5. Císař Rudolf II. oznamuje místodržícím v království Českém, že úřady v Čechách a v zemích přivtělených, jak od císaře Maximiliana osazeny byly, zůstavuje, i posílá jim mandáty, jež v Čechách po krajích a v zemích přivtělených vyhlášeny býti mají, jimiž se obyvatelé k poslušnosti napomínají.

V ŘEZNĚ. 1576, 15. října. — Koncept v arch. česk. místod.

Rudolphus etc. Hochund wohlgebome gestrenge lieben Getreuen! Nachdem Gott der Allmächtige unsern geliebsten Herrn und Vater hochlöblichster Gedächtnus von diesem betruebten Jammerthal durch den zeitlichen Tod, wie ihr aus unserm jüngsten Schreiben verstanden, ernstlich abgefedert hat, so will uns nunmehr als dem successori und angehenden Kunig zu Beheimb, Markgrafen in Mährern und Lausitz und obristen Herzog in Slesien anders nit gebühren, dann die Regiment und untersetzte Obrigkeiten und Ämter in denselben unsern Landen weiter zu bestellen. Wann sie dann meistestheils allbereit von hochgedachtister Ihr Kais. Mt. seligster Gedächtnus, wie wir anders nit wissen, zuvor wohl versehen und angeordnet, demnach so lassen wir es nochmals darbei gnädigst verbleiben und haben deswegen etzliche Mandata laut inliegender Schrift mutatis mutandis verfertigen lassen, darinnen wir die Unterthanen eines jeden Kreises in Beheimb, dergleichen in den an/lern Landen zum Gehorsamb ihrer vorgesetzten Obrigkeiten vermahnen, die wir euch hiemit übersenden mit gnädigem Befehlich, dass ihr sie an die gehörende Ort bald und unverzüglich bei Tag und Nacht weiter zur Publication verschicken wellet. Das wollten wir euch gnädigst nit verhalten, ihr vollbringt auch daran unsern gnädigen Willen und Meinung. Geben Regensburg den 15. Octobris anno 76.




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