II. Jednání po sněmu 1569 - 1570.

Když sněm jenerální byl ukončen, započato vyjednávání s Chebskými, Loketskými, Kladskými a zástupci stavu městského v Čechách v příčině odvádění sněmem svolené berně. Mezi taková akta položili jsme také odpověď císařovu komoře české ze dne 13. října 1570, kteráž pojednává o berních a jiných záležitostech zemských.

285. Několik artikulů v příčině účtů berničných od 1552 do 1569, o kterýchž berna podati má zprávu komoře české.

Sine dato (1570). Opis souč. v arch. česk. místodržitelství.

Es erfordert der Kais. Mt. sondere Notturft auf nachbeschriebene Artikel von dem Bern des Kunigreichs Beheimb ausfurlichen wolbegrundten Bericht furderlichen einzunehmen.

Erstlich so wirdet befunden, dass die Herren Berneinnember vom 52. bis mit Ausgang 64. Jahrs denen bei ihren Raitungen furgebrachten Particularn nach bis in 70.551 Schock 37 Gr. beh. Restanten, so bei denen Landsässen noch hinderstellig sollen sein, angeben haben. Was nun an solchen Restanten vom 65. Jahr an bis hieher wiederumben eingebracht, des solle aus dem Bern particulariter, auch diejenigen, welche die Bezahlungen gethan, mit Namen in einen Auszueg, der underschrieben solle sein, angezeigt und der Cammer furderlichist ubergeben werden.

Zum Andern so wirdet auch aus der Berneinnember Raitungen vom 52., 53., 57., 58., 59.; 60., 61., 62. und 63. Jahren genommen, dass die Einmanung der Steuerrestanten bis in 1.387 Schock 491/2 Gr. beh. Unkosten auferloffen, aber dagegen an der Schatzung mehrers nicht eingebracht worden als 1.036 Schock 59 Gr. 51/2 d. beh., dass also auf die Unkostung ein mehrers erloffen als an der Schatzung eingebracht, ist 750 Schock 49 Gr. 5. d. beh. Sollen aus dem Bern die Ursachen mit ausfurlichen schriftlichen Bericht auf der Cammer vernommen werden (obwol furkumbt, dass der Unkosten einem jeden Restanten zu seinem Ausstand geschlagen und derselb bezahlt muss werden), warumben aber nicht ein mehrers, als der Unkosten austrägt, entgegen solle eingebracht sein worden.

Zum dritten so kumbt auch bei denen Steuer verraitten Handlungen fur, dass sich etliche Landsässen berurter Kron Beheimb vom 53., 54., 56., 57., 58., 59., 60., 61., 52., 63. und 64. Jahren gar nicht zur Steuer bekennt, derwegen dann auch sondere Particnlar (die gleichwol durch niemand underschrieben), wie alle Personen mit ihren Namen heissen, verhanden. Ob sich nun dieselben Landsässen oder aber in Veränderung der Gueter anstatt derselben andere Inhaber und wer die sein, seit des 65. Jahrs hernach und noch bisher von obbeschriebnen Jahren geschätzt oder die Schatzung erstatt, solle vom Bern derwegen ein Particularauszueg, der underschrieben ist, der Cammer furgelegt werden.

Zum vierten so kumbt bei denen gehaltnen Landtagen gar lauter fur: wenn sich ein Landsass zur Steuer schatzt oder bekennt, so solle derselbe und ein jeder neben seiner Schatzzettel dieselb alsbald auch bar erlegen. Wenn nun die Einnember solchem wären nachkommen, hätte es nicht soviel Restanten und von so langer Zeit geben. Aus was Ursachen man nun diesen Artikel nicht nachkommen, solle vom Bern ausfurlicher schriftlicher Bericht derhalben auf die Cammer ubergeben werden.

Zum funften so ist auch gar notwendig vom Bern zu wissen, demnach man bei der Buchhalterei mit etlichen und vielen Personen ihrer Anforderungen halben bei der behambischen sowol auch bei der teutschen Expedition abgerait, ob dieselben Personen, mit denen man nun die Abraitungen beschlossen und gemacht, auch noch under deren Restanten Anzal vom 52. bis Ausgang 64. Jahrs mit begriffen, sowol auch die Berneinnember umb dieselben Posten weiter ordentlich quittiert oder nit, auch von wem und wer nun dieselben Personen sein. Das wirdet sich am fuglichisten aus dem Bernbericht zu erholen auch derwegen ein Particular - Auszueg, darinnen die Namen gemelt, auf die Cammer zu erfordern sein.

