356. Königliche Proposition, welche am 28. Januar 1573 dem böhmischen Landtag vorgetragen wurde.

1573. 28. Januarii.

Konc. im k. k. Statthalt. - Archiv zu Prag.

Die Röm. Kais. auch zu Hungern und Beheimb Kunigl. Mt., unser allergnädigister Herr, nehmben der Stände dieses Kunigreichs Beheimb als der getreuen Underthanen gehorsambe Erscheinung auf diesem allgemeinen von Ihr Mt. ausgeschriebnen und angestellten Landtag zu gnädigem Gefallen an und wöllen ihnen hiemit ferner nicht verhalten: Wiewohl Ihre Kais. Mt. gnädigst dahin geneigt wären, der gehorsamen Stände mit Ausschreibung und Haltung solicher allgemeinen Landtäge zu Verhüetung allerlei Unkosten gnädigist zu verschonen, so haben doch Ihre Kais. Mt. aus vielen und hochangelegnen Ursachen zu Beschützung und Erhaltung Ihrer Mt. Kunigreichen und Landen, auch derselben getreuen Underthanen vor dem grausamen und bluetdürstigen Erbfeind der Christenheit, dem Turken, soliche Ausschreibung und Haltung dieses Landtags im Kunigreich Beheimb keinswegs umbgehen können. Ob nun wohl Ihre Kais. Mt. auch eigner Person solchen Landtag zu besuchen und auf demselben allerlei dieses Kunigreichs hochangelegene gemeine Sachen, so zu Ihrer Kais. Mt. selbst personlichen Gegenwärtigkeit zuvor verschoben worden und bishero unerörtert verblieben, zu Ort und End zu bringen gnädigist geneigt und willens gewesen, seind doch Ihrer Kais. Mt. dieser Zeit nit allein etliche andere hochwichtige Ursachen, daran der ganzen Christenheit und derselben getreuen Underthanen viel gelegen, fürgefallen, sondern auch über das mit Leibsschwachheit, damit Ihr Mt. ein lange Zeit und noch bisher beladen, verhindert worden, dass also Ihre Mt., fürnehmblich aber von wegen des nun ein lange Zeit her steten und beharrlichen strengen und kalten Winters, darduroh Ihr Mt. nit etwas gefährlichers zuestehen möchte, sich auf die Reis nit begeben dürfen; dann sollten Ihre Kais. Mt. zu noch mehrer Leibsschwachheit dardurch komben (welchs dann die gehorsamen Ständ sonders Zweifels Ihr Mt. als die getreuen Underthanen nit vergünnen würden) und etwa unterwegs krank verblieben sein, so haben sie bei sich selbst vernunftiglich zu erachten, dass der ausgeschriebene und jetzo vorstehende Landtag verschoben, desgleichen den Ständen vergebenliche Mühe und Unkosten, auch Verlierung der Zeit dardurch hätte uustehen und erfolgen müegen. Seind derowegen Ihre Kais. Mt. zu den Ständen als den getreuen Underthanen der gnädigen endlichen Zuversicht, dieweil sich Ihre Mt. personliche Ankunft noch umb etwas wenig bis auf den nägsten Frueling oder Summer, wann die Zeit und das Wetter etwas bequemer sein wirdet, zu Erorterung derselbigen auf Ihre Mt. verschobne wichtige Artikel verziehen möchte (inmassen sich dann Ihre Mt. vermittelst göttlicher Verleihung auf dieselbe Zeit in diese Kron personlich zu komben endlich entschlossen), die Ständ werden darob kein Beschwernuss tragen, sondern damit zufrieden sein.

Damit aber nichts destweniger aus folgenden Ursachen dieser ausgeschriebne allgemeine Landtag sein Fortgang erreichen und gehalten werden müg und die Ständ als die getreuen Underthanen sich vergeblicher Reisen und Unkosten mit Billichheit nit zu beschweren Ursach haben möchten, haben Ihre Kais. Mt. an Ihrer Statt die durchleuchtigisten hochgebornen Fürsten und Herren Herren Rudolfen, Kunigen zu Hungern, und Ernsten, beide Erzherzogen zu Österreich, Ihrer Mt. ältiste geliebtiste Sohne, inmassen der Credenzbrief auf die Kunigl. Würde und Fürstl. Dt. an die Ständ lautend ferner in sich hält, abgefertiget, damit die Ständ als die getreuen Underthanen von der Kunigl. W. und Fürstl. Dt. Ihrer Mt. eignen Kunigreichen und Landen, sowohl ihrer der Ständ und dem Kunigreich Beheimb incorporirten Landen fürstehende Notdurft anhören und vernehmben. Es zweifeln auch Ihre Kais. Mt. gar nicht, die Stände werden sich gegen Ihrer Kunigl. W. und Fürstl. Dt. in allem underthänig und guetl willigerzeigen und alles das, was ihnen von Ihrer Kunigl. W. und Fürstl. Dt. anstatt der Kais. Mt. fürgetragen wirdet, nit weniger als wann Ihr Kais. Mt. personlich selbst gegenwärtig wäre, inmassen sie dann als die getreuen Underthanen jeder Zeit gethan, berathschlagen und unter einander befürdern helfen und also den andern zum Kunigreich Beheimb gehörigen Landen, bei welichen Ihre Kais. Mt. gleichfalls solichs auch suchen zu lassen willens, Ihre Mt. auch an denselben gar nit zweifeln, dann dass sie sich den Ständen dieses Kunigreichs gleichförmig willig und unterthänig erzeigen werden, ein guet Exempel von sich geben,.damit also soliches Ihrer Kais. Mt., der ganzen Christenheit, Kunigreichen und Landen, fürnemblich dem Vaterland zu guetem Nutz und Wohlfahrt erspriesslich sein und gereichen möchte.

