41. Zpráva o podané císaøi odpovìdi, kterouž pán z Rožmberka jménem a na místì stavù èeských na vznešení snìmovní pøed císaøem byl pøednesl.

1577, 8. února. — Konc. v arch. èesk. místod.

Di Artikel, welche der Herr von Rosenberg den 8. Februarii E.Kais.Mt. im Namen aller dreier Stände dies Kunigreichs Beheim unterthänigist fürgebracht hat.

Es hätten alle drei Stände dieses Kunigreichs Beheimb E. Kais. Mt. dieses unterthänigist fürzubringen befohlen, dass sie die Proposition und was E. Kais. Mt. sonst daneben mündlich fürgebracht hätt, unterthänigist vernommen und es in fleissiger Berathschlagung gehabt, und was sie nach gehaltener Berathschlagung bis hieher hätten handien, verrichten kunnen und soviel die Zeit hätt leiden mügen, das wollen sie E. Kais. Mt. unterthänigist fürbringen.

Und erstlich, dass in dem Fürtrag vermeldet und angezogen wird, wie, welchergestalt und wann Gott der Allmächtige Ihr Mt. geliebsten Herrn Vater hochlöblichister Gedächtnus von dieser Welt abgefedert, das hätten sie alsbald damals, als ihnen die traurige Zeitung zukommen, sowohl auch jetzo mit betrübtem Gemüth vernommen und künnden bei sich wohl befinden, dass E. Kais. Mt. aus sohnlicher schuldiger Pflicht daraeber furnehmlich vor andern ein grosse Betrüebnus hätten, sie trugen auch derhalben mit E. Kais. Mt. als derselben getreue Unterthane ein christlichs treuherzigs Mitleiden. Und weil in der Proposition von E. Mt. vernunftig vermeldet worden, dass auch die ganze Christenheit,deren Ihre Kais. Mt. vaterlich und gnädigst furgestanden, darueber billich zu klagen hätte, erkenneten es alle drei Stand auch vor sich selbst gar wohl, dass Ihr Kais. Mt., so mit hohem Verstand und Vernunft von Gott begabt gewesen und ihr Kegiment gar weislich geführet hätten, je mehr sie es auch betrachteten, je länger je mehr es ihnen zu Herzen gienge, und furnehmlich darumb, dieweil alle drei Stände gespüret und im Werch befunden, wie ganz vaterlich und treuherzig Ihr Mt. dies Kunigreich Beheimb gemeint, dass also Ihre Kais. Mt. mit derselben löblichen Vorfahren von wegen der Gutthat, die sie diesem Kunigreich erzeigt, wohl solle und müge verglichen und hoch geruhmet werden, dann Ihre Kais. Mt. sie die Stand nit allein bei ihren Privilegien, Freiheiten und alten löblichen Gewohnheiten habe verbleiben lassen, sie gnädigst darob geschützt und gehandhabt, sondern auch viel Mängel und Unvernehmen, so ein lange Zeit zwischen den Ständen gewähret, vor wenig Jahren zu Vergleichung und Erörterung bracht und es mit den Ständen, wie gedacht, ganz gnädigst und herzlich gemeint. Und weil Ihre Kais. Mt. gnädigst befunden, dass dieses Kunigreich sambt den andern incorporirten Landen nit des Vermugens wäre, dem Erbfeind der Christenheit allein Widerstand zu thun, derwegen hätten Ihr Mt. vor sich Selbsten und auf ihrer der Stand Begehren nit unterlassen, aus vaterlichem Willen und gnädigster Fürsorg bei Churund Fürsten des heiligen Reichs umb Hilf zu handien, wie es. dann Ihr Kais. Mt. im Werch erwiesen, ihres Gesunds nit verschont, sonder sich in ihrer grossen Leibsschwachheit in schwere, gefährliche Eeisen begeben, es gar embsig und fleissig ausgericht, auf dass dem schweren Wesen und Uberdrangnus des Erbfeinds desto besser gesteuert würde, und solch Ihr Mt. treues vaterlichs Herz gegen der Christenheit, auch ihren Kunigreichen und Landen in embsiger Arbeit endlich mit dem Tod bezeuget. Und da Ihr Kais. Mt. die Christenheit in solcher treuherziger Fürsorg nit bedacht, sonder derselben Gesunds mehr in Augen gehabt und was gewartet, hätten sie sonder Zweifel länger leben und regieren mügen; es hätten aber Ihr Mt. viel lieber ihr Leib und Leben in die Schanz schlagen, dann die Christenheit und ihre getreuen Unterthanen verlassen wellen, welches Gott der Allmächtige Ihr Kais. Mt. mit der ewigen Kron und Freude reichlich erstatten wird, und es wollten die Stände Gott den Allmächtigen darumb embsig zu bitten ohn Unterlass nit aufhören, dann sie wohl Ursach genueg, Ihrer Mt. loblich christlich allezeit zu gedenken. Und es wären die Stände daneben nit wenig erfreut, dass E. Mt. weiter fürbracht, sich zu befleissen, in derselben löblichen Vorfahren Fusstapfen zu treten, und gehe ihnen unterthänigst zu Herzen, dass E. Mt. sie die gehorsamen Stände mit und neben sich anziehen, solchs bei göttlicher Allmächtigkeit zu verbitten und zu erhalten, künnen auch kein anders vermerken, dieweil E. Mt. es an dem rechten Ort durch göttlichen Segen anfahen, von dannen der höchsten Potentaten Praeeminenz und Hochheit herkumbt, und also E. Kais. Mt. christ-lichs und wohlmeinendes Gemüth daraus zu spüren, der allmächtige Gott werde E. Mt. und ihr der Stände inniges Gebet erhören, damit alles in E. Mt. Regierung dermassen angestellt werden müge, so fumehnilich zu Erhaltung Gottes Ehre und zu Wohlfahrt gemeiner Christenheit, auch dieses E. Mt. Kunigreichs Aufnehmen, Nutz und Bestem gereichen müge.