Zum sechsten so kumbt auch bei zweien restanten Particularn der Bern aufgenommenen Raitungen fur, dass der Einnember zugethane Bernpersonen im 52. Jahr 1.081 Schock beh. und im 53 Jahr 3.734 Schock 34 Gr. 4 d. beh. restanten Posten auf blosse ihre Zetteln ihrer Handschrift von etlichen Landsässen in Abschlag der Steuerrestanten zu ihren Handen eingenommen; dardurch zu vermueten, es werde bei nachgeunden Jahren eben also gehalten sein werden, dardurch dann allerlei Verwirrungen sich zutragen mugen. Aus was Ursachen aber die obern Einnemer nicht zu jeder Zeit (wenn die Berngefäll erlegt und ausgezält worden) selbst quittirt, so man doch gar viel gedruckte Quittungen, deren man von neuem gar nicht hette schreiben durfen, im orrat gehabt, sie selbst so wol auch, als welchen die Einnemung der Steuern vor andern von denen Landständen vertraut ist und ihre Besoldungen davon haben, denen Diensten persondlichen nicht abwarten, solle derwegen vom Bern ausfurlicher schriftlicher Bericht auf die Cammer gleichfals furkommen.

Zum siebenden so kummen auch bei der Einnemer verraitten Handlungen Ausgabposten fur, dass vielen Personen auf der Kais. Mt., Furstl. Durchl. und der behembischen Cammer blösse Befeleh und Certificationen am Bern bei allerlei ihren Nachlassungen, so wol auch an etlichen Schulden Bezalungen beschehen, die erlaufen sich bis in die 28.136 Thaler 50 Gr. 51/2 d. weiss. Uber solche Posten mangeln von denen Personen, auf welche die Ausgaben eingestellt sein, die Bescheinigungen und Abraitungen, zum Theil aueh der Kais. Mt. cassirte Obligationen, welches dann alles (deren Raitungsgebreuchen nach) je bei einer jeden verleibten Ausgabpost verhanden sein solle. Will demnach notwendig sein, denen bei dem Bern, welche vom 52. bis Ausgang 64. Jahrs nach einander in Ämbtern gewest, aufzulegen, dass sie zu Probierung und Stärkung ihrer dergleichen vorgemelten Ausgabposten die Bescheinigungen, welche noch bei denen Posten abgehen, nochmalen zu ihren verraitten Handlungen von denenjenigen, die es antrifft, der Kais. Mt. zu Handen der Cammer furlegen; dann wo die Probationen bei denen Befelchen und Certificationen nicht beineben zusambt furkommen, so kann auch deren eins noch das andere keins in Raitungen fueglich angenommen werden.

Zum achten so kumbt auch fur, dass die Einnember bei ihren ubergebnen Raitungen den G,ebrauch halten, dass sie die völligen Schatzungen der Steuern (ausser deren Landsässen, welche sich gar nicht bekennt, aber gleichwol denen particular Schatzungregistern nach) summariter in ihren Empfang nehmen. So will aber notwendig sein der Cammer ein eigentlichs Wissen zu haben und aus dem Bern einen ausfurlichen Particularauszueg zu erfordern, darinnen lauter auch specifice angezeigt werde, zu was Zeit als dem Jahr, Monat und Tägen nach sie alle Steuerposten von jedem Landsäss ihre Einnemungen sowol bei denen Ausgaben (dessen sie ohne Zweifel ein Diurnal gehalten) bei ihren Raitungen vom 52. bis Ausgang 64. Jahrs underschiedlich auch von Post zu Posten eingebracht haben, und dass dieser Particularauszueg alsbald auch gefurdert und weiterer der Kais. Mt. Notturft nach hierinnen furgangen wurde.

