360. Odpovìï stavù èeských na snìmu l. 1573 shromáždìných na vznešení královské.

1573. - Konc. v archivu èeského místodržitelství.

Auf der Kais. Mt. durch die Kunigl. W. bei jetzigem währenden Landtag beschehene Proposition haben die gehorsamen Stände der Kron Behem folgende unterthänigiste Antwort mündlichen gegeben.

Erstlichen betreffend die alten Restanten haben sich die Stände mit einander dahin verglichen, dass nit allein dieselben, sondern auch die Personen, so sich bisher darzue nicht bekennt, durch die im Landtage begriffene gebührliche Mittel und Execution zu schleunigem Gehorsam und Erlegung ilnes gebührenden Ausstands ohne allen fernern Verzueg sollen gebracht und mit allem Ernst angehalten werden.

Soviel dann die Haussteuer, welche sich Weihnachten verschienen geendet, dann auch das Biergeld, das auf Medardi, und dabei der Dreissigist, so auf Viti schierist ausgehen werden, betreffend ist, haben die Ständ alles getreuen Fleiss zu Gemüet gefuert, erwogen und berathschlaget. Ob nun wohl die von Herrnund Ritterstand von wegen ihrer Unterthanen, sowohl auch die Städt grosse Beschwernuss, in solches ferner zu bewilligen, fur und eingewendt haben, doch nichtsdestoweniger zu Erzeigung alles unterthänigen Gehorsambs auf Ihrer Kais. Mt. gnädigistes Begehrn und dann von wegen Ihrer Kunigl. W. jetzigen Ankunft in das Kunigreich, und dann auch in Ansehung, dass soliche bewilligte Hülfen gemeiner Christenheit zum besten angewendt werden, wöllen die gehorsamen Stände Ihrer Kais. Mt. gnädigsten Begehrn nach die zuvor bewilligte,Haussteuer und Dreissigisten, ungeachtet, dass derselb im Land grosse Theuerung macht, auch mit der Leu grossem Nachtheil beschicht, bis zu schierist kunftigen Bartholomei continuiren.

Belangend das Biergeld wissen sich die gehorsamen Ständ zu erindern, welchergestalt sie dasselb verschiene zwen Landtag zu Erhaltung Ihrer Kais. Mt. Hofstaats bewilligt, also dass Ihre Kais. Mt. diesem Kunigreich Behem und denselben gehorsamen Underthanen beiwohnen wollen; da aber dasselb von wegen Ihrer Kais. Mt. hochobliegenden Reichshandlungen und hungrischen Kriegswesen nit sein kunnt, dass Ihre Kais. Mt. die Kunigl. W. als derselben angehenden Kunig und Herrn, welches auch die gehorsamen Stände noch dazumal, wie Ihr Kunigl. W. in Hispanien gewesen sein, unterthänigst gesuecht und begehrt haben, an derselben Statt, damit sie die Leut kennen, die Sprach, Privilegia, Landsordnungen, Gebräuch und Recht erfahren und lernen möchten, verordnot, auf dass Ihr Kunigl. W. im Fall, welchen der Allmächtige gnädig verhüeten wöll, als ihr kunftiger regierender König und Herr diesem Kunigreich desto besser vorstehen und regieren kunnt, nichtsdestoweniger auch dass Ihre Kais. Mt. der Kunigl. W. behemische Räth, die dieses Kunigreichs Behem Recht, Gebräuch, Privilegien und Landsordnungen erfahren, zugeordnet werden möchten, inmassen sie dann auch jetziger Zeit keiner andern gestalt solche Biergeld bewilliget haben wollen, und dass Ihrer Kais. Mt. oder Kunigl. W. Hofhaltung in diesem Kunigreich Beheim dasselb zu Hilf komben solle.

Soviel der Kaiserin Ihrer Mt. Biergeld anlangt bewilligen sie dasselb auf begehrte Zeit Bartholomei zu continuiren.

Von wegen der 75.000 Schock Gr. behemisch, so die ersten zwei Jahr vermug des Landtagsbeschluss bewilliget, aber nit vollig erlegt worden sein sollen, da haben die Ständ bei nägstgehaltenem Landtag Ihre Kais. Mt. unterthänigst angelangt, sie wöllen die Stände damit aus folgenden Ursachen gnädigist verschonen, nemblichen, dass sie in angeregter ihrer Bewilligung die drei Kreis Eger, Elbogen und Glatz ausdrucklichen einbegriffen und in ihre Mitleidung gezogen; wie und wasgestalt sich aber die Kammer, nachdem die Mitleidung und Differenz bei Ihrer Kais. Mt. Erkanntnuss stehet, mittlerweil mit denselben, so nit ein kleins austrägt, sich verglichen, wär den Ständen unbewusst. Darauf sowohl auch die, so durch Feuer und Ungewitter beschädigt worden, sie ihren Anschlag desto höher gemacht hätten.