Fürnemblich aber zweifeln Ihr Kais. Mt. gar nit, die gehorsamen Ständ werden in gueter Gedächtnuss haben, welchermassen ihnen auf vorigen und jungst gehaltenen Landtägen weitläufig und mit aller Notdurft von Ihrer Mt. gnädiglich und väterlich fürgetragen worden, wie dass bald im Eingang Ihrer Kais. Mt. Regierung auf das tägliche und noch immerwährende Kriegswesen, Besatzungen der Gränizhäuser und Ortflecken im Kunigreich Hungern Ihr Mt. ein grosser und unerträglicher Unkosten aufgangen und noch Ihrer Mt. täglichen auflaufe, derowegen dann Ihr Kais. Mt. nicht allein Ihr selbst eigen Kammergüter verwenden, verkümmern und verpfänden, sondern auch bei ihnen den Ständen zum Theil ein grosse Summa Gelds, dann auch bei etlichen Privatpersonen in andern Landen mit beschwerlichem Interesse jezeiten von Hundert zu 8 und 10 auch mehrers ausser der Nebenverehrung, so Ihr Mt. mit grossem Schaden darauf gehen, entlehnen, auch uber das, dieweil nach Absterben weilend Kaiser Ferdinanden, hochlöblichister Gedächtnuss, Ihr Kais. Mt. grosse und unerträgliche Schulden, weliche noch bisher von wegen Schmälerung und Geringerung derselbigen Kammergueter nit haben bezahlt werden konnen, auf sich nehmben müssen; zu dem so sei man auch uber solichslles dem mehren Theil des Kriegsvolks auf gemelten Gränizhäusern an ihren Besoldungen etlich und zwanzig Monat noch zu bezahlen ausständig, weliche Summa zusammen gereit sich auf etlichmal Hundert Tausend verlaufen thuet, dardurch willen also gedachter beschwerlicher Schuldenlast von Tag zu Tag je länger je höher wachse, sich häufe und mehre dergestalt, dass also Ihrer Kais. Mt. für sich selbsten ohn der Ständ des Kunigreichs Beheimb und derselben zugehörigen Lande auch anderer Ihrer Mt. getreuer Underthanen Hülf und Beistand (wie dann solichs den Ständen in den vorigen ihnen zum oftermalen in verschienen allgemeinen gehaltenen Landtägen stattlich und notdurftiglich furgetragen worden, zu erindern wissen und erachten können) zu bezahlen nit müglich. Und dieweil dann alle diese Schulden allein dem Kunigreich Beheim und den andern incorporirten Landen, auch zue Erhaltung, Beschutzung und Rettung der ganzen Christenheit und derselben getr euen Underthanen zu guetem herkommen sein, haben Ihr Kais. Mt. dasselbig den Ständen aus hochbeweglichen grossen Ursachen und vorstehender Noth wiederumb zu Gemueth fueren zu Iassen keinswegs umbgehen können.

Und demnach die Stände auf der Kais. Mt. gnädigists und vaterlichs Suechen auf allgemeinen beiden Ao. 7U und 71 aufm kuniglichen Schloss Prag gehaltnen Landtägen anstatt der zuvor bewilligten Haussteuer eine benannte und gewisse Summa auf zwei Jahr und underschiedliche Termin endlich zu erlegen und richtig zu machen und dann aufs dritte Jahr ohn eine gewisse benannte Summa der Haussteuer, so viel dero eingebracht würde, wie dann solichs die Landtagsbeschluss mit mehrerm ausweisen, zu Hilf wider beruhrten allgemeiner Christenheit Erbfeind, den Turken, nicht weniger Ihrer Kais. Mt. das Biergeld zu Unterhaltung Ihr Mt. Hofstaats, als von jedem Fass 4 w. Gr., und dann der Römischen Kaiserin Ihr Mt. den fünften Groschen Biergeld, beschliesslichen zu Abzahlung Ihrer Kais. Mt. beschwerlichen Schuldenlasts den 30. Pf. aus treuer Underthänigkeit und Neigung bewilligt, weliche Bewilligung Ihre Kais. Mt. von den Ständen zu derselben Zeit gnädiglich angenommen, auch dieselben Hülf wider den Erbfeind, den Turken, zu Beschützung und Rettung Ihrer Kais. Mt. Kunigreichen, Landen und getreuen Underthanen angewendt worden; aber doch nit weniger die hohe und unvermeidliche Nötdurft erfordert, damit jetzo bemelte Gränitzhäuser vor des listigen Erbfeinds, des Türken, unversehenlichen und betrueglichen Einfllen und Eroberungen derselben mit Kriegsvolk ohne Underlass besetzt und versehen werden müssen, welchs dann die Kais. Mt. ohne sondere der Stände und getreuen Underthanen Hülf und Beistand neben den andern grossen und beschwerlichen Ausgaben, damit Ihre Kais. Mt., diese Jahr und von derselben Regierungszeit her beladen, wie oben vermeldt, zu thuen und zu erschwingen keinswegs möglich ist.