So hätten auch die Stände gehorsamblich vernommen, dass E. Mt. aus gnädigister Neigung, so sie zu dieser Nation und Kunigreich trüge? sie anfangs, unangesehen allerlei Ungelegenheit, vor andern Unterthanen zum ersten haben besuchen wellen, welches sie von E. Mt. zu unterthänigistem hohen Dank annehmen, wollten sich auch befleissen, E. Mt. zu dergleichen gnädigsten Zuneigung mehr Ursach unterthänigist zu geben, E. Mt. machten auch die gehorsamben Stände dardurch desto geneigter und guetwilliger gegen E. Kais. Mt., insonderheit dieweil sich E. Kais. Mt. gegen ihnen den Ständen, wie oben zum Theil auch angezogen, ausdrücklich erklärt, ihren Nutz und Bestes, wie von derselben löblichen Vorfahren besehenen, zu befodern und sie in gnädigstem Schutz zu halten, und wären nun darauf verursacht worden, E. Kais. Mt. ihr etzliche Ob- und Anliegen dieses Kunigreichs, wie folgt, fürzubringen.

Betreffend die Confirmation des Landes Privilegien, dieweil in denselben nichts verändert, sonder es sich mit E. Mt. löblichen Vorfahren vergleichet, thun sie sich desselben gegen E. Kais. Mt. unterthänigist bedanken und versehen sich keines andern, E. Mt. würden sie nit allein bei demselben verbleiben lassen, sondern sie auch derwegen mit Gnaden schützen und handhaben; die gehorsamen drei Stände wollten es auch gegen E. Mt., wie dann bei derselben Vorfahren auch besehenen, ungespart Leibs, Guets und Bluets unterthänigist verdienen.