Zum neunten so ist auch durch die Cammer noch vom September negstverschienen aus dem Bern ein glaubwirdiger Auszueg begert worden, dass die Einnember ausfurlich anzeigen sollen, was fur Steuer oder Berngeld sie bei allen Kreisen des ganzen Lands von jeder Person, sie sei vom Herren- oder Ritterstand und Städten, in was Tag, Monat und Jahr, auch wie viel desselben und an was Sorten der underschiedlichen Munzen, wie dann sonderlich die neue Valvation der Munzen im 62. oder 63. Jahr angefangen worden, eingenommen und dieselben wiederumben ausgezält, anfahend vom 52. bis Ausgang 64. Jahrs, als weit die Raitungen der Cammer bisher ubergeben sein. Solcher Auszueg hat vom Bern noch nicht bekommen mugen werden, der solle aber nachmalen auf das furderlichst der Cammer ubergeben werden.

Zum zehenten so ist durch die Cammer weiter an den Bern im September begert worden, dass der vom 52. Jahr an einen Auszueg aus jedem Kreis (wie die Landsassen von denen Kreishauptleuten verzeichnet) ubergeben und sich dieselben aller Örten üaben schätzen sollen (darinnen niemand verschont), er hab sich nun geschätzt oder nit, wess Stands ein jeder sein mag, underschrieben ihr der Cammer furlegen solle. Dieweil aber im Bern solchem noch nicht nachkommen, solle solcher Auszueg noch furderlichen der Cammer underschrieben uberreicht werden.

Zum eindliften so ist gleichfalls von dem Bern durch die Cammer im September begert worden, dass der einen ausfurlichen Auszueg machen solle, auf was Tag, Monat und Jahr sie die alten sowol auch die neuen Restanten, auch wie viel Gelds und von welchen Personen eingemahnt und noch bisher auf die Zeit eigentlich restieren, dass auch die Personen und Jahrzeit bei jedem Kreis underschiedlichen angezeigt, auch die Ursachen der langen Unbezalungen halben vermelt werden sollen. Solchen Auszueg solle der Bern nachmalen furdern und der Cammer uberreichen.

Zum zwölften so ist auch durch die Cammer aus dem Bern im September begert worden, demnach fast jedes Jahrs sich zuträgt, dass denen Landsassen, auch ihren Underthanen mit Hagel und Feuer Schaden beschehen, derhalben sich auch dieselben Personen der Landsverwilligung nach zu der Steuer durch ihre Widerrufbrief angemelt, ihre auch der Underthanen Schatzungen gemindert und an der Schatzungssumma abgezogen; weil aber solcher Abgang oder Nachlass der Steuern nicht weiter währen und nachgelassen werden sollen, dann all durchs ein denen, so mit Hagel am Getreid Schaden nehmen, auf ein Jahr und denen, so durchs Feuer abbrunnen, drei Jahr lang nacheinander, dass die bei dem Bern demnach schuldig sein, bei ihren Raitungen particulariter anzuzeigen, wann und welches Jahr ein jeder derselbig Landsäss wiederumben sein Schatzung gesteigert und sich sambt seinen Underthanen wiederumben zum Bern wie zuvor bekennt. Dieweil nun auf solch der Cammer Begern vom Bern auch noch nichts zuekommen, solle die Notturft nochmaln bei dem Bern gefurdert werden.

Zum dreizehenden so trägt sich auch vielmals zue, dass die Gueter verkauft und die, so nun dieselben verkauft, auch ihre Widerrufbrief zu der Steuer eingelegt, wie dann auch bei denen Bernraitungen furkumbt, dass etliche Personen von ihren Landguetern. nuer einen Termin des Berns entricht. Ist derwegen durch die Cammer an den Bern begert worden, dass nothwendig zu wissen wär, wasgestalt die bei dem Bern demselben Artikel nachgesehen, an oder bei welcher Person dasselbe verkaufte Guet auch der ander Termin an denen Guetern, davon (wie vernommen) nur der ein Termin richtig zalt worden, wiedeiumb in der Steuerschatzung herein gebracht und zu guetem kommen, dass dessen alles ein lauterer ausfurlicher Auszueg furgebracht werden solle. Nun ist solcher Auszueg der Cammer vom Bern bisher auch noch nicht uberreicht worden.

