30. Komora dvorská a Česká podávají císaři své dobré zdání o artikulích, kteréž by na nejblíže příštím sněmu předloženy býti měly.

1577, 12. ledna. — Konc. v arch. česk. místod.

Memorial der Artikel, so von beiden der Hofund behmischen Kammer der Rom. Kais. Mt., unserm allergenädigistem Herrn den 12. Januarii des 77. Jahrs in die Proposition des bevorstehunden Landtags zu inseriren in Unterthänigkeit furgebracht worden


[Titul takový jest v konceptu přetržen a na místo to položeno: "Vermerkte Landtagsartikel, so die Rom. Kais. Mt., unser allergnädigster Herr, derselben unvermeidlichen Nothdurft nach an die Stände der Krön Beheim zu begehrn nicht wohl zu umbgehen vermeinen, jedoch zu ferner Resolution gestellt." Nadpis tento byl zajisté napsán, když artikulové tito po úřadě obou komor a vedle resolucí císařské nejvyšším úředníkům zemským k dobrozdání podáni byli.]

Erstlich das Begehen der Granitzhilf halben, wie zuvor im 75. Jahr, do nicht so grosse Noth als jetzo verhanden gewesen, beschehen, auf zweimal hundert Tausend Thaler fünf Jahr lang nacheinander zu richten; entgegen den Ständen zugelassen sein soll, auf Mittel und Weg zu gedenken, damit ein leidliche und in allbeg ein solche christliche billiche Gleichheit gesucht und erhalten werde, darmit der Arm vor dem Reichen nicht beschwert werde. Do auch ihr der Stand Contributionshilf nach ihrem eignen Anschlag ein mehrers als die 200.000 Thaler austruegen, soll solche Ubermass niemand andern als ihnen den Ständen zu gemeines Lands Nothdurften anzuwenden zugelassen sein; wanns aber nicht soviel ertrugen, der Abgang von den Ständen Ihrer Kais. Mt. erstatt werden.

Dieweil man auch dem Kriegsvolk auf der Granitzen in Hungern ein grosse merkliche Summa Gelds schuldig, und do jetzo bis in 200.000 in Eil zusammen gebracht werden könnt, dardurch bis in 50.000 Thaler Ihrer Kais. Mt. zu gutem zu erhalten war, derhalben mit den Ständen dahin zu handeln, ob sie darzu zu bewegen, dass sie in Abschlag ihrer Bewilligung ein solche Summa Gelds unterthänigist furleihen oder sonst Mittel und Weg, wie und wo irgend ernennte Summa zu Händen zu bringen,anzeigen und sich hernach wiederuniben aus den Steuersgefällen, wann die einkomnien, bezahlt machen wollten, des Versehens, weil die Reichsständ, als denen die Gefahr nicht so nahend liegt, sich dennocht uber ihr Gewohnheit in ihren Bewilligungen auf sechs Jahr lang hoch angegriffen, dass sich demnach die Stand dieser Krön Behem uinb soviel desto willfahriger erzeigen werden, in Bedenkung, dass solche der Eeichsständ Hilf dennocht nicht gereichen kann, aus Ursachen, dass man jetzo, weil der Erbfeind dieser Jahr her so weit furbrochen und an mehr Orten Einfall gethan, die Granitzen bass als zuvor stärken müssen, welche doch dennocht nichts ubrigs gesichert, derwegen Ihr Mt. jetzo umb fünfmal hundert Tausend Thaler jahrlich mehr haben müssten.

Auf Befestigung der Granitzen, damit der Feind, da die Bergstädt verloren werden sollten, seinen Fuess in diese Land nicht zu setzen hätt, 50.000 Thaler zu begehren, welches Geld allein an die Ört, daran dieser Krön Behem und den incorporirten Landen gelegen, mit ihrem der Stand Eath und Vorwissen und durch ihre Leut angewendt werden sollt.

Das Biergeld auf ein gewisse Summa, soviel die 4 Biergroschen in mittern Jahren ertragen, allbeg zu Quartalszeiten zu erlegen, auch auf 5 Jahr lang zu richten; da es nun ein mehrers ubers Deputat austragen wurdet, soll die Ubermass den Ständen erfolgen, der Abgang aber durch sie Ihrer Kais. Mt. erstatt werden.

