Und ob ihr etwo vermeinen möchtet, dieweil auch die Pfandschaftbereitung in Beheimb und den incorporierten Landen ins Werk zu richten verordnet, dass diese beiderlei Bereitungen durch einerlei Commissarien verrichtet werden könnten, so bedenken wir doch hergegen, dass ein Werk das ander höchlich verhindern wurde, und wellen auch, dass solche underschiedliche Commissionen und ein jede derselben durch sondere Commissarien abgehandlet werde, daruber wir auch, was die Pfandschaftbereitung antrifft, von euch Benennung sonderbarer Commissarien und Aufrichtung der hierzue gehörigen Instruction mit Gnaden gewertig seind.

Zum funfzehenden betreffend unsers Zehentners zum Budweis, Hansen Steinpergers, georsambistes Supplicieren umb Bessernng seine Besoldung und eines Hilfgelds zu seinem Hauskauf daselbst, damit er nit also wie bisher mit des Ambts und seinem selbst Schaden hin und wieder in Bestandherbrigen umbziehen dürfe, stellen wir erstlich die begert Besserung der Besoldung bis zu der künftigen Visitation mit Gnaden ein, aber zudem Hauskauf bewilligen wir ihme hiemit gegen denen hievor geratepen sechs Hundert Thalern auf einmal den halben Theil, als nemblich drei Hundert Thaler aus unsern Zehentgefällen seiner Verwaltung in Ansehung seiner Dienst und Unvermügens allergenedigist zu schenken und reichen zu lassen. Das wellet also zu beschehen verordnen.

(Dem Zehentgegenschreiber zu Budweis bewilligt der Kaiser als Aufbesserung für seinen sechzehnjährigen Dienst ein Gnadengeld von 10 Gulden rhein.).

Was sonst in Gemein die andern Bergwerchsartikel von wegen Budweis, Eul, Tabor und Ratibor, Elischau, Mies, Kuttenplan, Knin und Piibram betrifft, die werden hiemit bis zu der vorhabenden Visitation eingestellt.

In simili auch das Munzwesen zu Prag und was demselben anhengig ist.

Zum sechzehenden von wegen des Joachimsthalischen Bergwerchswesens wellen wir erstlich euers anerbotenen Berichts uber die verordnet Befahrung deren underschiedlichen Gebeuen als Stollen, Schächten und Wasserkunst, zu denen wir unsere Hilfen bewilligt und wie dieselben mit Nutz des Bergwerchs ordenlich angewendet worden, genedigist gewarten, doch soll nichtdestoweniger in Aufrichtung der Visitatorn Instruction dieser Artikel mit Fleiss bedacht werden, damit solche Erkundigung auch durch sie in Augenschein beschehen müge.

Betreffend die Wiederersetzung der Joachimsthalischen Oberhaubtmannschaft - Verwaltung, dieweil unser Rath der Valtin Rölling dieselb aufgesagt und auch allbereit seiner wissenden Schwachheit halben davon mit Gnaden erlassen worden, so haben wir auf euern sondern von dato den dreissigisten Augusto an uns gethanen gehorsamen Bericht mit Gnaden bewilligt, dass der jetzige Haubtmann zum Elbogen und lieber getreuer, Albrecht von Globen, weil er von euch also fur verständig und tauglich beruembt wirdet, zu unserm Haubtmann daselbst im Joachimsthal mit fünf oder aufs meist mit sechs Hundert Thalern jährlicher Besoldung bestellt und nichtdestominder auch unser jetziger Ambtsverwlter allda und getreuer lieber David Endei°lein in seiner bisher gehabten Besoldung unterhalten werde, also, dieweil dasselb Wesen etwas weitleuftig, dass einer dem andern und sonderlich in der ersten; ob etwo gedachter von Globen der Bergwerchssachen und derselben Gebräuch nit so erfahrn wäre, wie es dann wohl zu besorgen, guete Information und Handreichung thuen und demselben Bergwerchswesen dardurch bei dem jetzigen ohne das schwebenden Abfall durch Mittel gueter Ordnung und derselben Handhabung desto besser geholfen müge werden. Befehlen euch darauf gnediglich und wellen, dass ihr umb Annembung willen dieser Haubtmannschaft voreingefüertermassen mit ihme von Globen handlet, auch ein notwendige Bestallung und Instruction zu unserm gnedigisten Wolgefallen und Ersehen verfasset und uns uberschicket, ihme folgund solche Haubtmannschaft sonderlicherweis einantwortet.

Was aber die Wiederersetzung ermelter Haubtmannschaft Elbogen anlangt, da gewarten wir allein der völligen Bereitung des Guets Grässlos, alsdann wellen wir uns in beiderlei Weg als nemblich der Ersetzung Elbogen und Grösslos mit Gnaden entschliesen.