Zum vierzehenden so wirdet auch aus denen verraitten Bernhandlungen genommen, dass ihre zugethane Personen, welche sie bei der Bernhandlung allhie in Prag halten, am Hinund Wiedereisen unmässige Zerungen gefuert, umb die auch den wenigern Theil die Bescheinigungen, noch auch ordenliche Befelch (die doch billich der Raitungsgebreuchen nach verhanden und furgebracht hetten werden sollen) nicht furkommen und wenn ihne dies Liefergeld gerait solle werden, wurde es gar umb viel weniger austragen. Derwegen die bei dem Bern solche unmässige eingestellte Zerungsposten (wie dieselben bei denen Raitungen zu finden) bei der Cammer richtig zu machen schuldig sein.

Zum funfzehenden so werden auch auf allerlei einkaufte Notturften als von Tischen, Bänken, Almarn, Truhen und anderm Hausrath gar viel Posten ausser Bescheinigungen particulariter in Ausgab gebracht, dass nicht wol muglich einen solchen grossen Vorrath zu gebrauchen oder dass derselbe aller, wie in Posten einknmbt, verhanden sein kann.

Zum sechzehenden so werden auch viel unmässige gemeine Ausgaben, deren man nicht den dritten Theil bedurft, als umb Leimbat zu Geldsäcken, Papier, Brennholz, Licht, auch gedruckte Bernquittanzen, die, so man denen Landsassen auf ihre ausgezählte Gelder zustellt, deren man kaumb den vierten Theil bedurft, auch auf frembde Schreiber, deren viel ausser deren ordinari besolten Personen als Mitgehülfen gehalten worden, ohne einige Bescheinigung particulariter in Ausgab gebracht, und erfindt bei der 59. Jahrs Raitung, dass bloss nur auf Nähung der Geldsäck bis in die 23 Thaler 3 Gr. ohne alle Bescheinigung bezahlt und in Ausgab gebracht worden: das ja nicht wol muglich sein kann. Solche und dergleichen andere unmässige Posten werden die bei dem Bern bei der Cammer gleichfalls noch richtig machen mussen.

Zum siebenzehenden so kumbt auch bei denen aufgenommenen Bernraitungen fur, dass an vielen Orten die Summen unrecht und mit keinem Fleiss gerait, zu dem dass auf die Ausgabposten, uber welche die Bescheinigungen mangeln, gar in keine Mängel (so es doch deren Raitungsgebreuchen nach je beschehen hette sollen) gebracht.

Zum achtzehenden solle die Cammer vom Bern bericht werden, wie es mit der Cassa und Verwahrung der Berngefäll gehalten wirdet, wer aller die Schlüsseln darzue hat, auch bei der Einnembung und Ausgaben zu jeder Zeit zugegen ist.

Zum neunzehenden solle die Cammer auch vom Bern bericht werden, was fur Stunden und Tag sie zu jeder Zeit des Jahrs vor und nach Tisch denen Einnembungen abwarten und was Ordnungen sie, auch hierinnen halten.

Zum zwanzigisten so kummen auch bei der Steuerraitung etliche Posten bei denen Ausgaben fur, daraus wirdet genommen, dass sie die kleine iVlunz in grobe auswechseln und etlichen Juden, auch andern Personen mehr das Wechselgeld bezahlt haben. Dieweil aber aus denen Raitungen gar nicht genommen kann werden, was fur underschliedliche Munzsorten sie von jedem Landsass eingenommen, dieweil nun die bei dem Bern bei denen Ausgaben die klein Munz underscheiden kunnen: sollen sie die Cammer berichten, warumben sie, die Einnember, nicht so wol auch bei denen Empfangsposten dergleichen Underschied gehalten. Zweifelsfrei die im Bern werden die underschiedlichen Munzsorten eingeschrieben haben, dass sie derselben Particularverzeichnussen vom 52. bis mit Ausgang des 64. Jahrs der Cammer (wie dann hievor auch bei einem sondern Artikel gemeldt) unweigerlich nochmalen ubergeben.

Zum einundzwanzigisten so haben auch die im Bern bei ihren Raitungen etliche Posten, welche ihnen zum Theil ihre zugethane Bernpersonen schuldig blieben, in Ausgab gebracht. Dieweil aber nun dieselben Posten nicht ordentliche Ausgaben auch mit keinem Befelch bescheint sein, werden die im Bern alle dieselben Posten in die Cassa wiederumben zu erstatten auch schuldig sein.

