295. Komora èeská podává císaøi Maximiliánovi II. zprávu o svém vyjednávání s nejvyššími úøedníky zemskými království Èeského v pøíèinì vybírání a odeslání berní na posledním snìmu svolených.

V PRAZE. 1570, 2. záøí. Konc. v arch. èeského místodržitelství.

Allergnedigster Herr. E. Kais. Mt. Schreiben vom 29. Juli haben wir den 3. Augusti in Underthänigkeit empfangen und daraus, was an furderlicher Bezahlung des Kriegsvolks auf den Granitzen in Hungern E. Mt. und derselben Landen und Leuten gelegen, nachlängs vernomben. Dieweil aber an der neubewilligten Steuer auf den ersten Termin Bartholomei noch bisher mehr nicht als 1259 Schock Gr. einkomben, haben wir den Herrn Statthaltern und obristen Herrn Landofficieren E. Mt. sowohl auch der Fürstl. Dt. Erzherzog Carls, unsers gnädigsten Herrn, Schreiben fürgehalten und mit ihnen davon gerathschlaget, wie etwa den Sachen zu thun, dass der erst Steuertermin mit dem allerfürderlichisten einund zusammengebracht und Ihrer Dt. hinaus geschickt werden möcht, sonderlich in Bedenkung dieses, weil die Auszalung des Gelds wo nicht auf Bartholomei, doch zum längisten in 8 Tagen darnach inhalt E. Mt. Schreibens beschehen hätt sollen.

Wir haben aber von ihnen soviel vernomben, ob sie sich wol schuldig erkennen die Hinausschickung ernennter Steuer zu befördern, auch wol abnemben kunden, dass grosse Not verhanden und aus Nichtbezalung allerlei Gefahr und Unrat erfolgei möcht, so wüssten sie doch kein Rath darzue, können auch aus der gemein Bewilligung nicht schreiten oder etwas darwider fürnemben. Zudem werde in Beheim durchaus dieser Brauch gehalteri, dass alle Obliegen und Schuldenverschreibungen auf Galli öder Georgi oder 14 Tag darnach gerichtet. und geschehen, auch alle Bezalungen also. Diesen Verstand masse es auch mit Erlegung des ersten Steuertermins haben; dann obwol der auf Bartholomei ausdrücklich benennt, würde man doch umb allerlei Glimpf willen vor Ausgang der 14 Tag gegen den Ständen diesfalls nichts furnemben können. Sie verhofften aber, die Ständ würden demselben, was sie einmal bewilligt, nachkomben; do es aber nicht beschehe, werden sich die Stenereinnember vermüg des Landtagsbeschluss zu verhalten wissen. Über das, wann gleich alles Geld, so auf jetzo Bartholomei gefallen sollt, einkomben wär, könnte doch dasselb vor dem nägstkunftigen Landrechten, so auf jetzo Michaelis gehalten wirdet, ihren der Herrn Statthalter Anzeigen nach nicht herausgegeben, sondern müsste zuvor von dem Landrecht derhalben weiter Bescheid genomben werden, sonderlich weil solches der Landtag klärlich mitbracht. Nichtsdestoweniger wöllen sie die Steuereinnember für sich erfordern und die Sach soviel muglich befürdern helfen; doch verstünden sie soviel, wären auch von den Steuereinnembern allbereit bericht worden, dass E. Mt. von etlichen Städten und Geistlichen, auch andern Personen auf den ersten Termin der Steuer allbereit ein Summa Gelds anticipiert hätten, die kämen nun mit den Verschreibungen, so ihnen unter E. Mt. Namen und Titel gefertigt, zu den Steuereinnehmern und begehrten ihre Steuer davon innen zu behalten, welches dann einen grossen Abgang an dem ersten Termin machen wird. Dieweil aber die Ständ, soviel die Türkensteuer betrifft, ein gewisse Summa E. Mt. bewilligt hätten, so würden E. Mt., do dieselb Summa nicht völlig erlegt und etwa aus Nichtbezahlung des Kriegsvolks in Hungern (welches der Allmächtig gnädiglich verhüeten wölle) Unrat erfolgt, die Schuld nicht den Ständen zuzumessen haben. Und wär zu besorgen, diejenigen, so etwas dargeliehen, würden dennocht vermüg des Landtagsbeschluss ihr Steuer ein Weg wie den andern erlegen müssen, auf dass man E. Mt. zuhalten und die bewilligte Summa völlig auszahlen konnt.

Auf welches wir wiederumbem repliciert und angezeigt, dass sie die Herrn Statthalter sonders Zweifel ihnen die Sach angelegen sein wer den lassen und bei den Steuereinnehmern und auch den Ständen umb förderliche Einbringung und ßichtigmachung der Steuer alles Fleiss anhalten helfen.

Was aber das aufgebracht Geld auf die Steuer und Biergeld betrifft, haben wir ditsfalls nichts für uns selbst, sonder alles auf E. Mt. Befelch, noch ehe und zuvor der Landtag beschlossen, gehandelt und ging den Ständen dardurch nichts ab noch zu, dann was E. Mt. zuvor auf die Steuer dargeliehen, dasselb kann an der bewilligten Summa herabgezogen werden und den Ständen keinen Nachtl bringen, und kämen diejenigen, so aus unterthänigster Treuherzigkeit ihre Gebürnuss noch vor dem Termin erlegt und ausgezählet, gar übel zu, dass ihnen solches zu Schaden gereichen und sie die Steuer und Biergeld unangesehen ihrer von E. Mt. darüber habenden Verschreibungen zum andernmal geben sollten; würde auch die Leut abscheuch machen, sich hinfüran in kunftigen Nöten etwas dergleichen von dem ihrigen darzuleihen. Derhalben wollten wir in keinen Zweifel stellen, sie die Herrn Statthalter wurden in dem, da was dergleichen furkomben wollte, gebürliches Einsehen haben wissen, mit diesem fernern Vermelden, dass E. Mt. solch anticipiert Geld zu Erhaltung des Kriegswesen, wo es allbereit nicht beschehen; wol wiederumben erstatten zu lassen werden wissen.