Und so viel die Land- und andere Ämbter dieses Kunigreichs betrifft, so unersetzt und sich nach E. Mt. geliebsten Herrn und Vätern todtlichen Abgang erlediget haben, künnten die ohne sondere grosse Beschwer dem alten löblichen Gebrauch und der Landsordnung nach länger keinen Anstand leiden, dieweil die obristen Officirer und untern Ambtleut, sowohl alle andern Personen, die bei den Gerichten und Ämbtern gebraucht werden, von neuem wiederumb müssten vereidet werden; es künnte auch fumehmblich das Landrecht in Kraft der Landsordnung ordentlicherweis, zuvor und ehe solches beschehen, nicht gehalten werden. Bitten derhalben unterthänigst, dass E. Mt. solche Bestellung und Ersetzung der Ämbter zum schleunigisten ohne allen Verzug gnädigst befodern wollten.

Die Stände erachten auch selbst, wie E. Mt. ihnen weiter gnädigst hätten fürtragen lassen, vor ein hohe Nothdurft, dass E. Mt., alsbald es derselben müglich, zu Empfahung der Erbhuldigung und Verrichtung anderer nothwendigen Artikel in der Kron Beheim incorporirten Lande sich begäben, und dass derwegen E. Kais. Mt. aus jetzo bemelten Ursachen die Beiwohnung in diesem Kunigreich zu demnial nit wohl würden continuiren können, und spürten die Stand abermals heraus E. Kais. Mt. gnädigste Vertraulichkeit gegen ihnen, welchs sie zu unterthänigem Dank annähmen.

E. Mt. sollten sich auch zu den gehorsamen Ständen gnädigst versehen, dass sie alles das, so E. Mt. zu Vermehrung auch Erhaltung E. Mt. Reputation und der Kron und ihnen zum besten gereichen mag, gehorsamblich und treuherzig rathen, befodern und vorbringen helfen wollten. Und nachdem E. Mt. selbst Anregung gethan, wie in E. Mt. Abwesenheit das Regiment allhie am besten und nützlichisten bestellt werden möchte, welchs dann ein hochwichtiger und nothwendiger Artikel ist, als bitten die Stände gehorsamist, E. Kais. Mt. wollte sich diesfalls ihres gnädigsten Gemüths gegen ihnen erklären, so wollten sie auch alsdann ihr unterthänigs räthlichs Gutbedunken E. Mt. zu derselben besseren Resolution gehorsamblich furbringen.

Ferner haben die Stände E. Kais. Mt. unterthänigist gebeten, ihren generai und particular Beschwerungen, so sie auf jetzo berathschlaget haben, allergnädigst abzuhelfen.

Nachdem die Erbeinigungen zwischen E. Mt. und derselben Kron Beheim und den drei weltlichen Churund andern Fürsten zu verneuern, sei solcher Artikel zuvor auch mehrmaln geregt worden, doch meisten Theils unerledigt verblieben. Nun wären zu solchem actu allreit Personen verordnet worden, welche sich auf E. Mt. Befehlich des Gehorsambs verhalten, auch jetzo weiter in den jetzigen Land-tagsbeschluss gebracht und inserirt werden sollten. Und weil solchs gar ein löblichs und guets Werch ist, sonderlich in diesen gefährlichen Zeiten, damit man mit den Nachbarn allenthalben in gueten Vernehmen stehe, welchs den Unterthanen allerseits in derselbigen Gewerben und Handtierungen mehr Gedeih, Aufnehmen und ander Wohlfahrt an ihren Nahrungen bringen würden: derwegen ist an E. Mt. ihr der dreier Stand gehorsamiste Bitt, E. Kais. Mt. geruhen solche Verneuerung der Erbeinigungen, furnehmlich der mit den bemelten dreien weltlichen Churund andern aniainenden Fürsten, zu dem schleunigisten ins Werch zu richten und zu guetem End bringen zu helfen.

