331. Nejvyšší úøedníci zemští království Èeského podávají císaøi Maximiliánovi II. zprávu o pomìrech státoprávních a bernictví se týkajících v krajích Chebském, Loketském a hrabství Kladském.

V PRAZE. 1571, 25. øíjna. Souè. opis v arch. èeského místodržitelství.

Allergenädigister Kaiser und Herr! Auf E. Kais. Mt. Befelch primo Septembris gegenwärtigen Jahrs datiert haben wir mit E. Mt. Landofficiern, Rechtsitzern, Beisitzern und Räthen des Kammerrechtens in grosser Anzahl des Egerischen Kreis und Stadt, auch der Grafschaft Glatz und Elbognischen Kreis Underthanen eingebrachte Privilegia, Freiheiten und alle Notturft,.warumb sie sich von den Ständen der Kron Beheimb der Mitleidung halben zu sondern understehen, auf E. Mt. allergnädigiste bessere Resolution notdurftig und mit sonderm Fleiss underthänig beratschlagt. Und soviel anfangs den Egerischen Kreis und Stadt angehet, befinden wir, dass die vom Adel und Stadt Eger stattlichen privilegiert und anno 1315 von. Kaiser Ludwig dem Baiern damals Kunig Johannsen mit Dienst und Underthänigkeit, doch mit Vorbehalt der jederlösung, versetzt worden, und sein von jetzo gedachtem Kunig Johannsen 1322 privilegiert, zu ewigen Zeiten mit keinem Bern, Steuern, Hülfen und Anlagen beschwert oder bedrängt zu werden, neben andern ansehenlichen Begnadungen, auch dass sie zu Recht nindert anderstwo als vor einem Kunig zu Beheimb oder desselben Burggrafen und Haubtmann zu Recht stehen sollen, befreiet, wie dann Caroli quarti 1355, Wenzeslai 1399, Sigismundi 1417, Kunig Wladislai 1482, Ludovici 1522, Ferdinandi 1527, E. Mt. anno 66. zu Augspurg datiert Begnadungen und Confirmationes mit sich bringen, füehrn, auch mit ein sondern Revers. von weilend hochlöblichister Gedächtnuss Kaisers Ferdinandi von wegen 1200 Schock, dasssolchs aus Guetwilligkeit und keiner Gerechtigkeit geschehen; item dass sie den Anschlag der Steuern unter ihnen selbst machen mügen, nit weniger, welchergestalt sie E. Kais. Mt. anno 70 zu Speier verreversiert, zu welcher Zeit auf 4000 fl. und zwen Termin in Pausch mit ihnen gehandelt worden, doch dass sie sich von wegen kunftiger Anlagen mit den Ständen auf nägst folgendem Landtag darauf vergleichen sollten, wie sie dann auf E. Mt. Erfordern nachmals anfangs sich von wegen Kurz der Zeit des angesetzten Termin oder Tags und dann, dass sie sich in Kraft ihrer Privilegia zuvor mit den von der Ritterschaft unterreden, auch sich einhelliglich miteinander vergleichen und vor E. Mt. personlich zu gestehen umb längere Frist gebeten, dieselb auch erhalten. Uber solches haben sie zuvar und darnach weiter zu ihrem Behelf allegiert, dass sie bis in 250 Jahr und weit uber Menschengedenken in Kraft ihrer Privilegien bei derselben Aussatz wären erhalten und nie in keinen Landtag ausser anno 69, ohne ihre Bewilligung, Wissen und illen zuwider ihren Freiheiten gezogen, auch in Kraft des Landtagsbeschluss offne Befelch auf sie gefertigt worden, wofer sie sich dem Landtagsbeschluss gemäss nit verhielten, wurden E. Mt. verursacht, die Execution nach Inhalt des Landtagsbeschluss wider sie ergehen zu lassen; sie versehen sich aber, die Stände der Kron Beheimb hätten ihnen nicht zu gebieten und sie, wie obgemelt, ohn ihr Vorwissen mit einigem Landtag verpundlich zu machen; wie sie dann eigenthumblich zum Reich gehöreten und in E. Mt. Schutz wären, nit Macht. Bitten underthänigist bei ihren Privilegien erhalten zu werden, ihr Meinung wär auch gar nit sonderlich der Turkenhülf sich gar frei zu eximiren, sonder nach Vermugen zu contribuiren, dann die Burden wurden ihnen sonst zu schwer, müessten jährlichen von jedem 100 fl. - 1 fl. und 20 kr. Lösung geben, und bis in die 70.000 jährlich Schulden verzinsen, und zu mehr Behelf haben sie ferrer einbracht, dass sie als die allein pfandschillingsweis zu der Kron Beheimb komben, billich bei ihren Privilegien in esse als des Reichs Eigenthumb sollten erhalten werden, wie dann allbeg zuvor mit ihnen ad partem man durch Commissarios hätt handlen lassen und sie specialiter verreversiert.

