2. Císař Rudolf II. oznamuje komoře české o úmrtí svého otce císaře Maximiliana, napomíná ji, aby úřad dále, jako dosavad, spravovala a nařízením arciknížete Arnošta, místodržíciho v Uhřích a Rakousích, se řídila; žádá, aby mu zaslán byl úplný seznam českých důchodů, výdajů a dluhů zemřelého císaře.

V ŘEZNĚ. 1576, 13. října. — Orig. v arch. česk. místod.

Rudolf der Ander von Gottes Genaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc Wolgeborn, gestreng, ehrenfest, liebe Getreuen. Nachdem der allmächtig Gott seinen gottlichen Willen vollbracht und an gestern umb neun Uhr vor Mittag unsern freundlichen geliebten Herrn und Vätern hochlöblicher Gedächtnus von dieser Welt abgefordert, Seiner Mt. Seel und uns allen der ewig Gott genädig und barmbherzig sein welle, und wir dann durch sollichen Fall in das Regiment succediert und kumben sein, so haben wir euch dessen also genädiglich erindern und daneben vermahnen wellen, dass ihr bei dem behambischen Kammerwesen noch wie bisher das beste thuen und demselbigen getreues Fleiss beiwohnen und abwarten wellet, wie unser genädiges Vertrauen zu euch stehet und bis wir uns ferrer darüber mit Gnaden entschliessen. Daneben auch weil der durchleuchtig


hochgeboren unser freundlicher lieber Brueder Ernestus Erzherzog zu Österreich auf unser Ersuechen in der jetzigen Administration und Verwaltung unsers Königreichs Hungern und der Niederösterreichi-schen Lande noch also länger verharren wirdet, so wellet Seiner Lieb nit allein als uns selbst Gehorsamb leisten, sonder euch auch mit schleuniger und wirklicher Vollziehung dermassen und nit änderst gegen Seiner Lieb verhalten, als wann wir zugegen wären und soliches alles selbst geschafft, gehandelt und geschlossen hätten. Und damit auch dieser Veränderung die andern Ambtleut in Beheimb vom meisten bis zum wenigisten ein Wissen und sich darnach zu richten haben, so erfordert die Nothdurft, dass ihnen soliches gleichsfalls verkündet und sie durch euch, die Kammer, derselben Orten (wie es etwo nach Absterben weilend Kaiser Ferdinanden, unsers freundlichen geliebten Ahnherrn, in diesem Fall gehalten) in unserrn Namen dahin vermahnet werden, dass sie gleichsfalls ihren Diensten und Verwaltungen ehrbar und treulich vorstehen und unserer ferrern Resolution also gewärtig sein.

Letzlich, nachdem unser Nothdurft erfordert ein eigentlichs Wissen zu haben, wie es mit allen mehrhöchstgedachts unsers geliebten Herrn und Vaters löblichister Gedächtnus Ambtern und Ein-kumben in Beheimb sowohl auch der darauf liegenden Verweisungen und Ausstand geschaffen sei, so ist ferrer unser genädiger Befehlich an euch, ihr wellet allenthalben die förderliche und ernstliche Verordnung thuen, dass sie alsobald ausführliche und specifizierte Auszug (inmassen und gestalt es nach unsers geliebten Ahnhern weilend Kaiser Ferdinanden hochlöblicher Gedächtnus auch beschehen) abfordern, nämblich wie die Einkumben und Gefällan Steuern, Biergeld, desgleichen Zolls und Ambtgefällen von Kammerguetem und eigenthumblichen Herrschaften in Beheimb und andere Gefäll die nägstverschienen drei Jahr und jedes besonder in ordinali und extraordinari ertragen; item was für Besoldungen, Provisionen, Gnadengaben, Stiftungen und andere Ausgaben, desgleichen Verweisungen und Hauptschulden darauf liegen und zu Beschluss des ablaufenden sechsundsiebenzigisten Jahrs an jeder derselben Sorten Ausgab absonderlich im Ausstand verbleibt, und dass die Verweisungen auch dermassen specifiziert sein, dass man den Anfang und die Conditionen derselben sehen, weliche noch von weilend Kaiser Ferdinanden herrühren und weliche erst bei Zeit unsers freundlichen geliebten Herrn und Vaters lobseligen Regierung gemacht worden, damit man sich in einem und dem andern der Nothdurft nach regulieren müge, und dass soliches alles soviel müglichen befördert werde. Daran beschieht unser gnädiger Will und Meinung. Geben in unser und des Reichs Stadt Regensburg 13. Octobris anno etc76.




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