330. Komora dvorská podává císaři Maximiliánovi své dobré zdání, jaká opatření by učiniti měla dvorní kancelář vedle usnešení sněmovního v příčině třidcátého peníze z prodeje vín, v příčině sčítání domů v Čechách i na Moravě, dále aby s krajem Loketským srovnání se stalo o odvádění berně, o ztížnostech horníků Kutnohorských, o povinnostech berníků a v příčině vybírání berně na Moravě.

VE VÍDNI. 1571, 30. září. Orig. v arch. českého místodržitelství.

Auf E. Kais. Mt. allergnädigisten Befelch hat die Hofkammer nachfolgunde Artikel, darüber. die Fertigung bei der beheimbischen Expedition beschehen solle, gehorsamblich verzeichnen lassen.

Erstlich als Fürkömmen, dass im nächstverschienen siebenzigisten Jahr von den Weinen in den furnembisten Städten, allda der grösst und meist Weinwachs, als zu Leitmeritz, Brüxen, Laun und fast durchaus in allen Kreisen, auch aufm Land kein Dreissigist geben worden sei, so doch der Landtagbeschluss soliches zu beschehen mitbringet, so haben E. Mt. allergnädigist geschlossen, die Herrn beheimbischen und märherischen Landofficier, desgleichen die Landvogt in beiden Markgrafthumben Ober- und Underlausnitz, auch die Einnehmber jedes Orts darüber zu vernehmen und ihnen daneben mit Ernst aufzuerlegen, woferr bisher dergleichen dreissigist Anlag auf die Wein, sie sein gleich in- oder ausländisch, süess oder sauer, nit gereicht worden, dass sie es noch alsbald durch offne Mandata, sonderlich in denen Kreisen, wo Weinwachs ist, verordnen, und ob der Einbringung und Verraitung derselben dreissigist Gefäll, es werden gleich dieselben Wein fassoder laglweis under den Reifen oder sonst verkauft, mit Ernst halten, auch soliche Verordnung, wie sie beschehen, berichten sollen.

Zum andern, dass auch die Abzählung der Häuser in Beheimb, auch Marhern und Lausnitz, vermug des Landtagsbeschluss, woferr man anderst noch darmit nit im Werk, fürderlich verrichtet werde.

Also auch die Herrn beheimbischen Landofficier zu vermahnen, dass sie Verordnung thäten, damit nach Ausweisung des Landtagsbeschluss mit Aufnehmbung der verfallnen Raitungen durch die von E. Mt. und ihnen deputierten Personen unverzüglich furgangen werde.

Gleichfalls wird ein Notdurft sein, weil verstanden, dass mit dem Elbognischen Kreis weder mit den Steuer noch den Dreissigistund Biersgefällen kein Vergleichung getroffen worden, dass es noch mit ehistem beschehe.

Dann so wissen sich E. Mt. selbs allergnädigist zu erindern, was derselben an fürderlicher Fortsetzung der vorstehunden allgemeinen Bergwerchsvisitation auf Kuttenberg gelegen, darumben in allweg von nöten ist, dass E. Mt. den Herrn beheimbischen Landofficiern von Hof aus schreiben und auferlegen liessen, sich mit der beheimbischen Kammer einer fürderlichen Tagsatzung zu vergleichen, damit die Verrichtung noch zeitlich vor dem Winter und alsbald nach dem jetzigen Landrechten beschehen möchte.