Auf alles dies, so furgebracht, haben wir E. Mt. Anno 70 den 30. Octobris unser räthlichs unterthänigs Guetbedunken zuvor kurz zugeschickt, welchergestalt wir auf fleissig Unterhandeln der Haussteuer, Biergeld, dreissigsten Pfennig, auch Ihr Mt. der Kaiserin funften Groschen nit mehr neben E. Mt. beheimbischen Kammerräthen erhalten mugen, als 4000 fl. im Pausch, doch dass auf folgendem nägsten Landtag Vergleichung geschehen sollte mit den Ständen, wie es in kunftig mehrer Gewissheit halber sollte gehalten werden, darauf sie dann E. Mt. mit Compulsorial zu Einbringung solcher Steuern, auch sonderbarn Revers versehen sollten.

Allergenädigister Kaiser und Herr. In jetziger gehaltnen fleissigen und stattlichen Berathschlagung befinden wir, wie obgemelt, dass der Egerisch Kreis sambt der Stadt stattlich privilegiert, bei welchen Privilegien und wohl ausgebrachten Freiheiten meniglich, da sie statt haben, soll geschützt und gehandhabt werden; aber in dem Fall, darinnen wir sein, als nemblich zu Widerstand des christlichen Bluets Erbfeinds, releviren die von Eger ihre Privilegien gar nit aus Ursachen, dass in dergleichen Fällen nach geistlichen und weltlichen Rechten aller Behelf auf ein Seiten gesetzt wird, dann da die Privilegien statt haben sollten, sind nit allein die von Eger, sonder die Kron Beheimb generaliter und die eingeleibte Länder auch in specie und particulariter aller Bern, Steuern und Anlagen, wie sie Namben haben mugen, zu ewigen Zeiten sowohl, und mehr als sie, befreiet; dargegen dieweil solches zu Rettung der Christenheit geschieht aus lauter Guetwilligkeit und christenlichen Eifer, werden die Revers darauf, dass solchen Privilegien nichts derogirt sei, gefertigt. Und sintemal E. Mt. sehen, dass der alten Kaiser und Kunig Privilegien die hernach allein confirmirt, uber Menschengedenken und etlich Hundert Jahr her gegeben, da die Anlagen in solcher Noth zu guetem der Christenheit nit haben mugen, sonder auf andere Hülfen, als auf Aussteuern der kuniglichen Kinder und sonsten verstanden worden, ist billich, wie dann die Hilfen nach Gelegenheit der Noth und sonderlich der Christenheit zum besten geschehen, durchaus ein Gleicheit der naturlichen Ehrbarkeit nach zu halten, sonst wurd es E. Mt. nit allein in der Kron Beheimb und derselben incorporirten Ländern, sonder auch im Reich und E. Mt. Erbländern eine nachtheilige Zerrüttligkeit machen. Und obgleich die Egerischen von viel Schulden und andern Beschwerungen sagen, so seind dieselbigen nit weniger an andern Orten und noch mehr beschwerlicher, also dass solches ihnen durchäus nit zu statt konimen kann; nit weniger, ob sie auch gleich ein Pfand vom Reich sein, und von der Kron Beheimb ausserhalb zum Reich nit können alienirt werden, sie auch mit dem Reich nit leiden, sein sie schuldig das, so die Kron Beheimb mit den incorporirten Ländern leisten, E. Mt. nit allein von wegen der Turkenhülf, sonder auch von wegen E. M. Staats Unterhaltung, als nemblich das Biergeld, auch Mt. Mt. der Kaiserin den funften Groschen, und dann zu Ableinung E. Mt. Schuldenlasts den 30. Pfennig inhalt des Landtagsbeschluss zu reichen; dann da sie sich in aller Gefärligkeit alles Trosts und Hilf der Kron, dieweil sie gleich am Gränitzort gesessen, wie dann in mehrerlei Kriegsnöthen die Jahr her beschehen, nit weniger auch zu ihrem Aufnehmben und Wohlfahrt aller täglichen Handtierung, Getreids und anders, so von ihnen furter ins Reich in Friedeszeiten gehet, zu getrösten, ist auch gar billich, dass sie gleiche Burden tragen und nit in Pausch zu bösem Eingang und E. Mt. selber grossen Zerrüttligkeit gehandelt werde, darzue wir dann gar keinswegs raten können.