Die Einbringung solcher Gefäll soll auch ihnen den Ständen durch ihre selbst darzu bestellte Leut zu handeln zugelassen sein, doch dass dieselben Ihrer Kais. Mt. sowohl als ihnen mit Pflicht zugethan sein sollen.

Soviel der römischen Kaiserin, unserer allergenädigisten Frauen, Biergroschen betrifft, derselb würdet nach dieser zugetragenen Veränderung mit besserer Gelegenheit durch Ihre Mt. selbst an die Stand zu gelangen sein, dahin zu trachten, damit zu Erhebung hochstgedachter Kais. Mt. als eines Kunigs zu Behem Eeputation und Hochheit ein mehrers Einkomben gemacht werden möcht.

Zu Ablegung des Schuldenlasts von den Ständen zu begehren, wo nicht länger, doch auf zehen Jahr lang jährlich dritthalbhundert Tausend Thaler zu halben Jahrszeiten zu erlegen und selbst auf Mittel und Weg bedacht zu sein, die leidlich und ein Gleichheit auf sich haben und erspriesslich sein mugen.

Die Egerischen und Elbognischen Kreis, sowohl die Grafschaft Glatz hieher zu erfordern und sie dahin zu vermögen, sich in Beichung der Hilfen mit den Ständen der Krön Behem zu vergleichen.

Bei den obristen Landofficirern noch vor dem Landtag darab zu sein, damit der nächst Lichtmesstermin vermug der Landtagsbewilligung sowohl auch die Steuer -und Bierrest eingebracht werden.

Item den Artikel wegen Reichung des Biergelds in Bergstädten mit den Herren obristen Landofficirem zu berathschlagen, ob sie unangesehen ihrer habenden Privilegien zu Reichung des Biergelds zu bewegen.

Mehr die Stand zu ermahnen zu endlicher Richtigmachung der Steuerraitung deputirten Ausschuss verfasste Relation


[Artikul tento jest nejasný, má snad býti: die Stände seien zu ermahnen, dass die Relation, welche von dem zur Steuerrechnung deputierten Ausschüsse verfasst wurde, endlich erledigt werde.]

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Bei den Ständen zu verfugen, dass die angefangene Steuerund Biergeldsraitung befordert, sowohl auch des Biergeldshalben, so die Steuereinnehmber neben der Steuer von den Kreiseinnehmbern und Städten empfangen, item wegen der römischen Kaiserin Biergroschen ordentliche Raitung auf-genomben werde.

Item die Eibschiffahrt als ein hochnutzlich Werk nicht allein Ihrer Kais. Mt., sonder dem ganzen Kunigreich Beheim zu guetein zu befurdern.

Nachdem auch Ihrer Kais. Mt. vermug Kaiser Karls des Vierten Maiestatbrief des Bergrecht von den Weingebirgen auf drei Meil Wegs umb Prag gebührt, und aber die Grundherren vermeinen, weil sie ihre Güter in der Landtafel haben, des nicht schuldig zu sein, dass demnach dieser Artikel mit den obristen Herren Landofficirern gleichermassen in Berathschlagung gezogen und zu billicher Erörterung gebracht werde.

Die allgemeine einhellige Defensionordnung wegen unversehener Einfäll an seinen gehörigen Ort zu remittiren.

Ob der Universität halben in der ■ Proposition etwas zu gedenken oder gar zu übergehen sei, beiderleiseits Religionsverwandten hierüber zu vernehmen [Odstavec ten jest v konceptu přetržen.]

Furnehmblich aber, ehe die Proposition gestellt, dass Ihr Kais. Mt. mit den vertrautisten obristen Herren Landofficirern, als die umb Gelegenheit dieses Lands und was sich thuen wirdet lassen oder nicht, Wissenschaft haben, dieser jetzo erzählten Artikel halben allergenädigist conversiern und von ihnen, folgunds auch von den andern Herren Landofficirern ihr Guetbedunken, worauf der Furtrag und das Begehren zu stellen, alles anhören.




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