Aber soliche alle obbemelte von den Ständen aus unterthäniger treuherzigen Zuneigung bewilligte Hülfen, als nemblich die. Haussteuer, weliche allreit verschienen Weihnachten ausgangen, das Biergeld aber auf Medardi, desgleichen der 30 Pf. auf Viti nägstkunftig, alles im Vlonat Juni dieses 73. Jahrs ihr en Ausgang und Endschaft haben werden, weliche Hülfen dann nit allein von vielen aus den vorbemelten Ständen des Kunigreichs Beheimb, was auf sie vermüg des Landtagsbeschluss und gemeiner Bewilligung kommen (wie Ihre Kais. Mt. gnädigist und wahrhaftig befunden haben), ihren Theil nit erlegt noch richtig gemacht, sonder dass sich auch ihr viel aus ihnen noch nit darzue bekennt haben, also dass Ihrer Kais. Mt. an solicher Hülf wider den Turken das vergangene 70. und 71. Jahr ohn das, was sich noch dieses jetzo verschienen 72. Jahr befinden wirdet, bei den Ständen ein grosse Summa hinderstellig verbleibt, derwegen dann berührtem Kriegsvolk keine ordentliche Bezahlung geschehen können. Es können sich auch die Ständ wohl erinnern, dass auf vorigen Landtägen, allda Ihre lt. dieser Ursachen halber grossere Hülfen begehrt, sie Ihrer Kais. Mt. unterthänigist vermeldt, dass allein darumb so wenig von ihnen bewilligt würde, damit dieselben Hülfen auf die gewissen bestimbten Termin jeder Zeit zu Abzahlung des Kriegsvolks umb so viel, dest richtiger und gwisser eingebracht werden und sich also Ihre Kais. Mt. gänzlich darauf vertrösten und verlassen möchten. Es befindet sich auch in den Raitungen, so die von den Ständen erwählten, Personen aufgenomben haben, klarlich, dass an denen vor langen Jahren her wider den Erbfeind der ganzen Christenheit bewilligten Steuern und Hülfen ein ansehenlirhe Summa Gelds ausständig bleibt, unter welchen Restanten auch viel Personen sind, die sich zu den Steuern nicht bekannt und mit den andern gleiche Bürden (nicht) getragen haben; aus welchem die Ständ wohl abnehmben können, was der Röm. Kais. Mt. zu mehrern und grössern Schulden Ursach gegeben und wardurch willen dem Kriegsvolk die Bezahlungen von wegen Verhüetung grösserer und mehrer Schäden, wie sich gebührt, nit hatte widerfahren mügen.

Dieweilen dann nun die Granitzen in gemeltem Kunigreich Hungern, wie obgemeldt wirdet, da man sich anderst (vor) dergleichen Schäden durch die Einfäll und Streif mit Hinwegfüehrung der Christen (wie dann solches fast täglich beschieht, dass dergleichen grosse Streif beschehen und man die Christen armselig hinwegführt und under sein türkisch Joch bringt) ferrer aufs höchst, so müglich, schützen und denselben Gefährlicheiten (wie dann solchem Erbfeind, als der keinen Fried hält, nicht zu glauben ist) vorkumben (will), mit Kriegsvolk besetzt und bewahrt werden muessen, auf weliche Besatzungen der Röm. Kais. Mt. noch fur und fur, unangesehen der beschehenen Minderung des Kriegsvolks jahrlich uber zehenmal Hundert Tausend Gulden ausserhalb der grossen unüberschwinglichen Unkosten, so aufs Geschütz, Proviant und andere Kriegsnotdurft, welches alles dargethan werden kann, gleich als in einem steten währenden Kriege auflaufen thuet, also dass alle diese von den Ständen des Künigreich Beheimb und derselben incorporirten Länder von Ihrer Kais. Mt. getreuen Underthanen in gemein bewilligten Steuern und Hülfen bei weitem nicht erklecken mügen, dass Ihr Mt. derwegen dasjenige, so abgangen, aus den andern Ihrer Kais. Mt. bewilligten Hülfen, als nemblich vom dem Biergelde und dem dreissigisten Pfenning nehmben und solche schwere Schuldenlasten ablegen und sich darzue noch in mehrer Schulden stecken müssen, aus welichen Ursachen sich die Schulden Ihrer Kais. Mt. zu derselben merklichen grossen Schaden je länger je mehr erhöhen, wachsen und mehren, das dann alles, da nur von den Ständen die auf gemeinen Landtägen bewilligten Steuern zu den angestellten Terminen und Fristen, darauf sich Ihr Mt. endlich verlassen, erlegt und richtig gemacht wären worden, alles verhuetet hätte bleiben mugen.

Da nun das Kriegsvolk mit Bezahlung ihrer nun lang verdienten Besoldungen (des sie sich dann zum heftigsten beschweren) noch länger aufgezogen werden sollte, so ist sich hierin allerlei Gefährlicheiten, so daraus erfolgen möchten, zu besorgen, sonderlich aber des, dass gemelt Kriegsvolk die Granitzhäuser (an denen dann umb Beschützung willen der ganzen Christenheit viel gelegen ist) verlassen und aufgeben und dieselben (wie sich dann nun etliche weiter nit erhalten künnen und abziehen wöllen) gar ledig und unbesetzt bleiben müessten, dardurch also (welches Gott gnädiglich verhüeten wöll) der Erbfeind der ganzen Christenheit gemelte Granitzhäuser ohne einiche Mühe und Schwert, auch Verlierung seines Volks under sein türkische tyrannische Gewalt bringen möcht. Was nun für ein unwiderbringlicher Schaden und Verderb, auch grosse Gefährlicheit der Röm. Kais. Mt., derselben Kunigreichen, Fürstenthumben und Landen und also den Ständen dits Kunigreichs Beheimb und anderen incorporirten und dazu gehörigen Landen, auch derselben Weibern und Kindern, sonderlich denen, so dem Erbfeind am nächsten gesessen, wann in deme nit zeitliche Fürsehung beschehe, daraus erfolgen möchte, das haben die Stände und ein jeder selbsten bei sich wohl abzunehmen und zu erwägen.

