282. Komora česká podává císaři Maximiliánovi své dobré zdání o dekretu komory dvorské v příčině zvyupomínání zadržalých berní i posudního a v příčině přijetí počtů skrze osoby od stavů k tomu zvolené. Komora radí, aby osobám k přijetí počtů zvoleným i dlužníkům berně jistá lhůta od sněmu vyměřena byla a poněvadž stavové zavázali se, že sami o správné odvedení zadržalých berní starati se budou, aby tudíž pominuta byla všechna opatření, kteráž by nesrovnávala se s usnešením sněmovním.

V PRAZE. 1570, 15. května. Orig. v arch. česk. místodržitelství.

Allergenedigister Kaiser! Die behemisch Cammer hat sich in dem Decret, so von den Herrn Hofcammerräthen heut dato gefertiget, desgleichen in dem gestellteri Artikel, alles die hinderstelligen Steuerraitungen und Restanten belangend, soviel in Eil beschehen mügen, ersehen und weiss darinnen nichts sonders zu verändern. Allein, wie in dem ersten Artikel gemelt wirdet, der Ausschuss die Restanten auf einen benannten Termin zu erscheinen erfordern solle, achtet bemelte Cammer für ein Notturft, dass nicht allein von den Ständen dem erkiesten Ausschuss ein endlicher und leidlicher Termin diese Handlung zu vollziehen, sonder auch den Restanten auf gemeinen Landtag angesetzt und ernennt werde; denn sonst hat die Erfahrung in gleichen Sachen diese Jahr her geben, wann also kein gewisser Termin nambhaft gemacht, dass sich die Verrichtung lang verzogen und zu keiner fruchtbarlichen Erörterung gebracht werden mügen. Derhalben könnt der hieigen Cammer Erachtens in den verfassten Artikel mit inseriret werden, dass der Ausschuss bald nach Beschluss des Landtags, zum lengisten in Monatsfrist, die hinderstellige Raitung aufzunemben angefangen hätt und den Restanten auch auf dieselb Zeit vor ihnen zu erscheinen durch den Landtag befolhen würde, und olches allein darumben, damit die Sachen in kein weitere Verlängerung noch Aufzueg geraten, sonder einmal in denen Dingen Richtigkeit gemacht werde.

Und nachdem sich die Ständ bald Anfangs des Landtags dahin gegen E. Mt. erboten, dass sie wegen Einbringung der Steuer und Biergeldrest selbst under einander ein fruchtbarliche Ordnung anrichten wöllen, so wirdet für rathsamb angesehen, dass man kein andere Execution gegen den Restanten fürgenomben hätt, die etwo ihrer Anordnung und dem vorigen Landtagsbeschluss zuwider wär; dann do die Parteien Angelüb thuen oder sonst durch Verschreibung und Bürgschaft wegen Erlegung des Ausstands vergwissen sollten, ist zu besorgen, es möcht aus solchen Neuerungen Beschwerung folgen und mehr Hinderung als Fürderung bringen, sonderlich weil es guetwillige Bewilligungen sein. Doch wirdet solches bei E. Mt. genedigisten Erwägung und auch ihr der Ständ ferner, Vergleichung und Anordnung stehen.

Ausserhalb dieser zweier Punkt hätt ernennte Cammer in dem gestellten Artikel kein sonderlichs Bedenken. Allein wofern E. Mt. der Biergeldrest nicht in einer sondern Schrift gegen den Ständen Meldung thuen, so würde nicht unschädlich sein, dass hierinnen der hieigen Cammer jungst gegebenen Guetbedunken nach derselben auch gedacht würde; doch alles auf E. Mt. genedigiste Verbesserungen gestellt.

Und was nun hierin E. Mt. genedigister Willen und Meinung sein wirdet, des geruhen sie uns genedigist zu berichten, so soll alsdann mit Transferirung der Schrift nicht gesaumbt werden. [Dieses Gutachten der Kammer wurde laut des am Rande angefügten "placet" vom Kaiser genehmigt.]




Přihlásit/registrovat se do ISP