Zum zweiundzwanzigisten so kumbt auch fur, dass die im Bern bei ihren verraiten Handlungen, welche sich im 52. angefangen und mit Ausgang 64. Jahrs wiederumben geendet, ausser aller ihrer nun bezahlten und eingestellten Besoldungen bis in 7.298 Schock 21 Gr. 5 D. 11/2 H. beh. restieren. Wie es nun umb diesen Rest ein Gelegenheit hat, warumben derselbe nicht auch der Orten, da der hin gehört (dieweils je nun ein eingebracht Geld gewest) ausgezählt worden, sollen die vom Bern grundlichen die Ursachen berichten.

Zum dreiundzwanzigisten so kumbt auch bei denen Bernraitungen fur, dass die im Bern sowol auch ihre zugethane Personen ihre Besoldungen ja wol höher, ja wol doppelt und drippelt eingestellt, als ihnen die Landtäg zulassen; zudem dass auch under ihnen eines Theils aus denen Berngefällen etliches Geld hinder sich behalten, auch andere Nebenposten mehr, welche Posten dann die im Bern der Kais. Mt. (ausser der Raitungen Rest) auch noch sonderbar zu erstatten schuldig werden sein bis in die 8.906 Schock 7 Gr. 2 D. beh.

Zum vierundzwanzigisten so kumbt durchaus bei allen gehaltenen Landtägen kein einiger Artikel fur und wirdet auch gar nirgend gedacht, dassdie Personen, welche denen Berneinnembern zugethan sein, aus denen Berngefällen sollen ihrer Besoldungen sonderlich bezahlt werden.

Aber das findet man bei denen Landtägen, welche in vier- und fünfundvierzigisten Jahr an gehalten worden, dass die Obereinnember berurter bewilligten Steuerhilfen aus ihren selbst eignen Besoldungen ihre zugethane Bernpersonen, auch sunst alles, was sie vonnöten gewesen, selbst bezählenund underhalten mussen. Aus was Ursachen und Befelch nun die obern Einnember ihrer zugethanen Personen Besoldungen, so wol auch allerlei andere zufallende Notturften, die sich nicht auf wenig erlaufen, in Raitungen fur Ausgab einstellen, sollen sie die Cammer dessen ausfurlichen berichten, auch beineben die Bewilligungen furbringen.

Zum fünfundzwanzigisten so wirdet auch aus denen übergebnen Registern genommen, dass von Jahr zu Jahren die Steuerschatzungen nuer immerzu abnehmen, so doch ein jeder Landsess sein Guet nur bessert und nicht ringert. Was solches grossen Abfall und deren so geringen Schatzungen die Ursachen sein, sollen die vom Bern (als die in Sachen ihr sonder embsig Aufachtung haben sollen) ausfurlichen und mit Grund die Cammer berichten.

Zum sechsundzwanzigisten so ist der Cammer auch nothwendig zu wissen und Bericht einzunehmen, ob die bei dem Bern mit ihren Raitungen und allen darzu gehörigen Probationen vom fünf-, sechs-, sieben-, acht- und bis mit Ausgang des neunundsechzigisten Jahrs (dass die vollständig und ordenlich aufgenommen kunden werden) gar zur Stell eigentlich fertig sein oder nicht und dass die bei dem Bern auch beineben auf alle obbeschriebene Artikel ihre ausfurliche Bericht der Cammer ubergeben und die Sachen entlichen furdern und keineswegs aufziehen.

Zum siebenundzwanzigisten so kumbt auch glaubwirdig fur, wie dass die Berneinnember zu Einnemung der Steuerrestanten in alle Kreis verreist, dass sich bei etlichen befunden hat, dass je manicher under denen Ständen, welcher vom Bern fur einen Restanten angeben worden, sein Geburnuss der Steuergefäll nun schon zuvor völlig (seiner Schatzung nach), darumben der Einnember Quittung furgewiesen worden, bezahlt gehabt. Sollen die vom Bern ausfurlichen berichten und ein sonder Particular (darinnen die Jahr underschieden sein) der Cammer uberreichen, wer nun dieselben Personen (die ihre Bern gar verricht gehabt und doch fur Restanten angeben worden) sein und mit ihren Namen heissen, sowol auch beneben grundlichen anzeigen und particulariter eines jeden Orts furbringen; was fur Kosten in Einmahnung gemelter Restanten (die vorgehörtermassen nun schon ihre Bezalungen gethan gehabt) aufgeloffen.




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