(Anstatt des verstorbenen Zehentgegegenschreibers. Andreas Schumann zu Joachimsthal wird vom Kaiser der bisherige "Buechhaltereiraitdiener" Paul Hofmann mit einer jährlichen Besoldung von 150 Gulden rheinisch ernannt.

Der Kaiser entlässt in Gnaden den Haubtmann zu Schlackenwald, Rölling, und billigt bis auf weiteres die von der Kammer verfügte Verwaltung der Haubtmannschaft daselbst durch die Bergmeister zu Schlackenwald und Schönfeld; er verlangt ferner ein Gutachten darüber, welche von den vorgeschlagenen Personen für das Zehentamt zu Schlackenwald am besten taugen würde, dann ob und wer zum Zehentgegenschreiber daselbst zu ernennen sei, wenn der bisherige dazu nicht tauglich wäre oder für die von der Kammer vorgeschlagene Besoldung nicht weiter dienen wollte. Den bisherigen Amtsschreiber daselbst lässt der Kaiser mit der Besoldung von 80 Thalern bleiben).

Von wegen unserer Herrschaft Petschau Ablösung wellen wir euers weitern anerbotenen Berichts mit Gnaden erwarten.

Anlangend die Wasser- und Wiesenzins zu ermelter Herrschaft Petschau gehorig, so die von Schönfeld, desgleichen die Elbognerischen und Wolf ylulz bisher innen gehabt, dieweil wir von euch verstehen, dass ermelten von Schönfeld solche Zins nun von etlichen Jahren her aus Gnaden darumben erlassen, dass ihnen durch den neuen Wassergraben, darauf die Althueb gefuert wirdet, an ihren der Stadt und Gemein gehörigen Gründen jahrlich mehr Schaden beschehe als der Nachlass des Zins austragen möcht, item dass auch der Elbogner und Wolf Mulz solcher Zins in Kraft ihrer habenden Hausfreiheiten Begnadung erlangt, so sollen sie noch weiter, doch anderer Gestalt nit, als wie die vorigen Bewilligungen vermugen, darbei bleiben.

Was dann zum achtzehenden die Reichsmunzordnung und den dabei erscheinenden Nachtheil antrifft, haben wir allbereit Verordnung gethon, was destwegen bei den Reichsständen anjetzt angebracht werden solle. Was nun darauf gehandelt und beschlossen wird, das wollen wir euch mit Gelegenheit in Gnaden verkunden lassen. Mittlerweil wellet, als viel immer muglich, verhueten helfen, damit die Einschleifung der bösen Münzen abgestellt werde.

Anlangend zum neunzehenden unser beheimbische Herrschaften und derselben kunftige bessere Haushaltung, haben wir gleichwol euer gehorsames Bedenken, wasmassen die Meierhöf ausser der Schäfereien und des andern Viechs im Bestand verlassen werden möchten, doch also, dass die Unterthanen nichtdestoweniger schuldig sein sollen, ihren erbauenden Weiz umb die gebürlich Bezahlung zu unSern Bräuhäusern erfolgen zu lassen, mit Gnaden verstanden; wir achten aber gnediglich darfur, es werde solches zu kunftiger Bereitung angestellt muessen werden, wie dann hiemit unser gnediger Befelch ist, dass ihr solche Notwendigkeiten in dieselb Bereitungsinstruction dergestalt inserieren lasset, dass uns dieselben Commissarien gestaltsamb aller Sachen, ehe und sie einiche schliessliche Handlung destwegen pflegen, mit ihrem räthlichen Gutbedunken berichten sollen, wie ihr dann nunmehr allbereit derselben Commissarien halben, wer sie sein sollen, in einem sondern nnsern Befelch Bescheid bekumben und euch darnach zu richten werdet wissen. In allbeg aber, woferr es zu einer Bestandverlassung angeregter Ieierhöf kumben sollte, dass uber drei Jahr auf einmal nit bestimmbt werden, welches ihr dann also ingedenk sein und auch den Commissarien zu verstehen geben sollet:

So seind wir auch euers gehorsamen Berichts von wegen Auswechslung des Schattenhof gegen unserm beheimbischen Cammerrat dem von Oppersdorf gnediglich gewärtig.

Also wellen wir auch, dass die Auswechslung des Hofs zu Šestajowic und des Dorfs daselbs gegen des Klusaken Guet Radobesnic genannt bis zu bemelter Bereitung und derselben Commissarien fernern Bericht eingestellt, solches aber in derselben Bereitungsinstruction gedacht werde.