Nachdem dann E. Kais. Mt. spueren und sehen, dass die Stände der Kron Beheimb in zimblichen grossen Verdacht, doch zur Ungebur, gezogen und sich des die Egerischen bei E. Mt. beschwert, samb wollten sie darumb, dass sie Anno 69. in Landtag wider ihren Willen eingezogen, zu Nachtheil ihrer Privilegien, sie derselben zu entsetzen, und aus E. Mt. Obrigkeit in der Ständ Botmässigkeit zu ziehen, an solchem, wie E. Mt. sich genädigist selbst des Landtagsbeschluss wissen zu erindern, geschieht den Ständen der Kron Beheimb unguetlich, dann derselbigen Meinung nie gewesen, sie oder andere wider wohl ausgebrachte Freiheiten beschweren, sonder sie vielmehr dabei durch Bitt und Befurderung bei E. Mt. in Unterthänigkeit erhalten zu helfen; dann die Wort des Landtagsbeschluss halten dies in sich, dass E. Mt. die Ding dahin richten und die von Eger dahin vernrugen wollten lassen, damit sie dem Landtagbeschluss in einem und dem andern Artikel, sowohl als die Ständ der Kron Beheimb und derselben incorporirten Lande, gehorsamblich nachsetzten und sich in keinerlei Weis absonderten, daraus ja zu verstehen, ob ihrer Deutung nach so stricte die Wort, im Landtagsbeschluss begriffen, zu Abbruch ihrer Privilegien können oder mögen verstanden werden, in sondern Bedenken, dass alle die Steuer und Hilfen aus Guetwilligkeit und mit dieser ausdrucklichen Condition und Vorbehalt allbege dermassen bewilligt und verreversirt, dardurch alle Privilegia nit allein der Kron Behem, sondern auch der andern Länder, so neben ihnen leiden, in esse erhalten werden.

Sodann der Egerisch Kreis ein Pfandschilling vom Reich und ihre Sachen mehrertheils bei E. Mt. beheimbischen Kammer solicitirn, auch die beheimbischen Kammerräth zuvor neben uns alle Sachen haben berathschlagen helfen, sie auch den besten Grund, sonderlich der Herr Präsident, so anstatt E. Mt. ihr Burggraf ist, auf den sie sich in Kraft ihrer Privilegien referiern, und E. Mt. beheimbische Kammerräth zuvor am besten wissen, wie und welchergestalt obgemelte Hilfen geleist, in. esse bracht, vollzogen, auch ob noch etwas von alten Restanten verhanden und E. Mt. zum besten einzubringen sei, erachten wir doch auf E. Mt. gnädigists Verbessern aus allerlei beweglichen Ursachen und ferner Argwons zu verhüten, zu dieser Sachen Abhelfung am zuträglichsten sein, dass alle diese Haridlung auf E. Mt. beheimbische Kammer remittiert würde, doch dergestalt in allbege und die. Ding durch obgemelte Argumenta und Anleitung dahin zu richten, damit das, so in kunftig durch die Stände der Kron Behem bewilligt wird, sie die Egerischen in gleichem Anschlag komben und mit ihnen hinfuro keineswegs von wegen Verhuetung eines schädlichen Eingangs und E. Mt. selbs Nachtheils, dann sich die Stände der Kron Beheimb desselbigen in kunftigen Handlungen auch behelfen möchten, in Pausch gehandelt werd.

