363. Císař Maximilián II. napomíná stavy české, aby za l. 1570 a 1571 zadržalé berně odvedeny byly, i svoluje, aby částky, kteréž hrabství Kladské, Loketský a Chebský kraj, na místě berně byly podaly, od neodvedené sumy berní byly odraženy.

1573, 6. února. Opis souč. v arch. česk. místodržitelství.

Wir haben die furgefallnen und unversehenliche Irrungen und Missverstand des 70 und 71 jahrigen bleibenden Steuerausstands halben aus unsers geliebten Suns uns gethanen sünlichen Schreiben mit Gnaden vernommen. Wiewohl wir uns nun zuvor des Landtagsentschluss genuegsam zu erindern gewisst, so haben wir uns doch dies Einfalls halber von neuem in desselben Abschied ersehen und abermals im Grund anderst nit befunden, als dass auf gemelte zwei Jahr und jedes derselben besonder ein gewisse benennte Summa Gelds, nemblich 75.000 Schock Groschen behemisch bewilligt sei worden, und werden auch also diese 75.000 Schock Groschen nit allein im Anfang specifice gemelt, sondern es wirdet auch solche Summa auf jeden deren zwen Termin des Jahrs ausgetheilt, also dass auf jeden derselben Termin achtunddreissighalb Tausend Schock Groschen behemisch auf eins so wohl als auf das ander Jahr erlegt werden sollen. Und des noch zu mehrer Bekräftigung so wirdet im Eingang des aus dem folgenden 71 jährigen Landtagsbeschluss gezogenen Steuerartikels die vorig Bewilligung auf ein gewisses Deputat gestellt zu sein wieder erholt, und nemblich mit dem Inhalt: nachdem uns von euch den dreien Ständen vom Anfang des Quartals Trinitatis des 70. Jahr an zu raien auf zwei Jahr nach einander folgend eines jeden Jahrs besonder ein ordenliche gewisse Summa Gelds und Hilf auf underschiedliche Termin und Fristen und zu desto besserer und stattlicher Underhaltung des Kriegsvolks zu den vorbewilligten 2 Jahren solche Hilf und Steuer noch ein Jahr lang auf die Häuser, wie solches der Landtagsbeschluss alles ferrer in sich hält und ausweise, bewilligt. Daraus dann nun kräftiglich und nit anderst zu schliessen, als dass die Bewilligung der 2 Jahr endlich auf ein gewisse Summa beschehen und durch die Bewilligung des 3. Jahrs an den ersten Bewilligungen nichts verändert oder aufgehebt worden.

Und obgleich under anderm in derselben Landtags Handlung vermeldt, dass die Steur im andern Jahr nicht hinaus gegeben werden, sonder bei den Steuereinnehmbern bis auf ein kunftigen Landtag verbleiben sollte, damit man nach Gestalt der Ertragung ferrere Underredung und Berathschlagungen halten möchte, was uns darüber für ein Antwort zu geben, als ob ihr der Erstattung berurts Ausstand nit schuldig wäret, das kann euch aus der Ursach auch gar nit eximiren, denn derselb angehängt Vorbehalt gar nicht zu Abbruch der jahrlichen 75.000 Schock Groschen, sonder umb der daneben begehrten Schuldenlasts Hilf willen, gemeint worden, als wo ubervorbemelte 75.000 Schock Groschen und was sonst zu des Lands Notdurften ausgezogen etwas bevor bliebe, damit alsdann die gehorsamben Ständ auf unser genädigistes Begehrn zu angeregter Schuldenlastsbezahlung ein gehorsamiste Antwort geben kunnden, inmassen auch solches der Artikelsbuchstaben klarlich ausweist, wir uns auch dazumalen nach Gestalt des beschwerlichen obliegenden Granitzwesen, wo wir uns mit der volligen gewissen Summa zu vertrosten gehabt haben sollten, mit einem wenigern und sonderlich auf ein soliche zweifliche Arlag und Einbringung nit contentiern hätten künnen lassen, und umb soviel weniger, dieweil wir das Begehrn, des wir sonst gar auf 100.000 Schock Groschen zu stellen entschlossen gewesen; dermassen so leidenlich gemässigt, dass auch ihr die gehorsamben Ständ nach Gelegenheit der mehrern Ertragung des vorigen Anschlags der Schatzung nach nit Ursach gehabt, uns mit einem wenigern entgegen zu gehen. Und da also solcher Ausstand uns auch nit sollt erfolgen, so wäre solche Hilf nit allein schlecht und unerklecklich, sonder auch gegen den andern incorporirten Landen Märhern und Schlesien mit ihrer Bewilligung ein grosse Ungleichheit.

Und dieweil dann die Sachen obangefuertermassen geschaffen, auch die merklich obliegend Noth ermelts Granitzwesens, und mit was heftiger Ungeduld das arm erschöpft Kriegsvolk und sunderlieh die Obristen und Befelchsleut, die sich umb der lang aufgehaltenen Bezahlung willen nit sidierlich bei ermeltem Kriegsvolk finden durfen lassen, umb die Bezahlung anhält, wir aber bei andern unsern merklichen Obliegenden und erschöpften Kammerguetern durchaus kein andere Gelegenheit als eben diese Steuerausstand vor unser haben noch wissen; so versehen wir uns, dass der Stände Meinung nit sein werde, dass uns dieser Ausstand nit vollig soll erfolgen, sonder dass solches aus einem Missverstand herreichen möchte.

Und gesinnen demnach hierauf ganz väterlich und gnädiglich an euch, ihr wollet diese lautere und klare Bewilligung ferner nit difficultiren, vielweniger auf ein kunftigen Landtag verschieben, sonder die augenscheinliche Ehaft, Noth und Gefahr, so aus Nitbezahlung dieses Ausstands den Granitzen gewisslich daräus erfolgen wurde, gehorsamblich und wohl zu Gemuet fueren und auf wohlgedachts unsers freundlichen geliebten Suns ferrers Furbringen und Handlung dermassen erschiessliche Mittel und Weg an die Hand nehmen und auch also gestracks ins ZVerk richten, damit wir solches Ausstands, davon wir dann nit weichen kunnen, ohne entgelt der kunftigen neuen Steuersbewilligung (die ohne das zu den kunftigen verfallenen Kriegsbezahlungen neben aller anderer unserer Land Hilfen bei weitem nit klecken, zugeschweigen dass etwas zuruck an den Ausständen bezahlt werden möcht) auf ehiste kurziste Termin vergnueget und uns auch gewisslich zu endlicher Bescheidung des Kriegsvolks darauf verlassen muegen.

Daneben aber soll uns nit zuwider sein, weil die Grafschaft Glatz, desgleichen der Egeriseh und Elnbognisch Kreis in obberuhrter Bewilligung, so von einer gewissen Summa Meldung thuen, auch begriffen und mit eingezogen werden; dass derselben Gebuer, so sie sich anstatt der Steuer, weil die Handlung ihrer Privilegien halben noch unerörtert, zu raichen bewilligt und uns erlegt, am Ausstand abgezogen und der Bewilligung zu guetem erfolgt werde. Das wollen wir neben dem, dass solche beäehrte Leistung an ihr selbstbillich beschicht, in allen Gnaden gegen euch sammt und sunderlich erkennen und bedenken. [Auf dem Aktenstücke befindet sich die gleichzeitige Bemerkung: "Das Original ist in beheimbischer Sprach gefertigt worden"; aber weder das böhmische Original noch eine Abschrift davon wurde vorgefunden.]




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