Sie erinnern auch hieneben E. Kais. Mt. unterthänigist, dass in der Sächsischen Erbeinigung von wegen beiderseits Unterthanen Schulden noch ein Artikel zu liquidiren, dardurch die Leut, da dem nit schleunig abgeholfen, hochlich beschwert werden und keine schleunige Hülf erlangen mugen. Und wiewohl man diesen Artikel zuvor auch auf den Landtagen tractiert und die Stände allreit Personen zu solcher Vergleichung geordnet, so sei es allein darumb stecken blieben, dass E. Mt. geliebster Herr und Vater, hochlöblichister Gedächtnus, sich mit Ihr Churfürstl. Gnd. der Zeit und Zusammenschickung hätten vergleichen sollen. Und dieweil durch E. Mt. solchs alsbald kunnt erledigt werden, zweifeln die Stände gar nit, E. Mt. würden gnädigst darauf bedacht sein, dass es zum schleunigisten vollzogen, eine billiche Vergleichung gemacht und dieselbe hernach in die Erbeinigung mit einverleibt werde.

Anlangend die Landgranitzen, sei von solchem gleichsfalls viel und oft in Landtagen berathschlagt und allweg für gut und nothwendig befunden worden, dieselbigen je eher je besser zu Erhaltung E. Mt., der Krön, auch derselben Inwohner Grund und Bodens in Eichtigkeit zu bringen. So dann zum Theil die Churund Fürsten selbst darumb angehalten und die gueten Wettertäge herzunaheten, ist der Stände unterthänigist bitt, E. Mt. welle demselben kein Anstand geben, sonder sich mit den benachbarten Churund anrainenden Fürsten forderlich der Zeit, Malstatt und anderer Nothdurft halben vergleichen, so wollten sie die drei gehorsamen Stände auf jetzigem Landtag auch Personen wiederumben darzue deputiren und an der verstorbenen Stelle andere, auch was sonst vonnöthen, durch Vollmacht ersetzen und solchs alles in den Landtagsbeschluss mit einkommen lassen.

Es erinnern die Stand E. Kais. Mt. noch ferner unterthänigist, dass Sachsen und Brandenburg beide Ihre Churfürstliche Gnaden mit grosser der Stände Beschwer etzliche ansehenliche Lehenstuck, Herrschaften, Schlosser und Güeter, doch mit ausdruckenlichen conditionibus zu ihren Händen bekommen. Ob nun wohl Kaiser Karls des Vierten, hochlöblichister Gedächtnus, Begnadung und Privilegium, so er den Ständen dieser Kron Beheimb gegeben, ausdruckliche Mass gäbe, wie es diesfalls gehalten werden sollte, so hätten doch die Stände auf Ihr Mt. seliger Gedächtnus Begehren darumb fümehmblich darein bewilliget, damit beide Ihre Churfürstl. Gnaden E. Mt. desto geneigter werden und E. Mt. durch ihre B eforderung umb soviel leichter das Kaiserthumb erlangen möchten. Weil dann nun solchs erfolgt und es E. Kais. Mt. also zu mehrer Dignität, grössern Ehren und derselben eignem Frommen kommen, so bitten die gehorsamben Stände unterthänigist, E. Mt. welle in Betrachtung derselben ihrer unterthänigen und treuherzigen Wohlmeinung sie auch entgegen gnädigst bedenken und ihnen bemelts Privilegium Caroli Quarti, dessen Confirmation auch E. Mt. geliebster Herr und Vater, hochlöblichister Gedächtnus, ihnen hievor zuegesagt, von Wort zu Wort noch bei diesem währenden Landtage gnädigst confirmiren und bestätigen, damit es neben den Landsund anderen der Stände Privilegien auf dem Karlstein gelegt und verwahret werde.

Und nachdem verschiener Zeit von wegen der Münz in voigehenden Landtagen allerlei gehandelt worden und was noch etwa diesfalls weiter zu handien, hätten es jetzo die Stände gern in ferner Berathschlagung genommen und verhofft, solches Ihr Mt. neben diesen ihren Beschwerungen alsbald gleichfalls fürzubringen; weil aber die Zeit kurz gewesen, sollte es mit dem allerforderlichisten besehenen und E. Mt. schriftlich übergeben werden; dann die Stände befinden, da es ein langen Anstand haben sollte, dass es E. Kais. Mt. und dem Kunigreich Beheim gar hoch nachtheilig sein und zu grossein Schaden gereichen würde, in Ansehung, obgleich die Bergwerch in dieser Kron Beheim jetziger Zeit nit in hohen Würden, sonder sehr gefallen, so würde doch jährlich, wie sie berichtet worden, in die 50.000 Mark Silbers vermünzt, aber E. Mt. guete und gerechte Münz wird gar wenig im Land, sondern allerlei ausländische, frembde und geringe Münz zu E. Mt. und der Stände Verderb gefunden, und wäre derwegen ein sondere hohe Nothdurft, darauf bedacht zu sein, damit solchem Schaden mit dem ehisten fürkommen und gerathen werden mächt