Zu dem wurden die Ständ auch glaubwürdig berichtet, dass an bemelter Summa und in Abschlag derselben von etzlichen, sonderlichen den Städten, sollte etwas anticipirt sein worden, und obwohl die Ständ vermeinen, angeregte Bewilligung der Haussteuer sollte ein mehrers dann die 75.000 Schock Gr. ausgetragen haben, derowegen auch sie ihnen auf den Fall den Überschuss zu gemeiner Lands Notdurft vorbehalten, hatten doch die Kais. Mt. begehrt, dass die Ständ Ihrer Kais. Mt. solche Übermass sollten gehorsamblich folgen lassen, welches sie Ihrer Kais. Mt. zu unterthänigstem Gehorsamb bewilliget. Bitten derowegen nochmals Ihre Kais. Mt. wollen sie dabei gnädigst verbleiben lassen.

Anreichend die Restanten und Raitungen, erachten die Stände vor billich, dass dieselben durch die bewilligte Execution forderlich eingebracht, dann auch die Raitungen in Kraft der Landtagsbewilligung furderlich beschlossen, nichtsweniger auch ein jeder, der billiche Anforderungen und Schulden hat, vergnüeget und bezahlt werde. Wiewohl die Kais. Mt. bericht worden sein sollen, samb solle sich dieselb Restanten auf ein hohe Summa erstrecken, so vermeint man doch, dasselb werde nicht so viel austragen.

Es kombt auch den Ständen vor, dass durch der verordneten Einnehmber Fleiss bis in 60000 mehr Restanten, dann ihnen in der Verzeichnuss übergeben worden, eingemahnet und über 8000 Schock Gr., davon man doch mit etzlichen Personen abzuraiten nit hinderstellig sein sollt, wie sie die Stände dann von ihnen ein schriftlichen Bericht abfordern und denselben Ihrer Kunigl. W. zur Nachrichtung gehorsamblich übergeben wollen.

Folgends die Bereitschaft, Aufbot, Zuezug und Musterung im Land, auch Erkiesung eines obristen Feldhaubtmanns, Rittmeisters und anderer Officier betreffend, wissen sich die Stände gehorsamblichen zu erindern, dass dieser Artikel der Kais. Mt., derselben Officier, Rechtsitzern und Räthen anzuordnen und in ein Richtigkeit zu bringen, von den Ständen heimgestellt und voller Gewalt gegeben worden, dass also hierinnen an ihnen nichts erwunden, sondern allein zu Ihrer Kais. Mt. glücklichen Ankunft in derselben Kron Behem angestellt wäre worden.

Beschliesslichen soviel den Münzartikel belangend ist, haben bisanhero die gehorsamen Stände den grossen Schaden und Nachteil, welcher diesem Kunigreich durch Ausfuerung der gueten und dann Hereinbringung der leichten bösen Münz und Auswechslung derselben inhalt und vermüg Ihrer Mt. Proposition mehr dann zuviel im Werch gespuhrt und befunden, do auch die Ständ auf die übergebne Schrift und Bedenken gehen und darein bewilligen sollten, wurde es in diesem Kunigreich mehr Zerrüttlicheit dann guete Ordnung bringen. Damit aber in diesem Land ein beständige, guete, wirdige Münz geschlagen und erhalten werden möcht, hätten die Stände unterthänigist erachtet, auch darumben unterthänigst bitten thuen, damit der Thaler, welcher bei Zeiten Kaiser Ferdinanden, hochlöblichister Gedächtnuss, Schrott und Korn gemünzt vor ein Schock m. oder GO klein Groschen, dann auch halbe und viertel Thaler pro rata; item der breit behmisch Groschen in seinem alten Werth zu 9 w. d. ausgeben und genomben wurden, und dass also soliche ganze, halbe und viertel Thaler, sowohl auch w. Gr. weiss und klein Schlagung auf den alten Schrott und Korn, welche Münz sich mit der Reichsund anderer Münz nicht vergleichen und also im Kunigreich als desselben eigen Münz erhalten und bleiben; auch die bösen aus dem Land gelöst, gemünzt werden. Und dass die Gulden Gr. zu 60 Kr., dann die 2 Kr. hinfüran nit mehr im Land gemünzt werden, sowohl auch damit die 12 Kr. und andere leichte böse Münzen aus dem Land komben und gebracht werden mügen, dass hierzu durch offene Mandata von wegen des pragerischen Jahrmarkts, darumben die Prager unterthänigst bitten, ein geraumbe Zeit bis auf Venceslai oder 14 Tag darnach benennt und angestimbt werde, dardurch sich meniglich vor Schaden zu hüeten wisst. Diejenigen aber, so solcher gesetzten Zeit ihre böse Münz ungefärlicherweis nit anwerden kunnten, dass alsdann dieselben berüerte leichte Münz in dem Werth, wie sie valvirt, in die vier Münzen, als allhier zu Prag, Kuttenberg, Joachimsthal und Budweis überantworten, damit dieselben auf obberüert Schrott und Korn vermünzt werden.

