuglich Ding.
Solche ihre Gegenwirf wären ihnen von dem Herrn- und Ritterstand widerleget und vermeldet, da sie dermassen Gleichheit zwischen ihnen als die zwen furnembsten Stände zwischen ihren Underthanen hielten, wurde es keine Unmuglichkeit sein. Dann der Vortl, so die Städt vor dem Herrn- und Ritterstand hetten, wer augenscheinlich und befinde sich also im Werk, dann ihrer der Städt Handel würde nit allein durch sich selbst, sonder auch durch ihre Dienstboten zu ihrem Nutz gefuettert; so hetten sie auch grossen Gewinn aus Mietung der Häuser zu ein Hundert und mehr jährlichen Nutz, also dass ein Person allein vonwegen der Mietung ausser ihres täglichen Gewerbs und Nutzes etlich viel Personen übertragen möcht; so befinde sich auch, ob sie gleich grosse Armut klagen, da etwo ein Edelmann ein Guet, so ihnen gelegen, verkauft, wären sie vor andern mit Geld darzue gefasst.
Der Undercämmerer berichtet auch daneben, so oft er einen Rat verneuert in Städten, dass er dieses Artikels der Turkenhülf halber nie kein Wehklagen von den Städten, dass sie sich derhalber beschwert, vernommen, ausser zwo Städt, die vielleicht solches aus Anstiftung geantet; alsbald er ihnen aber solches widerlegt, hetten sie dasselb ferner nit geklaget. Es befinde sich auch dagegen im Werk und mit Wahrheit, da die von Städten mit gueter Ruhe ihren Nutz schaffen, dass dargegen Ihrer Kais. Mt. zu Ehren und auf derselben gnedigistes Begeren die vom Herrn- und Ritterstand in viel mehr Weg als die von Städten beschwert worden, als nemlich in Ihrer Mt. personlichen Feldzügen auch andern Zuezügen zu Erhaltung Land und Leut, da sie ihre Leib, Guet und Bluet darsetzen mussten, nicht weniger in allen Reisen Ihr Mt. und derselben geliebsten Erben zue Ehren in Legationen, Commissariaten, auf Reichstagen und andern Ihr Mt. ansehenlichen mit andern Potentaten Zusammenkunft, in Freuden und Leid, Schimpf und Ernst, auch in Gerichtshaltung in Kraft der Ständ Landsordnungen und Privilegien, da die von Städten dagegen ohn allen Entgelt und Beschwer ihren Nutz und Gewerb abwarten möchten.
Anlangend den andern Artikel, in welchem Ihr Mt. das Biergeld genedigist begeren, obwol die Ständ sich zu dem höchsten beschwert befinden, sich diesfalls in Bewilligung einzulassen; doch damit sie sich auch diesfalls gegen Ihr Mt. gehorsamblich erzeigen, obgleich die andern Ländern zu Erhaltung Ihrer Mt. Hofstaats wenig Hülf erzeigt, nichts weniger so bewilligen alle drei Ständ der Kron Beheimb aus underthenigistem Gehorsamb und Lieb auf zwei Jahr lang von jedem Fass weissen und Gerstenbier drei w. Gr., daneben auch Ihrer Mt. der Kaiserin obgemeltergestalt einen weissen Groschen, thuet von einem jeden Fass vier weiss Groschen.
Doch soviel diesen Artikel und Bewilligung des zweijährigen Biergelds anlangt, bewilligen die Ständ in solches dergestalt, dass Ihr Mt. durch sich selbst oder in fürfallenden notwendigen Ursachen durch die Fürstl. Dt. Erzherzog Rudolfen dem hieigen Wesen beiwohnen, da aber solches nit geschehe, das die Ständ in Underthenigkeit nit verhoffen, wollen sie im andern Jahr das bewilligte Biergeld innen behalten und solches zu Ihrer Mt. und des Knnigreichs Notturft in ander Weg, da sie es am nutzlichisten erachten werden, anlegen.
Und dieweil man bisher gespüret, dass sich die Restanten des Biergelds aus Unordnung gehauft, wollen sie Ihr Mt. zu guetem die Sachen dahin richten und durch taugliche Personen die Fürsehung thuen, damit solches hinfüro nit geschehe und solche bewilligte Biergeld ordentlich und wie sich gebürt eingebracht werden, die Ordnung auch, so sie derhalben furzunehmen Vorhabens, wollen sie auch Ihr Mt. zu genedigister Nachrichtung gehorsamblich fürbringen.
Betreffend die Continuation der versaumbten Zeit der zuvor bewilligten und verschienen Steuern und Biergeld, dieweil solches in ein Unordnung kommen und nit wie sichs gebürt verzeichnet und geleistet und die Stände in Marhern aus diesen Ursachen und dann vonwegen Schwere der Zeit und des Armuet, auch vonwegen der grossen starken neuen Begehren in dieses nit bewilligen können, mit welchem sich die Stände der Kron Beheimb vergleichen, versehen sich jetztgemelte Stände, Ihr Mt. werden sie auch diesfalls genedigist entschuldigt nehmen, und bitten Ihr Mt. underthenigist, dieselbe wölle ihr derohalben genedigist verschonen.