Und nachdem auch E. Mt. under anderm furkommen, wie dass kurz verschiener Zeit E. Mt. Hofmeister zum Kuttenberg bei nächtlicher Weil ein Feuer in sein Haus gelegt, auch Geörg Schatni, als er zum Fenster ausgesehen, mit einer Kugel schier erschossen, und dann Ludwig Schaffer aus Anhetzung etlicher des Handels und ihr der Ambtleut Abgünstigen durch einen an seinen Ehren angetast und injuriert worden sei, und wiewohl er umb billiches Einsehen bei den Schöpfen daselbst -angeruefen, dass er doch nichts erhalten kunnen; dieweil aber solicher begangner Frevel ungestraft nit hinzulassen, so haben E. Mt. allergnädigist geschlossen zu befehlen, dass nicht allein Richter und Rath zum Kuttenberg, sonder auch die Herrn Landofficier selbs fleissige und ernstliche Erkundigung halten, die Thäter zu verdienter Straf bringen und also nit allein jetzt, sonder auch kunftig ein wirklichs Einsehen, andern zu starkem Exempl, statuiern und ob den Ambtleuten gebürlich handhaben sollen. Nachdem auch die Steuereinnehmber in Beheim noch bisher keine Pflicht gethan, so wäre mehr wohl gedachten Herrn Landofficiern zu befehlen, ihnen den Steuereinnehmbern, weil sie des Jahrs über nit ein kleine Summa Gelds zu verraiten, die gewönlichen Pflicht furhalten zu lassen, weliches bei jetzigem Landsrecht fueglich wohl beschehen möcht, dessen sich auch ermelte Steuereinnehmber billicherweis nit zu beschweren, weil solches bei allen hohen und niedern Ämbtern, auch was Stands ein jeder ist, zu beschehen pflegt.

Ferrer nachdem bei Aufnehmbung der siebenzigjährigen Steuersraitung in Märhern von E. Mt. wegen niemand gegenwurtig gewesen, und aber hievor zu jeder Zeit zu solchen Steuersverraitungen sondere Personen von E. Mt. wegen verordnet worden, so wirdet fur ein Notdurft geachtet, dass es noch beschehe, welichs dann E. Mt. dem Herrn obristen beheimbischen Canzler zu kunftiger Nachrichtung also mit Gnaden andeuten möchten.

Und dieweil auch die Commissarien gerathen, dem Herrn Landshaubtmann in Märhern zu befehlen, alle Inwohner im Land mit Fleiss zu beschreiben und dieselb Verzeichnuss den Einnehmbern zuezustellen, daraus man sehen künnt, wie die Erlegung der Gefäll von statten gehe und wer restier oder nit, und dass auch die Raitung nach Ausgang eines jeden Termins von ihnen den Einnehmbern abgefordert wurde, so möcht solichs (im Fall es nit allbereit beschehen) bei der beheimbischen Canzlei zu expediern durch E. Mt. allergnädigist verordnet werden.

Und nachdem anjetzo Bartholomaei von wegen der halbjährigen verfallnen Steuer in Märhern zumwenigisten dreissig Tausend Thaler einkommen hätten sollen, so befind sich doch, dass nit mehrers, dann vierzehen Tausend Thaler daran hieher geliefert worden und dass die Steuereinnehmber allbereit, wie furkumbt, von einander verreist, also wo nit ein ernstlichere Verordnung beschehe, dass sich vor dem nächstkommenden andern Termin, als Veihnächten, keines mehrern Einbringen zu ver sehen. Dieweil aber mit der bevorstehenden Gränitzbezahlung so lang nit zu warten, auch nit Gelegenheit vorhanden, mittlerweil darauf zu anticipiern, so wird vonnöten sein, dass E. Mt. von derselben beheimbischen Hofcanzlei aus nit allein an die Steuereinnehmber, sonder auch an die Landofficier in Märhern ernstliche und wohlgeschärfte Befelch ausgehen liessen, dass sie sich alsbald wiederumb zusammen verfüegen und unerwart des andern Termins stracks den Ausstand einbringen und richtig mahen, und wo diesfalls bei einem oder dem andern Stand die Guete nit helfen wollt, dann mit der wirklichen Landtagsexecution unverschont meniglichs furgehen, damit E. Mt. nit Ursach haben, wo es (da Gott vor sei) im Fall der Nitbezahlung ubler auf den Gränitzen zuegienge, ihnen die Schuld der nit geleisten Bewilligung, darauf man sich gänzlich verlassen und das Wesen darnach gestellt habe, zuezumessen, darzue sie es aber verhoffenlich nit kommen lassen, sonder sonst ihr Äusseristes gern thuen wurden.




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