Anlangend die Jägerei, derenwegen haben wir euern von dato den 28. Maji dies Jahrs gethonen gehorsamben Bericht ersehn, befinden aber nit soviel daraus, dass wir uns anjetzo dieses Artikels ausser mehrangeregter Herrschaft Bereitung eigentlich entschliessen mügen. Wellet demnach diesen Jägereiartikel gleichsfalls bis daselbsthin anstellen und in die Instruction also inserieren, dass sich die Commissarien aller Gelegenheit im Angenschein erkundigen und mit ihrem rätlichen Guetbedunken berichten, warauf mit unserm obristen Jägermeister gradatim gehandelt und letzlich beschlossen werden möchte.

Zum zweinzigisten von wegen unsers Gränitzzolls in Beheimb haben wir gleichwol furs erst euer gestelltes Concept an unsern freundlichen geliebten Bruedern Erzherzog Ferdinanden Seiner Lieb von wegen des bisher eingenombenen vierten Theils aller Kumetauischen Zollsgefäll ersehen; wir haben aber dasselbig umb des willen, dass euer Concept etwas zweiflig und disputierlich gestellt, ob und wie die Begnadung verstanden werden solle, verändern lassen, wie ihr aus beiliegender Abschrift zu vernehmen habt, das Original aber haben wir von unserm kaiserlichen Hof aus an Ihr Lieb dusgehen lassen. Nichtdestweniger aber wellet euer Aufmerken haben, im Fall sich etwo mit der Zeit angeregter Herrschaft halben ein Veränderung zuetrug, dass einem kunftigen Inhaber nit mehrers eingeben werde oder er sich anmasse, als was der Buechstaben der Begnadung specifice in sich begreift, dass auch solches in der neuen Zollsinstruction umb kunftiger Gedächtnuss und Nachrichtung willen vermeldet werde.

Betreffend das Oberzollambt, ob und wie dasselb ersetzt werden solle, da seind wir noch der gnedigen Meinung, wo solch Ambt anderer Gestalt nit, wie bisher, von Prag aus gehandelt werden solle, dass die Ubernembung der Gefäll und Raitungen gleich sowohl und mit Ersparung derselben Besoldungen durch unser Buechhalterei und Rentmeisterambtspersonen verrichtet werden möchte. Wann aber das Wesen euerer jetzigen Erleuterung und Guetachten nach angestellt wirdet, so sind wir gnediglich zufrieden, dass nit allein das Oberzollambt in voriger Besoldung wiederumben, doch mit einer tauglichen und wohlqualificierten Person, deren ihr uns zu unserm Entschluss gehorsamblich benennen sollet, ersetzt werde, sonder auch dasselb Gegenhandlerambt in esse bleibe, nemblich dergestalt, dass dieselben Oberambtleut nit zu Prag, sonder an der furnembsten Gränitszollstatt bleiblich wohneten und von dannen aus die andern Zollstätt mit oder einer umb den andern, wie es bei unsern Dreissigistenambtern in Hungern gebräuchig, beritten und visitierten, auch das Ambt bei derselben furnembsten Gränitzzollstatt mit Empfang und Ausgaben selbs handleten. So hielten wir gnediglich darfur, es möchte ihr Besoldung besser verdient und auch die andern Ambtleut, die sonst bisher an demselben fürnembsten Gränitzort gehalten, erspart werden, wie dann zu Exemplificierung die Oberdreissigistambtleut in Hungern das Dreissigistambt, allda sie residieren, ohn einiche Unterambtleut selbs handlen und dannocht der andern Unterambtleut auf den filialn Dreissigistambtern Gefäll und Auszug quotemberlich ubernemben und in ihre Haubtauszug und Raitungen inserieren, darnach dann auch ihr der Zollsambtleut Instruction ven neuem corrigiert und gebessert werden möchte. Welches ihr also zu beschehen verordnen sollet.

... Dass ihr dann ferner fur guet achtet den Unterzollambtleuten ihre Unterhaltungen zu bessern, damit sich desto stattlicher Personen darzue gebrauchen liessen, da mangelt uns noch euer Erleuterung, was ein jeder fur Besoldung bisher gehabt, und dieweil auch die Verrichtung an einem jeden Ort unterschiedlich, mit was Besserung einem und dem andern entgegen zu gehen, alsdann wir uns hierüber auch mit Gnaden entschliessen wellen. Aber hernach wird das meist an dem gelegen sein, dass die untauglichen verändert und guete vertraute Leut an die Statt verordnet werden, und dass auch die Oberambtleut ihr fleissig Aufsehen auf sie hetten und wo sie Verdacht und Mängel spüerten, dasselb zeitlich an euch umb Einsehung gelangen liessen.

