291. Císař Maximilián II. nařizuje komoře české, aby s šesti měšťany Pražskými jako zástupci stavu městského vyjednávala v příčině berně domovní (tři kopy ročně z každého domu) a pod mlčelivostí jim slíbila, že jim půl kopy navráceno bude.

VE ŠPÝRU. 1570, 9. srpna. Orig. v arch. česk. místodržitelství.

... Wir fuegen euch genediger Meinung zu wissen: Obwol die drei Präger sowol die andern unsere Städt in unserer Kron Beheimb samentlich in jungstgehaltnem Landtag zu Prag auf Erfordern der Kron Beheimb beider Landständ bewilliget, uns zu Steuer oder Berngeld von jedwederm Haus drei Schock meissnisch in Underthänigkeit gehorsamist zu geben und zu liefern, so ist aber solche, ihr Bewilligung allein auf unsere genedigiste Underhandlung, so wir mit den sechs verzeichneten Personen, beiliegend zu befinden, in Namen der andern Städt aller pflegen lassen, von dem Städtestand eingangen; dann sich die beide Landständ ausdrucklichen angegeben, wann wir den Städtstand zu Erlegung der völligen drei Schock von jedwederm Haus nit anhalten wurden, dass von ihnen kein Folge ins Werk ergehen möchte. Derwegen und weilen der Städtestand auch nit mehr als dritthalb Schock geben wellen, haben wir in Underhandlung gedachten sechs Personen anstatt der andern Städte aller ad partem in der Geheimb genediglichen anmelden lassen, dass sie von jedwederm Haus nit mehr als dritthalb Schock nochmals erlegen dörften, der übrige halbe Thaler fallen und wir die Städte desselben gänzlich entnomben und befreiet haben wollten, damit nit etwadurch ihre Verweigerung uns der Landtagsbeschluss verlängert oder, wie damals furgefallen, gar hinderzogen wurde.

Nachdem nun der Termin Bartholomei, auf welchen uns der bewilligten Steuer halber Theil ausgericht einkommen solle, herbei nachnet und uns obberuerte sechs Personen fur sich in Namen der andern Städte aller unserer gehabten Underhandlung erindern, wir gleichwol genedigist wol bedacht, sie die Städte solcher unserer gethanen Bewilligung jetzo alsbald und durch ausdruckliche schriftliche Erklärung bei den vom Land verordneten Berneinnembern zu entnemben und darwider nit beschweren zu lassen: so fallet aber uns noch zur Zeit dies folgunder Ursach halber bedenklich fur, dass solches bei ermelten beiden Landständen allerhand Nachdenken geben und in Erlegung jetziger und kunftiger ihrer Steuer Zerrittlicheit machen wurde. Darumben und zu Vorkombung aller Weiterung ist an euch hiemit unser genediger Befelch, wellet alsbald die verzeichneten sechs Personen der dreier Präger Städt fur euch in Geheimb erfordern, dieselben wegen obgemelter auch andern mehrern Bedenken, so ihr zuträglich zu sein erachten werdet, noch weiter dahin behandlen und ver mögen, dass sie fur sich, auch die andern Städte alle uns zu underthenigister Gehorsamb die bewilligte Steuer der drei Schock meissnisch völliglich und gänzlich, allein zu einem Schein, bei den ihrigen einbringen, nachmals den verordneten Einnembern antworten und erlegen und mit Abschlagung des halben Thalers bei den Landständen jetzo kein Zerrüttlicheit machen wollten; dann wir genedigist gar nit gemeirit, solchen halben Thaler wider unser hievor ergangne Bewilligung innen behalten zu lassen, sonder, auf solche ihr völlige Erlegung wellen wir euch ferner genediglich hiemit auferlegt haben, sie die Städt desselben, soviel der austragen wirdet, in ander Weg aus unsern Einkommen und Gefällen unverzuglichen zu vergnuegen, allein dass die Sachen dermassen in der Still gehandelt werden, damit bei mehrberüerten beiden Landständen der Kron Beheimb kein Verhinderung nachmals zu gewarten. Wie ihr zu thuen wisset und warbei endlich die Sachen beruhen, uns mit ehistem neben eurem fernerm rätlichen Guetbedunken und angehängtem Vermelden, wieviel dieser Nachlass des halben Thalers in allem austragen werde, zu Handen unser Hofcammer gehorsamblich zu berichten.




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