[In margine: "Ferner der Stände Guetbedunken zu gewarten.— Dále položen jest v konceptu pøetržený artikul, jenž ète se v tato slova: "Betreffend etzliche Erblehengüeter, die durch Verkaufung und Verwechslung wider alten löblichen Gebrauch in die Hoftafel kommen sein sollen, ist sich alles gründlichen Berichts bei der Hoftafel, da solchs inserirt und eingeleibt, wohl zu erholen. Weil dann die gehorsamen Stände spüren,
dass E. Mt. Gemüth gar nit ist, etwas der Stände privilegiis zu derogiren, ist der Stände gehorsamist Bitt, E. Mt. geruhen dem Herrn obristen Hofrichter und den Unterambtleuten bei der Hoftafel diesen Befehlicb. schleunig zu thun, solchem allen treuen Fleisses nachzusuchen, damit man auf den Grund kommen könne, was auf ungleichen Bericht gefertigt, und sich nachmalen E. Mt. desto besser darauf zu entschliessen haben."]

Der von Glatz und Elbogen Differenz von wegen der Mitleidung auch Jurisdiction sei nit weniger zuvor in vielen Landtagen fürkommen, aber nie zur Endschaft bracht worden; sie wollten sich mit ihrer Contribution von den Ständen dieser Krön Beheim zu E. Mt. selbst und der Stände Verkleinerung absondern, da sie doch keinen rechten Grund der Sachen hätten, dass sie durch ihre particular Privilegien exempt sein kunnten, dann sie derselben durchaus nit relevirt, sintemal die drei Stände dieses Kunigreichs viel höher als sie privilegiert und doch solche Contribution gegen gewöhnlichen Reversen aus guetem Willen leisten. Sollten nun sie dieselben Kreis ihrer Privilegien diesfalls gemessen, kämen je die Stände dieses Kunigreichs Beheimb gar übel darzue, da ihre Generalprivilegia, damit sie viel höher begnadet, nit in mehrer Acht sollten gehalten werden. Und soviel fürnehmblich den Artikel der Jurisdiction anlangt, unterständen sich die von Elbogen auf vorgehende Citationes durchaus vor keinem Rechten nit zu gestellen, sondern schickten die Ladungen spottlich wieder zu der Landtafel und andern Gerichten, wellen sich allein ihres Mannrechts halten, da doch E. Mt. selbst in Kraft der Landsordnung durch derselben Procurator zum Recht zu gestehen schuldig wären. Es künnten sie hierinnen ihre Statuta, Privilegia und Ordnungen, sonderlich in Mord, Frevel, Gwalt und dergleichen Sachen auch gar nit fürtragen und es hätten die Stände wohl Ursach und gueten Fueg gehabt, in Kraft der Landsordnung sie gebührlicher Weise dem Landsbrauch nach zum Gehorsamb zu bringen. Dieweil es aber zu einem Vorbescheid kommen, bitten sie E. Mt. unterthänigst, E. Kais. Mt. wollte diesen Dingen unbeschwert, weil sie noch jetzo allhie im Land sein, ihr selbst zum besten und allerlei weitere Nachtheil zu vermeiden, abhelfen; dann obgleich ihnen, den von Elbogen, alle Hilf und Bil-licheit bei diesem Rechten der Kron Beheim widerführe, werden doch E. Mt. Unterthanen und andere Besessne in diesem Land von ihnen hilflos zu ihrem endlichen Verderb, so keinesweges nachzusehen noch zu verstatten, gelassen.