Als auch die Stände gut Wissen tragen, dass vermüg des vorigen Landtagsbeschluss verschiener Zeit die Kais. Mt. sowohl die Ständ ihre Commissarien gen Kuttenberg, das Bergwerch daselbst zu besichtigen und guete Ordnung auch Aufnehmben zu briugen, abgefertigt, werden doch die Stände berichtet, dass dasjenige, so daselbst zu einem gueten Anfang und Aufnehmbung desselben Bergwerclas durch die Commissarien angeordnet worden, bisher nit allerdings vollzogen worden sein solle. Dieweilen dann auf diesem Bergwerch nit wenig Silber gemacht und vermünzt wurde und also der Kais. Mt. und den Inwohnern dieses Kunigreichs nicht wenig gelegen, so bitten die Stände dieser Kron Behem unterthänigist, Ihre Kais. Mt. wollen solches in wirkliche Vollziehung bringen und komben lassen.

Es bitten auch die Ständ unterthänigist, die Kais. Mt. wollten derselben hievor beschehenen gnädigsten Bewilligung nach auf nägstkunftigen Landtag die gemeine Landesgravamina und Artikel, zuvor und ehe dann was anders zu handlen angefangen und fürgenomben werde, erledigen und denselben, dieweilen sie auf Ihrer Mt. gnädigsten Resolution stehen, einsten zu Genad abhelfen.

Dieweilen auch die Ständ zufoderist der Kais. Mt. gnädigisten Gefallen, dann auch, dass sie Ihrer Kunigl. W. glücklichen Ankunft hieher zum höchsten erfreuet und dies Ihrer Kunigl. W. erstes anstatt der Kais. Mt. gnädigstes Begehren und Suechen ist, sich nach ihrem höchsten Vermügen angegriffen, bitten sie Ihre Kunigl. W. unterthäniglich, sie wollen solche ihre Bewilligung von wegen der Kais. Mt. auch vor sich selbsten zu Gnaden annehmben und sie dabei gnädigst verbleiben lassen.

Nach diesen in der Proposition begriffnen und andern mitangehängten Landtagsartikeln hat der Herr Landkammerer von wegen des Herrnstands Ihre Kunigl. W. unterthäniglich gebeten, sie wollten bei der Kais. Mt. vor den Herrnstand intercediren, dass Ihre Mt. die Tax bei dem Kammerrechten, so dem jetzigen und kunftigen Landhofmeister zuestendig, welchs ein geringes antrifft, bei dem althergebrachten Brauch verbleiben und des nächst verstorbenen Landhofmeisters Erben von wegen solcher Tax an ihren bei der Kais. Mt. habenden Schulden nichts abkürtzen lassen wollten, inmassen dann Ihre Kais. Mt. die Ständ hievor auch unterthänigist gebeten, Ihre Kais. Mt. aber bisher dasselb eingestellt.

Ferner ist auch von wegen des Herrn Präsidenten bei den Appellationen ein Fürbitt von den Ständen beschehen, dass Ihre Kunigl. W. bei der Kais. Mt. vor ihme intercediren wollten, damit Ihre Kais. Mt. ihne bei der nächsten Ihrer Mt. und der Ständ Bewilligung eines Dorfs halben, darinnen ihme ein Eintrag beschehen will und bisher zu kein Erorterung nit komben, gnädigst wollten verbleiben lassen.

Dann auch beschliesslichen umb Intercession von wegen des Herrn obristen Landrichters vermüg seiner überreichten Supplication den 4. Theil des Chometauischen Zolls betreffend.




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