Betreffend aber die Grafschaft Glatz [Die Grafschaft Glatz gelangte im J. 1502 aus dem Besitze der Herzoge von Münsterberg wieder an die Krone Böhmen zurück, wurde aber in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts an die Grafen von Hardegg und nach diesen an Johann von Pernstein verpfändet. Im J. 1545 verlangte Ferdinand I. von den böhmischen Ständen die Bewilligung, Glatz erblich verkaufen oder versetzen zu dürfen, in welches Begehren jedoch die Stände nicht willigten. Aber schon zwei Jahre später erlaubten sie dem Salzburger Erzbischof, Herzog Ernst von Baiern, die Grafschaft Glatz von Johann von Pernstein abzulösen, gaben auch ihre Einwilligung dazu, dass er zum böhmischen Landmann aufgenommen werde, und wiederholten im J. 1549 diesen ihren Beschluss, als Pernsteins Söhne wirklich die Grafschaft an den genannten Herzog überliessen. Der Pfaudschilling betrug nach der kaiserlichen Pfandverschreibung vom 14. November 1549 96.921 Gulden. Nach dem Tode dieses Fürsten im J. 1560 wurde der Schwiegersohn des Kaisers, Herzog Albrecht von Baiern, als nächster Erbe Pfandinhaber der Grafschaft. Herzog Albrecht wollte im J. 1564 die Grafschaft erblich an sich bringen und bewarb sich zu dem Ende gleichfalls um das böhmische Inkolat. Kaiser Ferdinand verwendete sich zwar für die Gewährung des letzteren Wunsches, wies jedoch bezüglich des ersteren auf die Schwierigkeiten hin, welche die böhmischen Stände erheben würden. Dagegen wendeten sich gleich nach dem Hinscheiden des Herzoga Ernst die Stände von Glatz an den Kaiser mit der dringenden Bitte, sie künftig nicht mehr zu verkaufen oder zu verpfänden, sondern bei der Krone Böhmen für ewige Zeiten zu lassen, und erboten sich das nöthige Ablösegeld theils selbst nach Vermögen herzuleihen, theils bei den Nachbarn in Schlesien zu verschaffen. Ferdinand versprach zwar diese Bitte zu berücksichtigen, that jedoch in seinen letzten Lebensjahren nichts mehr für die Ablösung. Einen Erfolg hatte dies Einschreiten der Stände aber dennoch: die Grafschaft Glatz wurde nämlich dem Herzog Albrecht von Baiern nicht förmlich eingeräumt, auch haben die dortigen Stände und Unterthanen demselben nicht gehuldigt, sondern wurden nach dem Tode des Herzogs Ernst in Pflicht und Gehorsam des Königs genommen, so dass das Pfandrecht des Herzogs Albrecht thatsächlich blos in dem Genusse der Einkünfte seinen Ausdruck fand, wie es die kaiserliche Instruction vom 30. August 1569 für die Kommissäre Joachim von Schwamberg, Wilhelm von Oppersdorf und Hans Hohenwart, welche die Übernahme der Grafschaft Glatz durchführen sollten, ausdrücklich erwähnt.

