344. Paměť pro nejvyššího kanclíře království Českého na cestu do Čech: jaká opatření by učiniti měl v příčině zvyupomínání posledním sněmem svolené berně a v příčině konečného urovnání strany odvádění berně z krajuv Chebského, Loketského a hrabství Kladského.

1572, 29. května. Opis souč. v arch. česk. místodržitelství.

Erstlich anzuhalten, damit die Aufnehmbung der alten Steuerraitungen und Liquidierung derselben alten Steuerrest in allweg befürdert werde, ausser dessen die Einbringung und Execution gegen den säumigen Ständen mit grosser Beschwer und Aufzug der darauf vorlängst beschehnen Verweisungen nit ordentlich furgenomben werden mag.

Item, dass auch gestracks darauf die jüngern Steuerraitungen aufgenomben und gleichfalls gegen den Restierenden mit der Execution furgegangen, insonderheit aber der Ausstand zu Notdurft der unvermeidlichisten Gränitzbezahlung mit dem fürderlichisten hieher verordnet werde.

Und nachdem auch die obristen Bern- und Steuereinnehmber allerlei Ausgaben an baares Gelds statt dargeben wöllen, die aus genugsamen Ursachen nit alle angenummen mügen werden, wie dann gedachter Herr obrist Canzler dieselben Ursachen und Ableinungen von der behemischen Kammer vernehmen wirdet, so wirdet er der Herr obrist Canzler sich diesfalls mit ihr der Kammer, was zu passiern oder nit sei, zu vergleichen und derwegen ihrer Kais. Mt. Notdurft zu handlen wissen.

Item auch dass die Contribution des dreissigisten Pfennings, sowohl auch dessen Raitungen befurdert, und was fur Ausständ und Unordnungen darinnen befunden, dieselben zu kunftiger ordentlicherer Handlung dem vertrösteten Nutz nach gebracht werden.

Dann auch mit der behemischen Kammer zu conversiern, dass die Biergeldsraitungen an allen Orten befurdert und die Ausständ eingebracht werden.

Und nachdem oftermals furkommen, dass ihr viel seien, die sich bisher zu den gemeinen Landsanlägen, als zu der Steuer, Biergeld und dreissigist Pfenning gar nit bekennt und also nit allein ein Ungehorsamb begehen, sonder auch ein Ungleicheit und Unwillen gegen den andern gehorsamen Ständen, die das ihrig zu gebuhrlicher Vollziehung des gemeinen Landtagsbeschluss treulich und guetherzig auch etwo mit ihrer sondern Ungelegenheit reichen, die andern aber als gleiche Mitglieder also leer ausgehen sollen, zu merklichen hohen Nachtheil des Gränitzund Hofwesens Underhaltung, auch der Schulden Bezahlung verursachen, so erfordert die unvermeidlich Notdurft, dass solche hochnachtheilige schwebende Ungleicheit bei hohen und niedern Ständen in fürderliche Richtigkeit gebracht, die Bekenntnussen dem gemeinem Landtagsbeschluss nach vollkumblich beschehen und die Ausständ darauf eingemahnt werden.

Wie viel aber nun dieser vorbemelter Ausständ aller seien, dessen wirdet sich er der Herr obriste behmisch Canzler bei der behmischen Kammer sowohl bei den Einnehmbern zu erkundigen haben.

Dargegen kumbt gleichwohl fur, dass ihr etlich Landleut ihre Gebührnussen an Steuern, Biergeld und Dreissigist innenbehalten im Schein, als ob sie allerlei Gegenanforderungen hätten, so doch dieselben ihre Anforderungen etwo bei weitem nit soviel antreffen, als ihre Landsanlagen austragen, so wirdet darfur geachtet, dass es ein unvermeidliche Notdurft sei, damit dergleichen Gegenabraitungen, wie auch der Landtagsbeschluss an ihme selbs hingehet, mit dem fürderlichisten beschehe und alle dergleichen Behelf dardurch aufgehebt werden; dann obwohl furgegeben wollen werden, als ob die behemisch Kammer solche Gegenabraitungen verhindere, so thuet sie doch soviel Entschuldigung, dass es an ihr nit, sonder an den Parteien mangle, derhalben dann umb soviel mehr vonnöten, sie die Parteien zu dieser Richtigmachung mit Ernst zu halten.

Und wirdet demnach zu bedenken gestellt, ob nit ein peremptori Termin diesfalls bestibt werden möchte; also welcher in solcher Zeit nit sein Abraitungssach an ein Ort brächte, dass er solcher furgebenden Anforderung verlustig sein solle, dann sie sich sonst immerzu von einer Zeit zu der andern fristen und also mit den Gefällen ihren eignen Nutz geschaffen möchten.

Wofer man auch noch mit den äussern behmischen Kreisen, als Eger, Elbogen und der Grafschaft Glatz, der gemeinen Landsanlagen halben nit ubereinkommen wär e, so wäre ein sondere Notdurft, dass es noch mit dem furderlichisten beschehe und doch einmal ein Iiichtigkeit gemacht wurde. Item, dass auch ein Einsehen beschehe, dass die Steuereinnehmber ihren Dienst bleiblicher und embsiger abwarten, weder bisher beschehen.

Wie dann der behemischen Kammer hieneben geschrieben wirdet, dass sie ihme Herrn obristen behmischen Canzler in allen Sachen nothwendigen Bericht thuen und sich alles Raths, Hülf und Beistands bei ihme, als der umb Gelegenheit des Wesens aus täglicher Erfahrung wohl wisse, erholen sollen.




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