Aus solichem allen, so nachlängs erzählt, wohl zu verstehen und abzunehmben sei, dieweil Ihr Kais. Mt. in solche grosse unüberschwingliche und unerträgliche schwere Schulden gerathen sein, dass Ihr Kais. Mt. nit möglich, vielgemelte Granitzhäuser (wie dann solches den Ständen nit einssonder mehrmalen lauter angezeigt worden) zu erhalten, dann Ihr Kais. Mt. bald anfangs Ihrer Mt. Regierung, sonderlich aber zu dem personlichen Zuezug neben ihnen den Ständen und andern getreuen Underthanen ihr Vermügen aufs höchst angriffen, und wann dieselb Zeit dem bluetgierigen Erbfeind nit wäre Widerstand gethan worden, so ist nichts besorglichers gewesen, dann dass er noch dasjenige, so im Kunigreich Hungern uberblieben, und Ihrer Kais. Mt. Erbländer an sich bringen und erobern und also neben seinem tyrannischen Gebrauch auch das Kunigreich Beheimb, derselben incorporirten Lande und ganze Christenheit überfallen und mit Gewalt grossen Einfall, Raub und Verheerungen hätt thuen mögen. Welches der allmächtige Gott, dass sein bluetgieriges tyrannisch Furnehmben seinen Furgang nicht gewunnen, durch seine göttliche Genade und solche zeitliche Fürsehung und gethanen Widerstand gnädiglich verhüetent hat, wie dann mehrerntheils den Ständen solichs wohl bewusst ist und sie auch durch zuvor beschehen Erinderung in den Landtagsfürträgen zuvor nachlängs vernomben haben; über das auch, was für ein grosse ansehenliche Summa Gelds Ihrer Kais. Mt. auf Underhaltung derselben geliebten Erben, mit denen Ihr Kais. Mt. von Gott dem allmächtigen reichlich begabt sein, derselben Stand gemäss zu erhalten, über zuvor gemeldte allerlei unvermeidliche Ausgaben jährlich auflaufen thuet, welichs Ihre Kais. Mt. particulariter hieneben zu specificiren gnädigst underlassen.

So haben derhalben Ihre Kais. Mt. aus denen und andern fürgehaltenen Ursachen (wie gern sie die Ständ des Kunigreichs Beheimb, als derselben getreuen Underthanen, allergnädigist und väterlich mit Begehrung weiterer Hülfen verschont hätten) keineswegs underlassen mügen, solchen in gemeinem ausgeschriebenen Landtag zu halten und auf demselben den Ständen Ihr allergnädigiste väter liche Fürsorge, die Ihr Mt. für sie als die getreuen Underthanen von wegen Ihrer Beschützung und Beschirmung, auch ihres Besten willen allzeit tragen und haben, damit sie solches von Ihr Mt. wirklich erkennen und befinden möchten, allergnädigist zue Gemuet fuehren zu lassen und bei ihnen weitere Hülfen zu suechen, damit also dem schädlichen Erbfeind und besorglichen Einfall, der nun fast vor der Thür ist, umb Verhüetung willen des endlichen Verderbs, dieweil noch Zeit verhanl den (welches kunftig, wann sie gleich was bei Ihr Mt. thuen wollten, zu spät sein würde) Widerstand beschehen möchte, und begehrn Ihr Mt. an sie die Ständ väterlich und gnädiglich, dieweil nun die vorbewilligte Steuer wider den Erbfeind der ganzen Christenheit in jungstverschienen heiligen Weihnachtsfeiertagen ausgangen; auch die andern Hilfen bald ausgehen und sich enden werden und die äusserste Noth je länger je mehr verhanden ist, dass die Stände auf diesem jetzt gehaltenen Landtag solche zuvor wider den Erbfeind den Türken und zu Beschützung der Gianitzhäuser und Ortflecken bewilligte Haussteuer, auch die andern zwo Hilfen, als das Biergeld von einem jeden Viertel oder Fass Bier 4 Gr. behem. und der römischen Kaiserin den fünften Groschen von der Zeit an, da sie ausgehen werden, sowohl auch den dreissigisten Pfenning von allerlei Sorten, welche auf kunftig Medardi und Viti ausgehen und sich enden werden, noch bis auf knftig Bartholomei, was sie nun ertragen werden mögen, wieder von neuem in underthänigister Treu und Wohlmeinung, aller Gestalt und Massen, wie die vorigen zwen Landtagsbeschluss vermugen, bewilligen, reichen und continuiren wollten und solches in ein richtige Ordnung, damit dieselben von einem jeden bis auf Bartholomei eigentlich gereicht und richtig gemacht wurden, bringen, auf dass gemeltem Kriegsvolk ihre nun lang verhaltene und ausständige Besoldungen gereicht und bezahlt und sie hernach auf den Granitzhäusern und Orten zu Rettung und Beschützung allgemeiner Christenheit weiter unterhalten werden möchten.

