23. Komora dvorská vyvrací ztížnost, kterouž byla podala komora èeská, jakoby se byla nìjakých pøechmatù tím dopustila, že v Horní Lužici bez vìdomí komory èeské nìkteré komorní statky zastavila.

V LINCI. 1576, 13. prosince. — Konc. v c. k. øíšsk. fin. arch. ve Vídni.

Wir haben der Herren vom 28. Novembris nähist verschienen an uns gethan Schreiben, so allerdings eröffeneter und Abends unter Lichts ohne einige Siegel geantwort worden, kurz für Ihrer Mt. Aufbruch allhier zu Linz entpfangen und daraus vernommen, dass die Herren Erinnerung thuen, welchergestalt hievorn bei weilend Kaisers Ferdinanden und Kaiser Maximilians, beider hochlöblichster seligister Gedächtnus, Regierung dieser Brauch gehalten, dass in Sachen und Handlungen bei denen Ambtern, so der behemischen Kammer unterworfen, jederzeit die Vollziehung ihr der behemischen Kammer zu verordenen auferlegt worden, und solchs umb guter Ordnung und Richtigkeit willen und aus mehrerlei bedenklichen Ursachen besehenen; dem aber zwider wären ein Zeit her, und sieder Ernst von Rechenberg die Hauptmannschaft in Oberlausitz angenommen, allerlei Decreta und Befehlich unter unserer Fertigung in Geldhandlungen und Versetzung Kammergüter und andern ausgangen und der behemischen Kammer unbewusst vollzogen worden und wir auf dergleichen Fertigung vielleicht anderer Geschäft halber nicht Achtung geben hätten können. Und wiewohln euch Herren dardurch nichts zu noch abgehe, auch nicht gemeinet, sich in ein mehrere Expedition einzudringen, weiln aber solchs der behemischen Kammer zu Verkleinerung gereichen thue und das Ansehen hab, als traue man den untergegebenen Haupt- und Ambtleuten mehr als der Kammer, so hätten die Herren solchs umb Abstellung an uns zu gelangen nothwendig angesehen, welchs auch billich beschehe und für-nehmblichen dies dabei zu bedenken, dass Ihrer Kais. Mt damit nit wohl gedienet, sondern vielmehr hinderlich als furderlich und eine Handlung der andern zuwider sei, wie es die Herren in jüngster Anticipierung mit den oberlausitzischen Städten mit wenig Fromben im Werk befinden. Wann nun die Geldhandlungen und Versetzung der Güter von den Herren genommen und gleich eine neue Kammer in Oberlausitz an und aufgerichtet und dergleichen Verhinderung und Eingriff von mehrerlei Orten, wie auch von der schlesischen Kammer mehr als eins, sonderlichen in Niederlausitz beschehen, zugefügt wurden, wie den Herren das Wesen länger zu erhalten oder ihnen ihre Pflicht zu bewahren müglichen sei, weiln sie kein Wissen, wie und wasgestalt die Güter versetzet und die Verschreibungen nicht bei euch, auch nit mit dem behemischen grossen Insiegel gefertigt werden, und wann die Verpfändung der Güter zuvorn auf die Kammer gelangete, so wurde man dieselben durch unverdächtige taugliche Personen bereiten und erkundigen mugen, ob nit andere ungelegenere Güter, die ohne wenigen Schaden und Beschwerung der Gestift versetzet oder in andere Wege der Sachen Rath geschafft werden möchte, welchs aber dergestalt nicht sein könne, weiln neulicher Zeit die Verpfändung zweier Dörfer Sigmunden von Zicka allein durch gedachten von Rechenberg auf habenden Befehlich vollzogen, derer sich der jetzige Abt nicht wenig beschweret, auch umb Wiederabtretung derselben gebeten habe, daraus dann allerlei Confusiones und Unrichtigkeiten zu gewarten, und was des Dings sonst mehr ist.