Betreffend das Ausborgen bei oftgemelten Zollambtern, wofer nun dem also, wie ihr meldet, dass kein Nachtl oder Verlust darbei zu gewarten, dass auch solcher Borg zu Mehrung des Zollgefäll dienen soll, so lassen wirs gnediglich darbei bleiben, doch dass keinem uber ein viertel Jahr nit geborgt werde; im Fall aber ein Ungewissheit darbei wäre, so hielten wir fur sicherer und besser, dass solcher Borg gar ab und eingestellt, oder doch derselb auf Pfand oder Burgschaft in omnem eventum gerichtet werde. In dem ihr dann unser Notturft, wie wir euch gnediglich darumb trauen, zu handlen, auch die Instruction darnach zu stellen werdet wissen.

Von wegen des Gränitzzolls auf das Land ob der Enns wellen wir euers anbotenen Berichts mit Gnaden gewertig sein.

Alsviel dann den Rosszoll betrifft, haben wir uns gnediglich dahin entschlossen, dass von denen Rossen, welche auf unsere Passbrief ausser Lands gefuert werden, und nemblich von den besten und mittern fur jedes Haubt zwen Gulden und von den gemeinen ein Gulden zu Zoll genommen werden solle, darauf ihr auch die Zollsinstruction corrigiern, solches auch den Ambtleuten verkunden sollet.

Betreffend das hungerisch Viech, so durch die Inwohner in Beheimb zu des Lands Noturft erkauft und hinein getrieben wird, destwegen haben wir unserer niederösterreichischen Regierung und Cammer umb fernern Bericht geschrieben, darauf wir euch hinnach weitern Bescheid geben wellen lassen.

Vonwegen der Landleut Viech, das sie zollsfrei ausser Lands zu treiben vermeinen, lassen wir uns euer gehorsambs Bedenken mit Gnaden gefallen, also obgleich die beheimbischen Landleut von ihrem Viech, des sie zu ihren Notturften durchtreiben lassen, zollfrei seien, dass sich doch solche Freiheit auf das Viech, welches diejenigen vom Adel, die gleichwohl Güeter in Beheimb haben, aber ausser Lands mit Rucken gesessen, uber die Gränitzen treiben lassen, nit extendieren künne. Darauf ihr dann gebürliche Verordnung zu thun und auch durch offne General in unserm Namen publiciern zu lassen werdet wissen.

Die gestellten beheimbischen und teutschen Noteln an etliche unsere beheimische Landleut vonwegen des Ungelds haben wir ersehen und lassen uns dieselben gnediglich gefallen, die ihr dann also fertigen und ausgehn, folgend umb die Vollziehung anhalten lassen sollet.

Was wir ferrer unserm Undercammerer in Märhern vonwegen Verungeltung der nürnberger Waaren, so in unsern märherischen Städten ankommen, schreiben und auferlegen thuen, das habt ihr aus hierin verwarter Abschrift neben Empfahung des Originals zu vernemben und ihme Untercammerer solch Schreiben sambt einer glaubwirdigen pragerischen Ungeldsordnung, davon darinnen Meldung beschiecht, zu uberschicken.

Betreffend den Ungeld zu Prachatic und Winterberg haben wir gleichwol aus euerm Bericht mit Gnaden verstanden, wie viel der von Rosenberg Pfandsumma darauf habe und wie dieselben Ungeld abzulösen seien. Es mangelt uns aber, hierinnen, dass ihr nit ausdrucklich gemelt habt, wieviel dieselb Nutzung des Jahrs aufs Hundert erträgt und ob auch die Ablösung der Müehe wert sei; dann sollte die Nutzung nit viel mehrers als das landgebreuchig Interesse ertragen, so achteten wir nicht fur thuelich zu sein, dass umb eines so schlechten Geniess willen der Pfandschilling mit Interesse schwerlich aufgebracht oder der durch euch furgeschlagen Abzug am Biergeld, des wir doch selbs höchlich bedürfen, geduldet und dennocht daneben er der von Rosenberg darzue offendiert werden solle. Wann wir aber der Nutzung halben ein Gewissheit von euch empfangen, so wellen wir uns weiter daruber mit Gnaden entschliessen.

Des Ungelds halben, warumben derselb in allen Städten gereicht wird, wellen wir euers weitern anerbotenen gehorsamben Berichts gewärtig sein.

Auf de letzten Artikel, belangend unsern beheimbischen Salzhandel, werdet ihr versehenlich aus einem sondern unsern hievor ausgangnen Befelch nunmehr Bescheid entpfangen haben, bei dem wirs gnediglich bleiben lassen.




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