Ferner als auch die Stände gemeltes Kunigreichs Beheimb des 70. und 71. Jahrs wider diesen Erbfeind, den Turken, ein genannte Summa Gelds, nemblich jedes Jahrs besonders zu 75.00 Schock Gr. behm. zu Bezahlung jetzt bemeltes Kriegsvolk underthänig bewilligt haben,. welches Geld neben ihrer der Stände gewisser Vertröstung und Ihrer Kais. Mt. darauf endlicher Verlassung zu grossem Schaden und Nachtheil, wie gemelt, bishero noch nicht völliglich erlegt und eingebracht worden sondern befindet sich (davon anfnglich zum Theil Meldung beschehen) aus den genombenenRaitungen, dass Ihrer Mt. diese zwei Jahr noch ein grosse Summa nicht entrichtet worden ist, und ist sich zu vermuethen, dass an solicher Hülf es jetzo verschienen 72. Jahrs hinter den Ständen nicht ein kleiner Rest verbleibet. Derhalben Ihr Kais. Mt. die Stände gnädiglich und väterlich ermahnen thuen, dass sie in underthäniger Erwägüng aller diese obenerzählten und hochwendigen (sic) Motiva und Ursachen auf jetzigem gemeinem Landtag solche Anordnung [und] genuegsame Vorsehung thuen, dass erstlich die Hülf des 70. und 71. Jahrs als ein benannte Summa und gewisses Deputat, auf welches die Stände Ihr Kais. Mt. gänzlichen vertröstet, auch ohne Zweifel das Geld allreit von den Leuten empfangen und bei Handen haben, alsbald richtig gemacht, nichtsdestoweniger welche das obgeschriebene 72. Jahr was hinterstellig verblieben, dieweil nun der letzte Termin auf Weihnachten verschienen ist, solches von einem jeden mit dero in Landtägen begriffen Straf einzumahnen, und damit die Bezahlung oftgemelten Kriegsvolk, soweit als diese Summa oder Restanten gereichen, ohne länger Aufzueg auch darneben allerlei Profant und andere zu dem Geschütz gehörige Munition desto zeitlicher zuebereitet und überliefert möchten werden und auf dass die hinterstelligen Raitungen, weliche noch nicht aufgenomben, zum allerehisten, so müeglich, mit denen von den Ständen darzue erwählten Personen umb Erhaltung gueter Ordnung und Gleicheit unter ihnen vor die Hand genomben und zu einer Erörterung gebraucht werden müge.

Auch befinden sich aus denen unlangst aufgenombenen und gehaltenen Raitungen vom 52. bis auf das 64. Jahr, item vom gemeltem 64. bis in das 69. Jahr alte Restanten, zu deme dass sich ihr viel aus den Ständen zu den gemeinen bewilligten Steuern, davon diese Restanten herkomben, sich nicht bekannt, noch ihre Schatzzetteln an gebuhrliche Stelle eingebracht, vielweniger ihre Antheil, was auf sie komben ist, nicht entrichtet haben. Aus denen Ursachen Ihr Kais. Mt. die Stände als derselben getreue Underthanen gleichfalls gnädiglich und väterlich begehren thuet; dass sie zwischen ihnen nothwendige Anordnung thuen und auf die Weg bedacht sein wollten, dass zwischen ihnen Gleichheit erhalten und die alten Steuerrestanten von denen, weliche sie bishero nicht entrichtet, es sei, dass sie sich darzue bekannt oder nicht bekannt haben, weliches leichtlich aus den Raitungen bei den Steuereinnehmern, was sie an der Raitung hinterstellig verbleiben, ausfindig gemacht werden kann, endlichen erlegt werden, damit vielgemeltem Kriegsvolk völlig bezahlt und also dieses, was hinter einem jederm verbleibt (dieweil Ihr Mt. jetzo an den Ständen gar ein geringes, nemblich dass die vorbewilligte Hülf nur bis aüf nägstkunftig Bartholomei continuirt werde, gesuchet wirdet) zwischen hier und Bartholomei endlich entrichtet werde. Zu welichem die Stände, wie Ihr Kais. Mt. des gnädigsten Vertrauens zu ihnen sein, guete Weg und Mittel (damit hierinnen Gleichheit möchte gehalten werden) zu finden und für sich zu nehmen wissen werden.

Ihre Kais. Mt. können auch den Ständen dieses nicht unvermeldet lassen, dass diese Zeit hero von ihnen zu Erhaltung Ihrer Mt. Hof das bewilligte Biergeld, sowohl auch des 30. Pfenning (ausgenomben das erste, als 70. Jahr, daselbst der 30. Pf. ein ziemliches oder mässigs austragen) die andern zwei Jahr uber Ihr Mt. Versehung ein wenig einkomben und Ihr Mt. daran, ob sie sich hierin alle neben deren Landtäge Beschluss und Bewilligung gehorsamlich verhalten und das, warmit sie verpflicht, richtig gemacht haben, zweifeln. Doch haben darneben Ihr Mt. dieses Bedenken, dass vielleicht von wegen Misswachs an allerlei Getreide, welche gemelte zwei verschiene Jahr gewesen, darzue Ursach geben und verhinderlich sein können; dieweil aber das Jahr durch den Segen des allmächtigen Gottes ein reich Gewächs am Getreide gewest, so sein Ihr Kais. Mt. der gewissen und gnädigen Hoffnung, dass dieses Jahr bemelte zwo unterschiedliche Hülfen ein mehrers ertragen werden und dass in Ständen ein billiche Gleichheit gehalten werde, wollen Ihr Mt. an denselben getreuen Underthanen gleichfalls nicht zweifeln.