Anlangend die dreissigmal Hundert Tausend zu Ablegung Ihr Mt. Schuldenlasts, dass sich die Stände in Vertretung einicher Schulden derhalben begeben sollten, dagegen zeigen sie an, dass ihnen solches unmüglich zu thuen wäre, sie wussten auch nit, welchergestalt und wie sie solches angreifen sollten, nit weniger, wer sich als Creditat oder Burgen verschreiben sollt; darzu wofer dies beschehe, so theten sie diesfalls wider ihre Freiheiten und Privilegien, furnemlich da sie Ausländern ihre Güeter verschreiben und sich derhalben verbinden sollten. Aber unangesehen solches alles, damit Ihr Mt. ihre Treuherzigkeit und gehorsamen Willen spurten und derselben Cammergüeter wieder gelöst, die Stände auch in kunftig dieser schweren Burden der Steuer, Biergeld und Enthebung der Schuldenlast soviel müglich Ihr Mt. selbst eigenem Erbieten nach enthebt werden möchten, so hetten sich die zwen fürnembsten Stände diesfalls gehorsamblichen verglichen, Ihrer Kais. Mt. von allem dem, so in der Kron verkauft wird, den dreissigisten Pfennig zu geben auch ein solche Anordnung zu machen, auf dass die Herren, die vom Ritterstand, die Städt und derselben Underthanen vor alle ihre Personen ohne einichen Vortl belegt, doch auch solches mit dieser Condition, dass solche Gefäll durch gewisse Personen und an gewisse Ort gleich auf ein Prob zusammengelegt werden, und nach Ausgang des Jahrs sollten Ihr Mt. wieder ein Landtag ausschreiben, so wollten sie solch einkommend Geld abzählen lassen und sehen, was es austragen, ob es die Herrschaft und die Underthanen erdulden und ob in solcher Sachen etwas zu mehren oder zu mindern, und alsdann wollten sie sich mit Ihrer Mt. underthenigist entschliessen, wie hoch und auf wie viel Jahr sie Ihr Mt. vonwegen solches Schuldenlasts zu Hülf kommen möchten, damit sich Ihr Mt. gänzlich darauf zu verlassen hetten; doch vor allen Dingen, dass solche underthenigiste Hülf und Abzahlung inländischer richtiger Schulden zuvorderst und alsdann folgends in den Fällen, da es Ihr Mt. höchste Notturft erfordert, angelegt wurde.
Die Abgesandten aus Märhern vergleichen sich auch mit den oberen Ständen diesfalls; aber die Städte vergleichen sich in diesem Artikel auch nit mit ihnen und zeigen auch kein ander Mittel öder Furschlag an.
Die alten und uberigen Restanten an Steuer und Biergeld belangend erachten die Stände, dass dieselben umb Gleichheit willen erlegt werden, und nachdem sich etliche Personen, furnemblich dass mit ihnen nit abgereit, beholfen, so hetten sich die Stände einhelliglich verglichen, dass vier Wochen nach vollendtem Landtag mit denen, so noch etwas ausstendig, soll abgerait werden, und denen, so man etwas ausstendig, dass es erlegt, die, so auch noch Restanten zu zahlen schuldig, dass sie dieselben auch gehorsamlich zahlen; wer aber dem nit Folg thät, der sollt sich zum schieristen Landrechten zu der Straf gestellen, do auch die gehorsamen über die gegebnen vier Wochen und Termin zu der Abraitung zu der Ungebür von der Cammer oder Steuereinnembern fursetzlich aufgezogen wurden, sollten sie ferrer Antwort zu geben nit schuldig sein, damit zu allen Theilen Gleichheit gehalten und den Dingen eines richtig abgeholfen würde.
Ferner bitten die zwen fürnemsten Ständ, Ihr Mt. welle die Städt, in dem sie sich vermeinen von ihnen zu sondern, auch in ihre billige Vergleichung bringen.
Es berichten auch die zwen obern Stände Ihr Mt. nit mit wenig Beschwer wider ihren Willen, doch dergestallt niemands zur Ungebür bei Ihrer Mt. zu verunglimpfen, obwohl die Abgesandten aus Märhern fast in allen Artikeln ausser der Turkenhülf sich mit ihnen verglichen, dass doch dieselben in dem ersten Artikel der Turkenhülf mehrerntheils auch mit ihnen underschiedlich wären, dann sich die aus Märhern auf zwen Weg gegen den zweien fürnembsten Ständen erklärt hätten, nemlich ein gewisse Summa als 40.000 Ihr Mt. von wegen der Turkenhülf zu geben, oder ein Haussteuer auf der Herrn, vom Ritterstand und derselben Underthanen Häuser auch zweinzig weiss Groschen, auf die Städt anderthalb Schock, auf die Juden, so über 20 Jahr, ein Dukaten und auf die, so under 20 Jahr, auch die Wiedertäufer zweinzig weiss Groschen zu schlagen, doch Burgermeister und Rathmannen ohne Entgelt diesfalls ausgeschlossen. Was dies austragen würde, lassen sie es in ihrem Wert verbleiben und wollten für die erste furgeschlagene Summa der 40.000 nichts gewiss specificiren.
So dann die zwen obern Stände in Beheim wüssten, dass Ihr Mt. an solcher Steuer zu Erhaltung der Granitzen und der turkischen Verehrungen am meisten gelegen und der Überschlag eines jeden Lands pro rata den zuvor bewilligten Steuern nach gestellt, stellten die Stände Ihr Mt. gehorsamlich heim, die Ding dur ch Ihr Mt. gnedigste Vermittlung in guete Richtigkeit, Verstand und Vergleichung zu bringen.