So blieb es, bis der Herzog im J. 1567 dem Kaiser Maximilian II. selbst das Land zur Ablösung anbot, weil er es wieder veräussern wollte. Der Kaiser, der damals in Folge der Erschöpfung der böhmischen Kammer nicht über die nöthigen Mittel verfügte, erbat sich eine Bedenkzeit von mehreren Monaten und liess inzwischen durch eigene Kommissäre mit dem Adel und den Ständen in Glatz wegen Erlegung der Pfandsumme und nöthigenfalls wegen Darleihung des abgängigen Restes gegen Verschreibung der Kammergüter des Glatzer Schlosses verhandeln. Im Vertrauen auf das lebhafte Verlangen der Glatzer Stände nach der Ablösung erhoffte er einen raschen und befriedigenden Erfolg; als er jedoch sah, dass die Opferwilligkeit der genannten Stände hinter ihrem Eifer für die Ablösung zurückblieb und er also den Pfandschilling, den er auf 150.000 Gulden erhöht hatte, nicht so bald werde aufbringen können, einigte er sich mit dem Herzog dahin, dass ihm derselbe die Grafschaft sofort abzutreten und die Pfandsumme vier Jahre zuzuwarten versprach, überdies bot der Herzog dem Kaiser seine Privatgüter innerhalb des Königreichs Böhmen, nämlich das Schloss Humel (Landfried) in Glatz, dann die Stadt und Herrschaft Reichenau, die Vesten Dobrowitow und Wrbic und ein Haus in Kuttenberg, die er wegen nicht erlangter Landmannschaft in Böhmen nicht als vollkommenes Eigenthum besitzen konnte, um 50.000 fl. zum Kaufe an, welcher Betrag zugleich mit dem Pfandschilling zugewartet werden sollte. Die Übergabe der Grafschaft Glatz an den Kaiser erfolgte sodann am 8. September 1569.] und der selben Inwohner, die stellen ihre Fundament auf folgende Artikel, nemblichen: dass sie Anfangs von weilend Kunig Johanns hochlöblichister Gedächtnuss begnadet, dass der Steuern Anlage auf jede Huebe 16 prägerisch Groschen solle und nit höher gerait und geschlagen werden, de dato 1334. Solche Begnadung hätte Kaiser Carl 1350 confirmirt, ob sie gleich zu derselbigen Zeit, als sie sich von Albrechten Krenowitz gelöst, 1500 Schock Groschen gegeben, dass solche Steuer in kunftig dergestalt doppelt nit sollte verstanden werden, sondern bei Kunig Johannis Privilegii Aussatz verbleiben, und wäre gleich in solcher Declaration ein Definition mit begriffen.

Dieser Privilegien und Anschlags auf die Hueben, so vor und nach der Brunst mit Bewilligung der Ständ in die Landtafel komben, vermeinen sie sich zu behelfen, wären auch nie in keinen Landtag gezogen, sonder mit ihnen durch Commissarios gehandelt worden; bitten bei ihren Privilegien und E. Mt. selbst eignen Confirmation erhalten zu werden, und dass ihnen ein sonder Revers auf das Huebengeld dem alten Anschlag nach erfolgte; ziehen an die gross Unfruchtbarkeit des Lands und der Geburge, dass wenig Handtierung bei ihnen sei, item ihre Gueter wären durchaus Lehen, muessten die Muhlweher auch nach der Hueben Anschlag mit grosser Darleg unterhalten; hätten E. Mt. zu der Ablösung 10.000 contribuirt und wären ihnen wider alten Gebrauch und Gerechtigkeit die Geburge und Walde gesperrt zu ihrem grossen Schaden. Bitten ferrer zum underthänigisten umb Einsehen, sie bei ihren Privilegien und altem Gebrauch zu erhalten und durch Nebenhandlung sie hoher nit zu beschweren uber das, so sie zuvor geleistet.

