4. Komora česká projevuje císaři Rudolfovi soustrast nad úmrtím císaře Maximiliana II., i oznamuje, že císařskou pečeť, kteréž při komoře české bylo užíváno, vzala do svého opatrování; prosí za nařízení, jaké opatření komory české se státi má a jak by věřitelé zaplaceni býti mohli.

V PRAZE. 1576, 15. října. — Konc. v arch. česk. místod.

Allergnädigister Herr! Ob dem leidigen Abfall weilend unsers allergnädigisten Herrn Kaisers Maximiliani, hochlöblichister und gottseligister Gedächtnus, den wir dann mit hochbekomberten und gar betrübten Gemüth vernomben, tragen wir, wie billich, getreues unterthänigistes herzliches Mitleiden. Dieweil es aber dem Allmächtigen also gefallen, so müssen wir unsern Willen in sein schliessen. Und alsbald wir dasselb vermerkt, haben wir von dem Registrátor das kaiserliche Siegel, so bei der beheimischen Kammer gebraucht worden, abgefordert und denselbigen verpetschirter in unser Verwahrung genomben, und soll weiter nichte darmit gefertiget werden.

Und so dann durch benennten Abfall unsere Pflicht aufhören und Galli vorhanden, alido die Gläubiger umb Bezahlung Hauptsummen und Interesse anhalten, etzlichen auch ihre Schuldverschreibungen vemeuert werden müssen und mit etlichen umb Stillstand zu handien sein wird, auch das Kammerwesen ohn Schaden und Nachtel kein Stund feiren kann, und vor allem aussei* sondern Befehlch E. Kais. Mt. dergleichen Sachen anzumassen bedenklich furgefallen, wie uns dann auch die Herrn obersten Landofficierer gerathen, bis auf weitere E. Mt. Befehlch stillzuhalten, inmassen sie dann selbst solches gethan und das Landrecht und alle Handlungen, desgleichen bei der Appellation allhie eingestellt: so haben wir demnach des hieigen Wesens der unvermeidlichen Nothdurft nach nicht umbgehen sollen noch können, uns derhalben Bescheids bei E. Mt. gehorsamst zu erholen, furnehmblich aber in Erwägung dessen, dass unser auf jetzo mehr nicht als zwei auf der Kamer sein, davon dann und wie das Kammerwesen allhie zum höchsten bedrängt, vorigen Kais, und auch E. Mt. selbs mehrmals gehorsamiste Anmahnung wegen notwendiger Ersetzung beschehen. Darumben stellen wir in kein Zweifel E. Mt. werden derselben gnädigsten Willen und Gefallen nach, sonderlich aber weil der kunigliche Procurator in Böheim viel Sachen E. Mt. belangend zu verrichten hat, davon er E. Mt. selbst weitläufigem untertänigsten Bericht thut, diese gnädigste Anordnung und Vorsehung zu thun wissen, wie die Kammerhandlungen, sonderlich was den Schuldenlast und Contentirung der Gläubiger, weil gleich itzo der Termin Galli zur Bezahlung eingefallen, E. Mt. zum besten vollzogen und hierin nichts verwahrloset werden möcht. Wir thun etc Actum Prag den 15. Tag Octobris anno im 76.




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