Ob nun wohl auch angemeldet wirdet, dass die Herren nicht das ihrige, sondern allein Ihrer Kais. Mt. Nutz und Bestes bedenken und derselben Nachtheil verhüten, auch solchs Schreiben anders nicht als wohlmeinend gethan haben wollen, so wollen wir es doch anderer Gestalt auch nicht verstanden und beneben den Herren hinwider freundlicher Meinung nit verhalten haben, dass wir in keinen Zweifel setzen, ihnen sei wohl bewusst, dass wir den mehrem Theil in unserm Mittel, doch allein bei Kaiser Maximilian Zeiten, ein gute lange Zeit dem Kammerwesen auch beigewohnet, daher uns dann auch nicht unbekannt, was also bei den Kammern der Gebrauch sein sollt; und dieweiln eben dasselb noch bis auf dato unser Dienst, so wolle uns auch keinesweges nit gebühren, etwas der Kais. Mt. und dem Kammerwesen zu Nachtheil zu übersehen. Und ist eben das, davon Meldung beschicht, zur Zeit weilend Kaiser Maximilian des Andern mehrhochlöblichster Gedächtnus und auf derselben Ihrer Kais. Mt. gewisse Anordnung beschehen, derowegen so können wir nit verstehen, was seither dem angezogenen Gebrauch zuwider gehandelt worden sein solle. So ist auch die oberlausitzische Lehenshandlung in praeiudicium der behemischen Kammer gar nit erfolget, dann Ihre Kais. Mt. dieselb als zum Theil in Regimentssachen auf vorgehende Berathschlagung der Herren obristen Officierer der Kron Beheimb zu Hof handlen und mit des Lands Abgesandten aus Oberlausitz schliessen, auch folgends dem von Rechenberg als damals Ihrer Kais. Mt. Kammerrathe in Behemb und itzigem Hauptmann in Oberlausitz, weiln man zu dem Wahltag gegen Regensburg, auch auf der Granitzen in Hungern Geldes bedurft, nicht allein des Orts, sondern auch anderwo auf der Stand aus Oberlausitz bewilligte Summa und gar nicht auf Gefälle, die euch als der behemischen Kammer eingeräumet waren, zu anticipieren befehlen lassen.

Was aber angezogen wird, dass durch die schlesische Kammer in denen Ämbtern, der behemischen Kammer zugehörig, Eingriff gethan sein sollen, davon wird in specie nichts angemeldet, derwegen wir auch darauf nichts antworten mögen, sonder da was angebracht wirdet, seind wir erbietig, bei Ihrer Kais. Mt. zu befurdern, damit dasselbe nicht allein abgestellt, sondern auch künftig verhütet bleiben solle.