So viel nun ihr principal Fundament und vermeinte Privilegia angehet, dieweil dieser Artikel oben ausfuerlich des Egerischen Kreis und derselben Underthanen halber notdurftig verlegt, dass sie nit statt haben mugen, und doch viel ausfuerlicher und begrundter als der Glatzischen, die allein auf einem Fundament der Hueben Anschlag nach stehen, sein, ist ihnen den Glatzischen darumb, dass sie immediate ins Kunigreich Beheimb und Gräzer Kreis gehören, ihr Grund desto stattlicher abzuleinen. Dann als mehrmals sich die incorporirten Lande Märhern, Schlesien und beide Lausnitz von der Kron Beheimb durch ihre Freiheiten und alte Gewohnheiten schutzen wöllen, als sollte das Markgrafthumb Märhern nur ein halben Theil und Schlesien ein dritten Theil nach Anschlag der Stände der Kron Beheimb Bewilligung leisten, haben sie doch nichts erhalten können noch mugen, sonder haben gemeiniglich gleiche Burde getragen und sich gar nicht abgesonden und nach den vorgehenden Stimmen und Bewilligungen sich gerichtet; nit weniger obwohl etzliche furnembste vom Herrnstand Privatpersonen in der Kron auf ein benannte specificierte Summa nit mehr zu reichen oder zu geben befreiet, so hätt doch solches in diesen Fällen kein statt haben mugen, sonder die Reichung ist der vollzogen Bewilligung nach gleichmässig beschehen. So befindet sich auch, dass tempore Ludovici ein Landtag zu Beneschau gehalten, und ob sich wohl etzliche Personen auf sondere Privilegia, in Gleicheit nit zu contribuirn, gezogen, so ist doch damals dasselbige cassiert und durchaus aufgehebt worden. Ob auch gleich ihre Privilegia vor und nach der Brunst mit Bewilligung der Ständ in die Landtafel gelegt, das ist niemands, der in der Kron Beheimb besessen, do es ordenlicherweis beschiecht, verboten; dass aber dardurch einer soll der Steuern befreiet sein, ist etwas spöttisch zu hören und kann daraus nit erzwungen werden, wie sich auch des bisher keiner beholfen.

Und so dann die Glatzischen E. Mt. selbst eigne Underthanen sein und E. Mt. selber von ihren eignen Herrschaften contribuirn, sein sie das, so die Stände bewilligen, der Christenheit und E. Mt. selber zum besten sowohl als andere Inwohner der Kron zu leisten und reichen schuldig und trägt sie gar nit fur, dass sie die vom Adel der mehrern Theil Lehenleut, dann r espectu E. Mt. als Lehenherrns sein sie mehr als die freien Ständ der Kron Beheimb gehorsamblich zu leisten schuldig, wie dann andere Lehenleut, so zu sonderbaren Herrschaften der Kron Beheimb gehören, nit weniger als die andern Inwohner der Kron auch der incorporirten Lande, unangesehen die angeschlagne Ritterdienst sich in Mitleidung vergleichen müessen.

Ihre vermeinte und angezogne Possession und Gebrauch in Kraft ihrer Privilegien hat so wenig statt, als die Privilegia selbs, dann in diesem Fall, da das Principal nit statt hat, kann das Accessorium viel weniger zu einigem Behelf angezogen werden, und ob sie gleich ein Zeit lang verschonet und mit ihnen nit gehandelt worden, dieweil sie in Fursten und Herrn Versatzung und Ver, pfändung gewesen, so haben doch ihre Pfandsherrn mit den Ständen der Kron Beheimb sich vergleichen und sie in ihre Schatzzettel bringen muessen; ausser der Zeit, bis sie in E. Mt. Handen kommen, sein solche Anlagen durch E. Mt. beheimbische Kammerräth abgehandelt, doch dieveil die Ständ vielgedachte Steuern selbst einzubringen in Kraft der Landtagbeschluss durch sonderbare bestellte und vereidte Einnehmber angeordnet, ist von wegen Gleicheit embsiger Fleiss E. Mt. zum besten furgenommen, in welchem sonder Zweifel E. Mt. Kammerräth, umb Gleicheit willen zu erhalten, in kunftig auch nit feiern, sonder desto sorgfältiger und fleissiger sein werden.

Dass auch die Grafschaft Glatz, so wohl der Egerisch und Elbognische Kreis also gar unfruchtbar sein sollen, seind dieselbigen, Gott lob, zu dieser Zeit wohl gebessert und do man die Gebürge in der Kron Beheimb allenthalben mit solchem Grund und Boden vergleichen sollt, wurde man viel unfruchtbarer und steiniger Ort als daselbs befinden, und sollte mit denen von Glatz dieses Arguments halben einiche Veränderung beschehen, wurden E. Mt. zu Nachtel alle kunftige Bewilligungen disputiert und zu einem bösen Eingang angezogen werden, inmassen dann E. Mt. selbst genädigist wohl ingedenk sein werden, dass sich ihr viel. aus den Ständen bei verschienem Landtag damit behelfen und schützen wöllen, dass sie in geburgischen und rauhen, unfruchtbarn Orten gesessen, viel aime unvermugende Unterthanen hätten, welche die Haussteuer den Unterthanen, im Lande und fruchtbarn Orten gesessen, zugleich nit leisten könnten, welches sie doch nichts hat furtragen können, sowohl auch des Dreissigsten halben; dann da die Handtierung, wie sie anziehen, gering, wird doch niemands wider sein Gewissen und Handel, welchen er sonder Zweifel ihm zu Nutz fuert, beschwert.