Aus diesem allem erscheint, wie uns unmüglichen, E. Mt. Befelch mit Hinausschickung des Gelds auf die angestellte Zeit Bartholomei oder acht Tag darnach zu vollziehen, sonderlich weil uns auch E. Mt. Schreiben gleich 8 Tag nach Bartholomei erst zukomben.

Dass aber die Herrn Statthalter vermeinen, wann gleich der erst Steuertermin gar völlig eingebracht, dass dennoch derselb vor dem nägstkunftigen Landrecht nicht hinausgegeben konnt werden, und sich hierin auf den Landtag referiren, haben wir uns in demselben ersehen und können nicht befinden, dass sich die Ständ mit etwas dergleichen zu behelfen haben werden; dann einmal ist in dem Landtag bald Anfangs lauter und klar begriffen, dass die Steuereinnehmer, was auf einen jeden Termin gefallen und einkomben wirdet, E. Mt. oder wem es von derselben befohlen wirdet, gegen ordentlicher Quittung jahrlich bis in die 75.000 Schock Gr. ausgeben sollen, und obwol hernach bei dem Artikel, do vom Dreissigisten Meldung beschicht, angezogen wirdet, dass die Steuer, soviel von dem Tag; do der Landtag beslossen, bis auf nägstkunftigen Monat einkomben virdet, wie es von dem nägsten Landrecht angeordnet, von den Steuereinnembern von Handen gegeben werden sollt, so ist doch solchs nicht auf die Turkensteuer der 75.000 Schock Gr., sondern auf den dreissigisten Pfennig zu verstehen, welches aus dem erscheint, dass dieser Punkt bald nach dem Artikel, do von dem Dreissigsten Anordnung beschicht, gestellt und allein von dem Überschuss, was über die 75.000 Schock Gr,.gefallen wirdet, meldet, dabei aber der bewilligten Summa an der Turkensteuer gar nicht gedacht wirdét, sondern dieselb vermug des vorigen angeregten Artikels bei dem verbleibt, dass die auf jeden Termin E. Mt. herausgegeben werden soll. Dann sonst wär ein Artikel wider den andern; wie dann solches aus beigelegten zweien aus dem Landtag verteutschten Abschriften zu sehen.

Damit aber E. Mt. mit Auszälung des ersten Termins, wann derselb gar oder zum Teil einkombt, bei jetzigen und hernach bei den andern kunftigen Terminen nicht länger aufgezogen, so werden sie bei den Herrn Statthaltern ditsfalls gnädigste Anordnung zu thun haben, damit solcher Saumsal den Ständen oder den Steuereinnembern, do sie die Auszälung der Steuer nicht thun werden lassen wöllen, abgeleint werde.

Und obwol in E. Mt. Befelch angezogen wirdet, dass es bei derselben nicht die Meinung gehabt, dass die Bezalung der anticipirten Summa auf die Steuer, sonder allein auf das Biergeld gerichtet sein sollt, so geruhen doch E. Mt. aus beigelegter Abschrift allergnedigst zu vernemben, dass E. Mt. uns mit ausgedruckten Worten nicht allein auf das Biergeld, sondern auch auf die Steuer zu anticipiren befohlen, daneben. auch allen denselben Personen gewöndliche Verschreibungen unter E. Mt. Namen und Titl aufgericht. Solle nun etwas darwider gehandelt und den Leuten nicht zugehalten werden oder sie sonst, wie obgemelt, dardurch zu Schaden komben, haben E. Mt. allergnedigst abzunemben, was es für ein Geschrei geben möcht. Derhalben werden es E. Mt. allergnedigist zu befehlen und zeitlich demselben fürzukomben wissen.

Belangend aber die 17.000 fl., so auch aus den Steuerrestanten höchstgedachter Fürstl. Dt. deputiert und verordnet, haben E. Mt. aus vorigem unsern Schreiben, wie es darumben ein Gelegenheit hat, sonders Zweifel genedigst vernomben; und ist gewisslich an dem: werden E. Mt. auf jetzo die Steuerrestanten, ïarauf die hieige Cammer nun von etlich Jahren hero verwiesen, anderstwohin wenden lassen, so wissen wir nicht, wie wir das Wesen allhie erhalten oder E. Mt. mit Nutz dienen werden könnten; dann jetzo nicht soviel Geldes vorhanden, dass etliche notwendige unvermeidliche Besserungen an den Lusthäusern, Basteien und andern Gebäuden fürgenomben und sonst geringer Ausgaben in E. Mt. eignen Sachen, die ohn Schaden nicht zu umbgehen, verricht werden möchten. Inmassen wir in Verantwortung des Libells E. Mt. der behemischen Cammer Not und beschwerliches nunmehr in die Läng unerträgliches Obliegen gleichermassen zugeschrieben, darauf wir auch von E. Mt. furnehmlich, weil Galli herzustreichet und den Gläubigern zum Theil ihre Haubtsummen und Interesse entricht werden müssen, furderlichen gnedigsten Bescheids und Resolution gewertig sein.




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