283. Entwurf der Artikel über die Steuerreste und das rückständige Biergeld wie sie in den Landtagsbeschluss aufgenommen werden sollen.
1570. - Konc. im k. k. Statthalt.- Archiv zu Prag.
Artikel in den Landtagsbeschluss zu inseriren.
Und damit auch nit allein die jetzig Landtags bewilligung, sonder auch die bisher verblieben Steuerrestanten zu billicher Vergnügung deren darauf verwiesnen Parteien; die das ihrig zu Notturft des Kriegswesens und in ander Weg geineinen Landen und Leuten zu guetem treulich zue, gesetzt, aufs fürderlichist und mit Ernst eingebracht, so sollen anjetzt gestracks aus den Ständen etlich erkiest werden (Nota. Die Stände werden dieselben benennen), weliche nach Beschluss des Landtags zum längisten in Monatsfrist die alten gleichwol aufgenombnen, aber noch nit gar erörterten Raitungen völlig zu beschliessen, die Mängel sowohl auch alle restierende Personen und wie hoch sich einer jeden Rest erstreckt, mit allem Fleiss auszuziehen, dieselben Parteien darauf mit allen ihren Notturften, die Steuersachen betreffend, vor ihnen auf einem benennten Termin zu erscheinen zu erfordern, ihnen und einem jeden in Sonderheit dieselben befundnen und ausgezognen Mängel und Rest fürzuhalten, sie darüber zu vernehmben, alsdann mit solchen und ingemein allen Parteien die Mängel zu erledigen und die Rest allerdings zu liquidiren, im Befelch haben sollen. Was nun also liquidiert ist, das sollen die Ausschüss gestracks bei einer restierenden Partei anhellig machen, also, welche ihr Gebühr nit alsbald bar zu bezahlen vermag, dass doch dieselb den Ausstand in einem oder zweien erschwinglichen, doch aufs kürzist angestellten Terminen bei unnachlässiger Exequirung der Landtagsstraf, so auf die Ungehorsamen gesetzt, vermug der anjetzo aufgerichten neuen Anordnung gewisslich bezahlen.
Item dass auch gleichsfalls diejenigen Personen, die sich bisher zu der Steuer von denselben alten Jahren her nit bekennt, durch Mittel angeregter Landtagsexecution gestracks und mit allem Ernst zu Einlegung ihrer underschiedlicher Bekanntnussund Schatzzettel auf ein jede Bewilligung besonder und Bezahlung eines jeden Gebürnuss gehalten, und wann also ein Person erfordert, dass dieselb nit von dannen wieder anheimbs gelassen werde, es seien dann alle Sachen mit derselben verglichen und erörtert.
Und nachdem auch die fünf-, sieben- und achtundsechzigjährigen Raitungen noch gar nit aufgenomben, so sollen sich die erkiesten Ausschüss gestracks nach Absolvierung der ältern Raitungen daruber setzen, dieselben ordenlich und wohlbedächtig aufnemben, justificieren und beschliessn und sonst in allem diesem Modum gebrauchen, wie hievor der alten Raitungen halben nachlängs erzählt ist.
Zu dem allem wellen Ihr Kais. Mt. ihre sondere raitverständige Personen auch verordnen mit Befelch, solche Raitungssachen mit und neben der Stände Ausschüss vertreulich und wiesich gebüert, zu tractieren und bis zu End zu verrichten. Was nun also hierauf gehandelt und beschlossen worden, daruber sollen sie die Ausschüss ordenliche lautere Auszüg und Bericht, wie ein jede Raitung befunden, wieviel der Ausständ und was ein jeder liquide schuldig, ob derselb bezalt oder zu was Terminen bezalt solle werden, und ein gleichlautends Exemplar under ihren Fertigungen zu der behemischen Cammer geben lassen, damit sie die Einforderung darauf solicitieren und die verwiesnen Parteien darnach bescheiden mügen.
Und nachdem auch von einer langen Zeit her ein merklicher Ausstand des bewilligten Biergelds befunden, welcher bisher unangesehen aller gebrauchter Mittel nit eingebracht können werden, so haben sich Ihr Kais. Mt. mit den Ständen des Künigreichs dahin genediglich verglichen, dass alle dieselben restierenden Parteien nach Endung dieses jetzt gegenwiertigen Landtags inner Monatsfrist bei Verwirkung der Landtagsexecution hieher erscheinen, sich bei dem Cammergericht ansagen und von dannen nit verrucken, bis ein jeder sein Gebür vollkumblich erlegt und vergnügt oder richtig gemacht habe und darumben quittiert sein wirdet.
Ebenermassen sollen sich auch diejenigen, die sich bisher uber mehrfältiges Ersuechen und Vermahnen zu dem Biergeld nit bekannt, in dem vorbenennten Termin vor dem Cammerrechten gstellen und auch nit von dannen gelassen werden, sie haben dann ihre Bekanntnusszettel auf eine jede Bewilligung insonders den Landtagsbeschlüssen gemäss under ihren Fertigungen ubergeben und die Geburnussen darauf erlegt.