Und wann also die Ständ als getreue Underthanen das, so ihnen, wie oben gemelt, bei vorigen Landtägen weitläufiger und nothwendig vorgetragen worden, in was grosse Beschwerungen Ihr Mt. von wegen des Kriegswesens mit Aufwendung derselben Kammergueter gerathen, gleichsfalls zu was Gefährlichkeit, wann man gemeltem Kriegsvolk ihre verdiente Besoldung noch länger verhalten sollt, gereichen würde, nichtsdestoweniger was am bewilligten Biergeld zur Unterhaltung Ihrer Mt. Hof abgangen, und letzlich der beschwerliche Schuldenlast, darzue Ihr Mt. am meistenaus obgemelten von Ständen hierzu gegeben Ursachen kommen, dieses alles, wie Ihr Mt. sich gnädigist versehen, werden die Ständ bei sich wohl erwägen und zue Gemüet ziehen: also machen Ihr Mt. keinen Zweifel, dass sie nicht allein die Haussteuer wider den Erbfeind den Turken bis auf bestimbte Zeit Bartholomei continuiren werden, sondern auch das Biergeld Ihrer Kais. Mt. und derselben geliebten Gemahl der römischen Kaiserin und dann den 30. Pf. ohn alle Beschwernuss aus gueten Willen bewilligen, desgleichen auch dass die alten und neuen Steuerrestanten für voll eingemahnet werden, an ihrem Fleiss neben höchster Möglicheit als getreue Underthanen nichts werden erwinden lassen und dass dieselbigen durch billiche und gebührliche Mittel Ihrer Kais. Mt., ihnen selbst und der ganzen Christenheit zum besten ohne alle fernere Aufzuege aufs ehiste, so muglich, (underschiedlich wie oben gemelt) richtig gemacht werden möchten, nothwendige Fürsehung thuen, in Erwägung, dass der allmächtige Gott in diesem Kunigreich nicht allein, wie gemelt, am Getreid, sondern auch Wein ein fruchtbares Jahr verliehen hat, dann auch, dass andere benachbarten, auch Herren und Potentaten Underthanen ihrer Obrigkeit, weliche mit solichen grossen und beschwerlichen Ausgaben wider diesen Erbfeind von weitem nicht beschwert sein und doch grössere Hülfen dann Ihr Mt. gereicht werden, aus unterthäniger Zuneigung (darumben die Ständ zum Theil guet Wissenschaft haben) thuen.

Und wann also Ihrer Kais. Mt. einmuthiglich von den Ständen obgeschriebene Hülfen bewilligt werden, will sie Ihr Mt. als derselben getreue Underthane in nichten verlassen, sondern hinwieder neben ihnen alles dasselbig äusserst Vermugen zuesetzen und aufwenden und solichen underthänigen Gehorsamb allen ingemein und jedem insonderheit mit allen Gnaden gedenken und erstatten, nichtsdestoweniger auch die Stände, damit soliche guetwillige Bewilligung ihren Privilegien, Freiheiten, Begnadungen und alten löblichen Gewohnheiten ohne Schaden und Nachtl sein soll, mit gnugsamen Reversen gnädiglich versehen.

Als sich auch die Ständ dieses Kunigreichs Beheimb auf verschienen gemeinem Landtag auf Ihrer Mt. beschehenen Vortrag von wegen Anordnung der Bereitschaft im Land und personlichen Zuegs, was vor ein Bereitschaft, wann es dieses Kunigreichs Notdurft erforderte, mit besserer Ordnung und stattlicherer Hülf im Land anäeordnet werden möchte, verglichen, nemblich, dass sie aus ihrem Mittel eine taagliche und geschickte Person zu einem obristen Feldhauptmann über ihre Reiter und Fuessvolk mit Ihrer Mt. und der obristen Landofficirern und Räthen Bewilligung erwählen und ihme ein Besoldung benennen sollen, desgleichen auch wegen unversehenes Einfalls ins Land 2100 wohl gerüster Pferd mit Vormeldung, wie ein jeder gerüstet sein soll, auf zwei Jahr lang nacheinander von dem Tag des Landtagsbeschluss an auf ihren eigenen Unkosten sammentlich zu unterhalten sich bewilliget, auch auf diesem Landtag ein Vergleichung gemacht, wie in fürfallender Noth ein soliche Anzahl Pferd zeitlich aufgebracht werden möchte: so ist doch von den Ständen wegen solicher Anordnung und Bereitschaft bishero nichts fürgenomben worden und also diese zwei Jahr nacheinander verflossen sein, [es] erfordert [aber] gemeltes Kunigreichs hohe unvermeidliche Notdurft, dieweilen sich an vielen Orten zu Unfrieden und Kriegsrustung neiget, dass die Gränitzen in diesem Kunigreich, auch zuegehörigen Ländern in gueter Vorsehung und Bereitschaft stehen und allerlei Unrath zeitlich fürkommen werden. Derhalben Ihr Kais. Mt. die Ständ gnädiglichen erinnern thuen, dass sie soliche nothwendige Sach, wie in vorigem Landtag beschlossen, nicht allein erwägen und beschliessen, sondern es ohne fernere Aufzüege anordnen und einest zum Ende bringen wollten, dass in Zeit fürfallender Noth gemelteS Kunigreich Beheimb mit dieser Anzahl Pferd und obristen Feldhauptmann (auf den sich Ihr Kais. Mt. im Fall der Noth endlich zu verlassen hätten) zeitlich gefasst sein und das Land in gueter Verwahrung vor allerlei Einfällen in Kriegsläuften gesichert und beschützt sein möcht.