Soviel auch den Kreis Eger und derselben Inwohner belangt, ziehen sich dieselben vor ein Pfandschilling an vom Reich, wie es dann auch an ihme selbst also sei, contribuirten nicht, wie sichs gebühret, sondern machten ihnen, wie die Stand berichtet worden wären, ein Anschlag ihres Gefallens. Und so dann das Reich E. Mt. stattliche Hilfen bewilliget, wäre es gar unbillich, dass sie nach ihrem Willen contribuiren und gleich vom Reich und der Kron Beheim exempt sein sollten. Und weil sie von E. Mt. derhalben auch vorbeschieden, bitten die Stände zu Verhüetung solches und andern Missverstands gleichfalls umb desselben foderliche Erledigung.

Die Städte hätten auch wiederumb vonwegen Vergleichung des Stadtrechtens Erinnerung gethan, und erachten die Stände hoch vonnöthen sein, solches zu dem schleunigsten fürzunehmen, weil diese Differenzen allein daher kommen, dass die Stadtrecht unterschiedlich und ungleich sein, damit solche Vergleichung durch E. Mt. ansehenliche Commissarien, die E. Mt. unverzüglichen darzue verordnen möchten, damit es zum schleunigisten vollzogen würde, so wollten die Stand alsdann auch Personen verordnen, auf dass dieselben Stadtrecht der Landordnung und dem Landsbrauch gemäss in Richtigkeit gebracht würden. Und bitten die Stand demnach E. Mt. unterthänigist, sie wollten es gnädigst befodem.

Und es hätten die Städte die Oberstände darneben auch umb Intercession bei E. Mt. vonwegen der Fälligkeiten in Prager und andern Städten, dieselben ihnen aus Gnaden zukommen zu lassen, gebeten, wie dann zuvor solchs bei E. Mt. geliebsten Herrn und Vater, hochlöblichister Gedächtnus, gleichfalls gesù echt und sie ihrem der Stadt Bericht nach von Ihr Mt. darauf vertröstet worden. Dieweil sich dann solche Fälle selten zuetragen sollen und sie die Stände


[ Má býti "Städte".] hochbedrängt, also dass sie auch in den bewilligten Steuern nit allemal gleich zuhalten künnen, wären auch, wie niänniglich bewusst, mit keiner Kriegsrüstung versehen und die Stadtgebäud kunnten in baustelligen Wesen nit erhalten werden: derwegen bitten die überstand unterthänigist, weil sich die Städte neben ihnen den andern Ständen in den Bewilligungen und sonsten gegen E. Mt. unterthänigist erzeigten, die gebetenen Fälligkeiten auch gar ein schlechtes austragen sollten, E. Mt. wollte sie die Städte als E. Mt. treue Unterthanen mit Gnaden bedenken, damit sie solches dem gemeinen Nutz zum besten brauchen und anwenden möchten; doch dass der Unterkammerer jahrlichen bei Vemeuerung des Raths, was diesfalls ein und der andern Stadt einkommen und wie es zu gemeinem Nutz wiederumb angewendet wurde, ordentliche Kaitung von ihnen nehmen sollt.

Bei welchem Artikel die Oberstände auch E. Mt. gehorsamlich erinnert, dass sie von Kunig Wladislao, hochlöblichister Gedächtnus, dergestalt privilegiert wären, dass alle Fälligkeiten, so sie die obere Stand betreffen, von den Häusern der obem Stand auf ihre nächste Freunde kommen sollten. Solchs hätten die Stand auch noch vor wenig Jahren genossen und im Gebrauch gehabt, welche man aber seithero vor Ihrer Mt. Fälligkeiten und Zustand hab anziehen wellen, und stehe dieser Handel noch bis auf heut bei der Appellation in Berathschlagung. Es bitten aber die obera Stand unterthänigist, E. Mt. welle sie bei dem obberührten Kunigs Wladislai Privilegio allergnädigst erhalten und ihnen derhalben keinen Eintrag thun lassen.