Was dann die Verpfändung der zweier Dörfer, so Sigmunden Zicko beschehen und sein Anlehen der zehen Tausend Gulden rheinisch anlangend ist, da werden sich die Herren selbst haben zu erinnern, was sie am 25. Januarii 75, jetzo zwei Jahr vergangen, von wegen des Abts zur Neuenzeil todlichen Abgang und der bösen und üblen Haushaltung bei dem Stift an Hof gelangen lassen und zu des ganzen Klosters Bereitung gerathen, dass auch vom 7. Februar Resolution erfolget und solche Bereitung mit dem ehisten furzunehmben befohlen, auch am 25. Junii beruhrts Jahres hernacher weiter Vormahnung beschehen. So ist auch obgemeltes Jahres den Herren vom 14. Juni sein Zicko des Anlehens und Dörfer halber gethaner Furschlag der Kais. Mt. damals in nähister Audienz furzu-bringen und Bescheid zu nehmben mit Decreto übergeben, dass also nichts ohne Vorwissen der behemischen Kammer anfänglich gehandlet worden. Weiln aber die Sachen sich lang verzogen, wie sich die Herren, was des Verzugs Ursachen gewesen, selbst am besten zu erinnern wissen, und das Granitzwesen in Hungern, weiln der Bascha zu Ofen eingefallen und etlich Granitzhäuser eingenommen, in höchste Gefahr kommen, also Ihre Kais. Mt. in aller Eil Geldes bedürftig gewesen, so ist gleichwohl in solcher äussersten Noth von Ihrer Mt. befohlen und von mehrer eilender Befurderung wegen dem von Rechenberg und Esaias von Minkwitz, als die derzeit in der Bereitung des Stifts Neuenzeil gewesen, neben Uberschickung etlicher Credenzschreiben auferlegt worden, hin und wieder sich zu bemuehen, ob auf die Guter, derer das Stift Neuenzell uber gnugsamben Unterhalt entrathen möcht, ein ansehenliche Summa Gelds gegen Verpfändung oder Hinlassung derselben erhandlet werden möchte, damit Ihre Mt. dasselb zum Granitzwesen hätten anzuwenden; aber es seind nicht mehr als die zwei Dörfer dem Zicko, und doch mit der Fursehung vorpfändet, dass daran auch nichts begeben, dann die Verschreibung vermag, dass er nicht mehr als sechs per cento Nutzung haben und was mehrers an Nutzungen sein wirdet, das solle ihme jährlich an dem Interesse seines Anlehens, wie solchs die Abrede, welche der von Rechenberg nicht allein, sonder Esaias von Minkwitz, Landshauptmann in Niederlausitz, und Gotsche von Wolframsdorf als die Commissarien vollzogen, vermag, abgeraitet und abgezogen werden. Und stehet des gantzen Stifts Neuenzeil Wohlfahrt itzo allein bei euch Herren und derselben Berathschlagung, als da nun ein Jahr, wie der von Rechenberg bericht, die Bereitungsrelation sambt den Einschlüssen zur behemischen Kammer übergeben worden ist, dass dieselbe furgenommen und auf der Herren vorgehende Bericht bessere Haushaltung des Orts angestellt und ehist befurdert werde. Wir können gleichwohl nicht wissen, wie hoch sich der jetzige Abt dieser Verpfändung halber bei euch beklagt haben mag; aber das werden die Herren ingedenk sein, dass der vorgehend Abt selbst angehalten, weiln diese zwei Dörfer dem Stift weit und ausser des Stifts Gründen entlegen, ihme zuzulassen, dass er solche verpfänden und umb die Pfandsumma andere bessere zu des Stifts Wirthschaften nahend gelegene Güter einlosen muge. Und irret an diesem nichts, obgleich der Contract nicht mit dem grossen behemischen Siegel gefertigt, dann solchs der Kais. Mt. kein Nachteil geben kann, sondern sollte es ein Mangel sein, so wirdet es mehr dem Part, welchs die Auszählung darauf gethan, ein Mangel als Ihrer Mt. Schad oder Nachteil sein. Aus welchem also erscheinet, dass euch Herren nichts verborgen blieben, sondern ungezweifelt auch in der Bereitungsrelation, da dieselb furgenommen, befunden wäre worden. So ist hernacher eben solchs von Ihrer Kais. Mt. den Herren von 15. October 75. Jahres entdeckt und zugeschrieben worden, dass bei dem von Rechenberg befurdert wurde, damit des Zicko und ander Geldposten furderlichen an Hof geschickt wurden, dessen sich dann vom 25. October bemeltes Jahrs also erboten worden.

Und dieweiln dann wir als die Hofkammer hierinnen für uns selbst nicht gehandlet, so hat uns auch anders nichts gebührt, als was wir von Ihrer Kais. Mt. Befehlich gehabt zu vollziehen; dann sollte die Hofkammer sich erst bei euch Herren uber Ihrer Mt. zuvorn gegebenen ausdrucklichen Befehlich Bescheids erholet haben, weiln sie dahin nit gewiesen sein, so hat es je auch bei Ihrer Mt. keineswegs verantwortlichen sein wollen, wie es der angehorten bevorgestandenen Gefahr halber, dann auch den Vorzug an ihm selbst nicht leiden hat können, derenwegen wir auf der Hofkammer das verrichtet, so wir gegen ihnen itzt und menniglichen wohl zu verantworten und Befehlich geben haben. Und wann uns von Ihrer Mt. auferlegt worden wäre, in Oberlausitz ein neue Kammer aufzurichten, so hätten wir es der schuldigen Gehorsamb nach zu vollziehen auch nicht umbgehen sollen und denen, so es zuwider gewest war, Ihrer Kais. Mt. verantworten lassen. Und wollen die Herren keinen Zweifel in uns setzen, dass wir ihnen in dem, was ihnen zugethan, einige Verhinderung sein, sondern vielmehr, soviel Ihrer Mt. und dem behemischen Kammerwesen zum besten gelangen und gereichen mag, jeder Zeit alles getreuisten Fleisses befurdern wollen, wie dann uns als der Hofkammer solchs furnehmblichen obliegt und kein anders zu thuen gebühret. Welchs alles wir euch Herren hinwieder in aller Freundschaft auch anderer Gestalt nicht, dann allein guter Meinung anzumelden nit umbgehen mugen, als denen wir jeder Zeit in allen dem, was ihnen von uns dienst und lieb ist, gewillet. Und damit gottlicher Gnaden befohlen. Geben Linz den 13. Tag Decemb. anno 76.




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