Es haben sich auch die Stände noch zweifelsohn wohl zu erinnern, wie und auf was Gestalt und Meinung sie sich auf verschienen Landtag wegen Anordnung des Fuessvolk zu der fertigen Kriegsbereitschaft einhelliglich entschlossen haben, als nemblich, das jedereit der dreissigist Mann ausgerüst werden solle, und wie auch derselbe gerüst, wo die Musterungen angeordnet und die Personen beschrieben, das Geschütz und andere Munition und Kriegsnotdurften zu unterhalten, auch solches in einem und andern umb Beschützung willen des Kunigreichs Beheimb Gränitzen vor den unversehenlichen Einfällen im Fall der Noth fürgenomben und angeordnet werden sollte; darneben auch, dass ein jeder aus den Ständen den Kreishaubtleuten und ihnen zugeordneten Personen seine Underthanen, wie viel ein jeder derselben hat, von bemeltem Landtagsbeschluss an zu raiten, eigentlich auf damals verschienen Bartholomei verzeichnet überschicken hat sollen, damit also daraus, auf was für Anzahl Volks sich Ihr Kais. Mt. im Fall der Noth eigentlich verlassen möchten, ein gewisser Überschlag gemacht werden kunnte. Und wiewohl solche Anordnung wegen Beschreibung gemelter Underthanen und Bewilligung des dreissigisten Mannes (wie Ihrer Kais. Mt. fürkumben) durch sie die Stände nur in etlichen Kreisen ins Werk gesetzt worden, in etlichen Kreisen aber, in denen ein guete lange Geit die Sterbsläuf geregiert haben, nichts fürgenomben, noch in wirkliche Vollziehung gebracht werden mügen: derhalben so erinnern Ihr Kais. Mt. auch die Ständ ganz väterlicb, dieweil sich solche Straf und Infection, Gott Lob, an allen Orten gestillt, sie wollten solchen nutzbarlichen und fürträglichen Anfang vollend zu Ort und Ende bringen, damit Ihr Kais. Mt. von solcher Anzahl Fuessvolk ein Wissen empfahen und sich im Fall der Noth (wie obvermelt) darauf endlich zu verlassen hätten.

Letzlich mögen ihnen die Stände auch zu Gemüet füehren, wie die vorig Röm. Kais. Mt. Kaiser Ferdinand, hochlöblichister und seeligister Gedächtnuss, Ihrer Kais. Mt. geliebster Herr und Vater, mit den Churfürsten, Fürsten und den Ständen des heiligen römischen Reichs etliche sondere Reichstäg umb etlicher grossen fürfallenden Ehehaften willen gehalten und mit viel emsigen gehabtem Fleiss Müehe und Arbeit sich mit ihnen einer Münzordnung verglichen, welche Anordnung alsdann zu Beschluss, auch zu Ort und End gebracht und fast von allen Ständen des heiligen römischen Reichs angenomben und alsdann ingemein publicirt worden. Und wiewohl die Röm. Kais. Mt. alsbald zu jener Zeit ihren grossen merklichen Schaden und Verlust, so sie bemelter neuer Münzordnung halber in ihren Ländern leiden müessen, gespürt und vermerkt und hernach auch im Augenschein befunden und solcher Ursachen halben wohl underwegen hätten lassen mügen; jedoch haben Ihr Kais. Mt. bei sich vielmehr erwogen und angesehen die gemeine einhellige Bewilligung, welche derselben Underthanen zu Nutz und Frumben treulich gemeint, dann allen derselben Schaden und Verlust auch Ungelegenheit, so Ihr Mt. daraus erfolgt, und haben also in solche Münzordnung gewilligt und als das Oberhaubt allen andern zu einem gueten Exempl sein wöllen und umb Erhaltung der billichen Gleichheit und Furderung willen des gemeinen Nutz solche Ordnung auch alsbald in derselben Landen und in diesem Kunigreich Beheimb mit Vorwissen der Stände publiciren und anschlahen lassen. Weliche Anordnung auch bisher und also von einer Zeit zu der andern und insonderheit aber im verschienen 66ten Jahr zu Augsburg durch die jetzig Kais. Mt., hernach auf dem gehaltenen Reichstag zu Speier und zuvor alsbald auf dem zu Frank furt gehaltenen Deputattag allenthalben ohn einiche eränderung wieder erholet, reformirt und gleichmässiger Gestalt von neuem aufgericht worden. Aus welicher Verneuerung dann erfolgt, dass in etlichen Orten zum Theil überall im ganzen römischen Reich teutscher Nation über solicher Ordnung gehalten, dadurch die Ausfüehrung der gueten und gäbigen Munz ernstlich verboten und gewehrt worden, allein darumb, damit die böse und geringe Münz gelöst und ausgerottet weiden möchten; dass aber nun ein guete Zeit und noch bisher von Kaufund Handelsleuten, sonderlich aber durch die Wahlen und andere benachtbarte soliche böse Munzen in das Kunigreich Beheimb und Ihrer Mt. österreichische Lande (weliche dann noch immerfort daselbs gang und gäbig sein) gebracht, dieselbon umb guete wiederumb verwechselt, nachmals solich aufgewechselte guete Munz wieder in Polen und Welschland verfüehret worden und folgends alsdann mit ihrem derselben Kaufleut grossem Gwinn auf geringere Münzsorten umbschlagen lassen, dardurch dann verursacht, dass die guete Münz wegkomben und dagegen überall die böse eingewurzelt, welchs dann der Kais. Mt., wie den Ständen wohl bewusst, zu grossem merklichem Schaden gereichen thuet.