Die gewesne Steuereinnehmber hätten auch sie die Stände erinnert, wie es zuvor mehrmal fürkommen, alldieweil sie ordentlich Raitung gethan und von 16, 17 und achtzehn Jahren her nit quittirt sein, auf dass sie, wie sichs gebührt, nochmals quittirt werden möchten. Derwegen intercedieren die Stände bei E. Mt. unterthänigst, damit E. Mt. solches foderlich ohne ferneren Aufzueg verordnen wollten; dann do solches nit beschähe, würde sich sonst niemands mehr zu solchem Ambt gebrauchen lassen.

Herr Carl von Biberstein habe auch seine hochangelegne Beschwer allen dreien Ständen nach längs fürgebracht und darinnen vermeldet, wie lange sich seine Sach noch bei weilend Kaiser Ferdinand und Maximiliano über die 20 Jahr verzogen vonwegen der stattlichen Herrschaften und Güeter, so ihme, wie er vermeint, angefallen sein sollen, auch dass er sich mit Ihrer Mt. nit in Rechtfertigung, sondern viel lieber in gutliche Handlung hätt einlassen wellen, und obgleich in der Sache Furschläge besehenen, wäre es doch zu keinem End kommen, durch welchen langen Aufzug er grossen Schaden gelitten und in das äusserste Verderben gerathen; hätte sich aber bishero also gedulden müessen, bittende, damit man sich mit ihme vergleichen wollte. Woferne es aber je nit müglich wäre, so bäte er umb rechtliche Erkanntnus, doch der Kron Beheimb und des Markgrafthumbs Oberlausnitz Privilegien, Rechten und Gewohnheiten gemäss, da die strittigen Güter gelegen. Und habe sich bei den dreien Ständen daneben auch beschwert, dass seine Sache von drei Personen wäre berathschlagt worden, so der Kron Beheim mit Eidespflichten nit zuegethan, noch umb der Kron Beheimb und incorporirten Land Privilegia, Recht und Gebräuche wüssten. Welchen Artikel sie die Stand, weil er nit allein ihme, sonder auch ihnen den Ständen selbst beschwerlichen furfiele, darneben mit hochangezogen, dass dieses Kunigreichs und incorporirten Lande fürfallende Sachen allein derselben Inwohner und keine andere ausländische Nationes, so darzue unvereidet, wie sich E. Mt. hochlöblichister Gedächtnus geliebter Herr und Vater mit ihnen den Ständen verglichen, hinfüro berathschlagt werden sollten, bitten von E. Mt. auch bei demselben erhalten zu werden, und versähen sich unterthänigist, E. Mt. würde sich auf solche ihre beschehene Intercession sein Herrn Carls von Bibersteins hochangelegene Sache, dardurch er in äuserstes Verderben gerathen, zu forderlicher und unverzüglicher Abhelfung mit Gnaden auch angelegen sein lassen. Solchs wollten die Stände neben ihm alles unterthänigen Fleisses verdienen.

Was nun nach beschehener Proposition die Stände bis auf diese Zeit berathschlaget, das hätten E. Mt. aus dieser ihrer Relation gnädigst vernommen, und weil foderliche Erledigung solcher Artikel der Stände hohe Nothdurft erfordert, solchs auch Ihr Mt. und den Ständen zu guetem gereicht, zweifelten sie unterthänigst gar nit, E. Mt. werden sie auf ihr ziemliche billiche Begehren auch mit Gnaden beantworten. Die übrigen Artikel in der Proposition wollten sie gleichfalls alsbald beratschlagen und sie E. Mt. gehorsamblich fürbringen; dann sie wollten E. Mt. nit geme in diesem ersten Landtage lange aufziehen, sonder sich der Kürze befleissen, damit schleunig geschlossen, auch ihre lieben Herren und Freunde, so bei dieser herzunahenden Zeit allerlei hochzeitliche Freuden und andere genöthige Zusammenkünften angestellt, sich anheimbs begeben und übrigens Unkostens und Zehrung verschonet sein möchten.




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