Der Mühlwehr Behelf, als sollte viel auf sie nach Anschlag der Hueben jahrlich gehen, dienet auch wenig zur Sachen, dann dieselben in Kraft ihrer Privilegien mehr ihnen selbst zum besten als E. Mt. gehalten werden, aus Ursach: ihre Begnadung besagt diesfalls, solche Wehr dermassen baustellig zu halten, damit E. Mt. Mühlen derhalben kein Nachtheil gesehehe. So sein auch viel Muhlwehr von wegen des gemeinen Nutz und Salzhandels in Behmen und Schlesien eröffnet, do doch die Steuern beschehenen Bewilligungen nach auch gehorsamblich unabbruchig gereicht werden.

Und dieweil sie E. Mt. zu Ablösung der Grafschaft mit 10.000 aus guetem Willen zu Hulf komben, daran sie dann als E. Mt. getreue Unterthanen gar recht gethan, und uns umb Eröffnung der gesperrten Geburge und Walde, darumb wir kein Wissen haben, aus was Ursachen solches beschehen, gehorsamblich bitten, werden sonder Zweifel E. Kais. Mt., damit sie wider altes Herkömben nit beschwert, genädigist Anordnung zu thuen wissen, wie wir dann auch vor unser Person auf ihr Begehren auch gehorsambist, damit sie wider alt Herkomben nit beleget werden, gebeten haben wöllen.

Anlangend aber, dass E. Mt. ihnen ein besondern Revers sollten fertigen lassen, darzue, dieweil sie immediate in die Kron Beheimb und Gräzer Kreis gehören, können wir keinswegs rathen, nachdem auch vor Alters von ansehenlicher Herrn Güeter besondere Revers gefertigt, doch letzlichen durchaus in des Kunigréichs der Ständ Generalrevers sein gezogen worden, darinnen auch E. Mt. selbst eigne Person von wegen derselben Herrschaften begriffen. Wollten nun E. Kais. Mt. derselbigen Unterthanen der Grafschaft Glatz die Besuechung der Landtäg gnädigist erlassen und ihrer diesfalls verschonen, möcht dasselbig auch wohl geschehen, doch dass sie in Kraft des Landtagsbeschluss und der Stände Bewilligung nach wie andere E. Mt. Herrschaften durchaus sich vergleichen und in keine Weg sich einiches Artikels halben in kunftig absonderten, wie wir dann unterthänigist nit zweifeln, E. Kais. Mt. werde gemeiner Christenheit und ihr selbst zum besten diese notwendige Artikel in einer rechten Gleicheit schutzen und erhalten helfen.

Beschliesslichen betreffend den Elbognischen Kreis, die vom Adel und Städt, hat es fast durchaus ihrer vermeinten Behelf halber die Meinung, wie mit der Grafschaft Glatz und können alle ihre Fundamenta durch obgemelte Grund und Ursachen stattlich abgeleint werden. Derwegen wir unnot achten, alles solchs in specie zu wiederholen, allein geruchen E. Mt. gnädigist darauf bedacht sein, damit zu Verhuetung auf kunftigen Landtagen mehrer Weitläuftigkeit alle diese Ding zu gueter Richtigkeit und Verstand gleicher Mitleidung durchaus durch E. Mt. beheimbischen Kammer Abhandlung, und nit in Pausch dirigirt und gereicht werden. Doch alles auf Verbesserung E. Kais. Mt., dero wir hieneben alle zugehörige Schriften underthenigist wieder übersenden.




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