Dieweil dann diese Beschwerung mit Verfüehrung der gueten und Einfüehrung der bösen Munz je länger je mehr sich häufen thuet und zu besorgen, da man demselben zeitlich nit fürkomben würde, es möchte in kurzer Zeit im ganzen Kunig reich Beheimb kein guete einheimische noch Reichsmünze verbleiben, sondern alsbald genannte Münze gemünzt oder durch Handtierung oder Gewerb ausm Reich und andern Ihrer Mt. Erbländern in das Königreich gebracht, wieder umb geringere aufgewechselt und ausm Land gefuhrt werden, dagegen aber die böse darinnen verbleiben, wie dann gleichsfalls in den österreichischen Landen solicher grosser Schaden erfolget; demselben aber auch zu begegnen Ihre Mt. sonderliche Aufachtung haben und sich diesfalls bemuhen thuen. So dann Ihre Kais. Mt. ein sonderliche gnädigste Fürsorg und Neigung zu dem Kunigreich Beheim und desselben zugehörigen Landen tragen und für ein hohe Notdurft zu sein erachten, die Mittel und Weg vor die Hand zu nehmben, wie doch solichem beschwerlichen Schaden in ermeltem Kunigreich Beheimb, daran dann Ihr er Kais. Mt. und den Ständen ingemein, als Ihrer Mt. getreuen Underthanen, hoch und viel gelegen, schleunig und furderlich fürkomben und hierin ein Ordnung angestellt werden möcht, fürnehmblich dieweil Ihre Kais. Mt. wegen ihrer erblichen österreichischen Landen nit wenig Schaden dardurch zu gewarten, dann obgleich berührte Erblande soliche Münzordnung halten und keine guete Reichsmünz in Welschland und Polen zu verfuehren gestatten und zuelassen, so wirdet doch durch diejenigen Personen so täglich mit einander contrahiren, handeln und wandeln, die guete Munz ausm Reich und den österreichischen Landen in das Kunigreich Beheimb, weliches ihnen dann unverboten, täglich gefüehrt, daraus dann erfolgt, dass also die guete Münz aus dem Reich und österreichischen Landen in das Kunigreich Beheimb gebracht, dieselb alsbald nochmals (im Fall dem nit vorkomben wirdet) ausgewechselt und wiederumb aus dem Kunigreich Beheimb verfüehrt werden; und wär also unmüglich sowohl in einem als in dem andern Land guete Munz zu erhalten.

Derwegen aller dieser Ursachen halben übergeben Ihre Kais. Mt. hiemit den Ständen eine Verzeichnuss, aus welichem sie vernehmben werden, durch was Mittel Ihre Kais. Mt. vermeinen solichen grossen und hochbeschwerlichen Dingen abzuehelfen, daneben gnädigst begehrend, die gehorsamben Ständ wöllen sich in solichem Ihrer Mt. Guetachten ersehen und diese Sache ihrer Wichtigkeit nach und Notdurft des ganzen Kunigreichs Beheimb fleissig zu Gemüet füehren und berathschlagen, und was also hierinnen die Stände für guet erachten werden, solcheslhr Kais. Mt. durch Ihr Kunigl. W. und Fürstl. Dt., Ihrer Kais. Mt. geliebteste Söhne, fürnehmblich aber von wegen der Thaler, wie hoch dieselben genomben und ausgegeben werden sollten, neben ihrem rathlichen Guetbedunken zu wissen machen, damit also Ihre Kais. Mt., wie die Sachen ferner anzustellen, Wissenschaft haben möchten.

Damit aber auch alles dasjenige, so oben vermeldt, umb so viel dest ehe und besser zu Verhüetung allerlei Unkosten befürdert und zum Beschluss gebracht werden müge, ist der Kais. Mt. an die Ständ und getreuen Underthanen sambtlich und an-einen jeden insonderheit gnädigists Begehren, dieweil diese Handlung nit sehr weitläufig sein wirdet, dass keiner vor Beschluss dieses.Landtags ohne Vorwissen und Erlaubnuss höchstgedachtister Ihrer Kais. Mt. geliebtisten Söhne von hinnen nit verreise, hierinnen sich dann die Stände ihnen selbst zum besten, wofer sie sich auf diesen Landtagsfizrtrag mit ihrer Antwurt und Bewilligung nit saumen, sonder guetwillig erzeigen (wie dann Ihre Kais. Mt. zu ihnen der endlichen gnädigisten Zuversicht sein) und befurdern werden.

Es wöllen auch Ihr Kais. Mt. solichs alles, so sie die Stände Ihrer Mt. Königreichen, Landen und getreuen Underthanen, auch ihnen selbst zu gueten und zu Verhüetung fürstehender Gefährlichkeit und Verderb bewilligen werden, gegen den gehorsamben Ständen als Ihrer Mt. getreuen Underthanen sambt und sonderlich mit allen kaiserlichen Gnaden erkennen und ihr gnädigister Kaiser, Kunig und Herr sein und bleiben. [Vorliegende deutsche Übersetzung ist einem Koncepte entnommen, das ursprünglich die Proposition für den böhmischen Landtag enthielt und dann mit zahlreichen Änderungen und Zusätzen als Proposition für den schlesischen Fürstentag stylisirt wurde. Es musste daher unter steter Gegenhaltung des böhmischen Originaltextes der ursprüngliche Wortlaut herausgeschält werden.]




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