301. Komora česká radí císaři Maximiliánovi, aby žádost kupců Norimberských kteříž v Praze mají zboží svá na skladě) v příčině osvobození od třidcátého peníze zamítnuta byla.

V PRAZE. 1570, 26. září. Konc. v arch. českého místodržitelství.

Auf E. Kais. Mt. genedigisten uns gethanen Befehl haben wir uns in dero von Nurnberg bei E. Kais. Mt. beschehnen Intercession für ihre Mitbürger und dann in ihrer der Mitbürger und Handelsleut, so ihr Läger in Prager Städten haben, ermelten Ratmannen ubergebnen schriftlichen Beschwerung des bewilligten Dreissigisten halber notdurftiglich ersehen. Künnen hierauf E. Kais. Mt. gehorsamist nicht verhálten, dass ermelter Kaufleut Diener und Factor zum oftern gleichsfalls an uňs snpplicirt und gebeten, ihrer mit Erlegung des 30ten zu verschonen. Weil aber solichs dem Landtagsbeschluss zuwider in Ansehung, dass in demselben die nurnbergische Kaufleut gleich sowol als andere in- oder ausländische begriffen sein, haben wir in solich ihr Bitt nicht bewilligen kunnen, sondern den Pragern, auch ihnen auferlegt, solchen 30ten sowol als in andern Städten der Kron Beheim einzunemben und sich in diesem allen dem Landtagsbeschluss gemäss zu verhalten; dann E. Kais. Mt. gnedigist zu erachten, im Fall andere in- und ausländische Kaufleut allhier und in andern Städten der Kron Behem zu Erlegung des 30ten sollten angehalten (wie es dann anders nicht sein kann), die nurnbergischen Kaufleut aber damit verschonet werden, zu was Zeruttlicheit, auch Schmälerung und Abgang es E. Mt. selbst gereichen würde. Ob sie wol diesfalls ihre alte Privilegia und Verträge anziehen, so haben sich doch E. Kais. Mt. gnedigist hinwieder zu erindern, wie stattlichen nit allein allgemeine Ständ, sondern auch viel Privatpersonen diesfalls begnaltet sein und doch nichtsdestoweniger E. Mt. zu Gehorsamb und der vorstehenden hochsten Not vonwegen Erhaltung derselbigen Land und Leut, auch der ganzen Christenheit zum besten aus underthänigisten treuem Herz und Gemüet und aus keiner Pflicht so ansehenliche stattliche Hilf nun viel Jahr her geleist haben und noch leisten, auch hierin mit ihren Privilegien und Freiheiten nicht behelfen: also auch erstrecken sich der Nurnberger angegebne Privilegia nicht dahin, dass sie in gemeinen Bewilligungen von Leistung derselbigen Hilfen exempt sein sollten. Soviel aber den Zoll, Maut, und anders antrifft, in dem thuet man ihnen kein Einhalt, sondern lasst sie dabei verbleiben.

Wissen demnach E. Kais. Mt. gehorsamist nicht zu raten, dass sie den nurnbergischen, Kaufleuten soliche ihre Weigerung ferner gestatten und nachsehen sondern erachteten underthenigist, E. Kais. Mt. hätten die von Nurnberg auf ihr ferner Anhalten gnedigist dahin bescheiden, dass sie ihre Mitbürger, welche, wie oben gemeldet, ihren Handel in die Kron Behem fuern, zu Tragung gleicher Bürden mit den inländischen weisen und zu kunftiger unweigerlicher Erlegung des 30ten der gethanen Anordnung nach anhalten wellen, auch ihnen hiezu keine weitere Ausflüchte oder Behelf, die ihnen auch nicht zustatten komben können, zuelassen, damit allerseits Gleichheit gehalten und sie die gehorsamben Ständ und Inwohner dieser Kron Beheim sich derhalben auf kunftigen Landtägen billicherweise nicht zu beschwern haben.

E. Kais. Mt. können wir auch daneben gehorsamblich nicht bergen, dass sie die Nurnberger am meisten derhalben beschwert, dass sie sich mit ihren Kaufhändeln, Handtierung und Gewerb bloss geben und eröffnen und sie von den Pragerischen. kein Wissen haben sollten; damit aber deme auch abgeholfen und Gleichheit gehalten werde, haben wir hierin die Fursehung gethan, dass sie neben den Pragerischen aus ihrem Mittel zu Einnembung des 30ten auch eine Person verordnen sollen, damit also ein Theil von den andern ihrer Handtierung halber ein Wissen haben mügen, und eins vor den andern hierin keinen Vortheil habe. Das haben E. Kais. Mt. wir auf derselbigen gnedigists Schreiben zu underthänigisten Antwort nicht verhalten wellen.




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