288. Nejvyšší úředníci zemští království Českého oznamují císaři, že obyvatelé Chebska, Loketska a Kladska třidcátý peníz nevybírají, protož aby jim to mandátem císařským nařízeno bylo.

V PRAZE. 1570, 19. července. Orig. v arch. česk. místodržitelství.

... Allergnedigster Herr. Obwol auf negstgehaltenem Landtag allhie die Grafschaft Glatz, desgleichen der Egerisch und Elbognisch Kreis in der allgemeinen Bewilligung dieses Kunigreichs Beheim und derselben incorporirten Landen mit ausgedruckten Worten eingezogen, wie dann der verteutscht Artikel aus dem beheimbischen gedruckten Landtag solchs vermag und ausweist, so geschieht doch weder in der Grafschaft Glatz noch in bemelten zweien Kreisen noch bis auf dato demselben durchaus kein Vollziehung, sonderlich aber ist der Dreissigist, wie derselb gereicht werden soll, noch bisher alldo nicht angeordnet. Welchs uns dann verursacht, alsbald uns solcher Bericht zukumben, dass wir die aus der Grafschaft Glatz und Elbognischen und Egerischen Kreis hieher vor uns zue gestehen erfordert und mit ihnen die Handlung vermug des Landtagsbeschluss in Vollziehung bringen wöllen. Sie haben sich aber disfalls entschuldigt und auf ihr habende Privilegien und Freiheiten referiret und gezogen und bei denselben, auch dem vorigen. Gebrauch gelassen zu werden gebeten und andere Ursachen mehr furgewendet; doch seind sie nichts destoweniger zum andernmal hieher citiert.

Was aber der Haubtmann von Glatz neben Einschliessung der von der Ritterschaft und Adel sowol der Städt und Freirichter ihme übergebnen Schrift fur Bericht thuet, was auch die von Eger, desgleichen die aus dem Elbognischen fur Entschuldigung furwenden, das ist aus hiebeiverwarten Abschriften nachlengs zu befinden. Und dieweil sie dann allerlei Ausflucht suechen, und doch je billich, dass demjenigen was einmal auf gemeinem Landtag von allen Ständen geschlossen, nachgesetzt werde, haben wir die Sach in ferrer Beratschlagung genomben und befinden ein Notturft sein, dass E. Mt. an einen jeden Kreis insonderheit schriftlichen Befehl ausgehen und sie vermahnen hetten lassen, den Dreissigisten, wie derselb im Landtag begriffen, der dann ausfurlich Mass und Ordnung davon gibt, ohn Weigerung nicht allein alsbald anzuordnen, sonder auch denselben zu entrichten und dem Landtagsbeschluss in allem gehorsamblich nachzukumben und sich als die Glieder von den andern Ständen nicht abzusondern, noch von solcher gemeinen Bewilligung auszuschliessen. Dann ob sie wol ihr. wolhergebrachte Privilegien und Freiheiten, die sie von vorigen Kaisern und Kunigen hochlöblichister Gedächtnuss erworben und ausgebracht, hoch anziehen und sich mit denselben behelfen und exempt machen und die Sach auf vorige Meinung und sonderliche Handlung bringen wöllen, so kann doch solchs nicht haften noch statt haben aus Ursachen, dass die Ständ der Kron Beheimb sowol die andern zuegethanen Land, als Mähren, Slesien, Ober- und Niederlausnitz wol höher als sie der Steuer, Biergeld und anderer Anlag halben befreiet, und dennocht haben sie dasselb alles hindangesetzt und die hohe unvermeidliche Noth und des gemeinen Vaterlands Bestes hierinnen betracht und die Hülf gehorsamblich bewilligt. Derhalben sie als Inwohner und zugethane Glieder der Kron Beheimb demselben auch Vollziehung zu thuen und hierinnen Gleichheit zu halten, doch ihre Privilegien ohne Schaden, schuldig. Und damit bemelte drei Kreis umb soviel desto eher darzue bewegt, haben wir zu Befurderung der Sachen und auf E. Mt. gnedigist Verbesserung, Mehrung und Minderung ein Copei, so hieneben liegt, wie ungefärlich ihnen zu schreiben sein möcht, under E. Mt. Namen und Titel stellen und verfassen lassen.

Do nun E. Mt. hierinnen kein Bedenken, so geruehen sie solche drei underschiedliche Befelch an jeden Kreis insonderheit zustatten schreiben und fertigen zu lassen und genedigste Verordnung zu thuen, damit die zum furderlichisten hieher geschickt werden, auf dass sie ihnen umb soviel desto zeitlicher behändigt werden möcht; dann je lenger in Sachen verzogen, je mehr entgeht E. Mt.. am Dreissigisten und werden hernach umb soviel desto beschwerlicher darzue zu bringen sein. Doch alles zu E. Mt. ferrern allergenedigisten Erwegung, Willen und Wolgefallen gestellt, deren wir uns zu kaiserlichisten Genaden underthenigst und gehorsambist befehlen thuen. Geben Prag am 19. Tag Juli anno 70. - E. Röm. Kais. Mt. underthenigiste und gehorsambiste: Lasla der eldere von Lobkowiz, Landhofmeister; Jan z Valštejna, nejvyšší komorník; Voldřich Dubanský z Duban, nejvyšší písař království Českého; Mikuláš z Tropčic, purkrabie Karlštejnský; Joachym von Schwamberg; Zdislaw von Martiniz; Wilhelm von Oplsdorf; Johann Rabmhop; Ernst von Rechenberg.




Přihlásit/registrovat se do ISP