67. Rytířstvo kraje Chebského a město Cheb dávají plnomocenstsví vyslaným, aby přednesli císaři,že Chebský kraj nemůže a také není povinen berní rovnou měrou jako stavové čeští platiti, ale aby s nimi,jako až dosavad, skrze komisaře v příčině té vyjednáváno bylo.
1577, 3.března.— Orig. v arch. česk. místod.
Wir die von der Ritterschaft im Kreis, dann wir Burgermeister und Bath der Stadt Eger bekennen sambt und sonderlich öffentlich mit diesem Brief, nachdem der allerdurchleuchtigist, grossmächtigist und unüberwindlichst römisch Kaiser, auch zu Hungaren und Beheimb König, unser allergnädigister Kaiser und Herr, wegen der % gleichen Besteuerung mit den löblichen Ständen des Kunigreichs Beheimb durch ein allergnädigist Rescript, mit Abfertigung unser Mittelpersonen neben einer Vollmacht uf den fünften Tag Martii allergnädigist uns erfordern und Bescheid darin zu erwarten fürbescheiden lassen, und aber vor der Zeit bei hochermeltister Kais. Mt. auch sonderlich bei Kais. Mt. geliebsten Herrn und Vater, dem auch allerdurchleuchtigisten und grossmächtigisten Fürsten und Herrn, Herrn Maxmiliano, römischen Kaiser, auch zu Hungaren und Beheimb König oc, unseren allergnädigisten Herrn, hochlöblichster und seligster Gedächtnus, wegen der gleichen Besteuerung die Nitschuldigkeit, dann Unmöglichkeit des Kreis und der Stadt wir diesfalls eingewandt, als seint auch, in Ansehung angezogener Entschuldigung darbei wir auch jederzeit gelassen, wir nochmaln der unterthänigsten Hoffn ung, höchstermeltiste Kais. Mt. werden uns darbei ferner allergnädigist lassen und mit angezogenen neuerlichen und diesfalls unerträglichen Beschwerungen, dardurch Kreis und Stadt in Untergang und äusserstes Verderben eingeführt, nit belegen lassen, wie es auch uns zu leisten unmöglichen. Damit aber uf höchst ermeltiste Kais. Mt. beschehen Rescript, dem wir uns unterthänigist zu pariren schuldig befinden, einiger Ungehorsam unsers Aussenbleibens nit begangen, auch wider alt Herkommen, Privilegia, Gebrauch und dritthalbhundertj ährige Praescription wegen der Besteuerung oder Contribution wir nit beschwert, als haben hierin schuldigen Gehorsam nach aus unsern Mittel den edlen und ehrenvesten, auch ehrbarn, wohlweisen und achtbaren Hans Gangolf von Witzleben uf Höchstedt und Wogau, Hieronymus Zetwitz von Liebenstein, Erhart Bronner, Clemens Holdorff, Hans Schmidel und Mathes Albrecht, als unsere liebe Nachbaren, Raths und Gerichtsfreund auch Syndicum, in unserm Namen und in unserer Statt abgefeitigt, welchen wir auch unsere Macht und Gewalt an unser Statt und von unsernt-wegen hiemit in bester Rechtsform übergeben und auftragen und befohlen haben wollen, inmassen wir ihnen dann solchen Gewalt in Kraft dits Briefs beständiglich übergeben und auftragen, der Gestalt und Bescheidenheit, dass die ernannte unsere Gewalthaber an unser Statt und in unserem Namen vor höchstgedachtister Ihrer Kais. Mt. erscheinen, und warumben Kreis und Stadt die gleichförmige Besteuerung der löblichen Stände des Königreichs Beheimb nit tragen und leisten könne, beides aus Nitschuldigkeit und Unmöglichkeit, unterthänigist inhalt der bei sich habenden Instruction, ufm Fall man solche anhören, vorbringen und gemeine Stadt und Kreis als Vorpfandung vom heiligen römischen Reich zur löblichen Kron Beheimb, so uf deutschem Erdrich ausser dem behimischen Wald gelegen und ein Grenitz und Orthaus ist, so täglich allerlei Beschwerung von den Benachbarten, deren andere Stadt in der Krön Beheimb geubrigt, gewartend sein muss, wider alt Herkommen, habend Privilegia und den Pfandschilling nit zu beschweren lassen, bitten. Und damit Ihre Kais. Mt. auch diesfalls zu spüren, dass wir ungeacht unser Privilegien, doch unbegeben derselben, Ihr Kais. Mt. mit unsern armen Vermögen unterthänigist Gehorsam, wie mit Alters herkommen, zu leisten erbietig, derwegen sollen sich bemelte unsere Gewalthaber dohin erklären, weil mit Altersherkommen von gemeiner Stadt und Kreis, so oft Hilf begehrt, solche durch Commissarien im Pausch gesucht und darauf geschlossen, und hingegen uns der Stadt Compulsorial und Eevers zugestellt, dass auch inhalts solches alten Herkommens Kreis und Stadt ihr Vermögen in Contributionen bei Ihrer Kais. Mt. im Pausch gegen ein Revers und Compulsorial unterthänigist nochmalen zu leisten erbietig und hierneben allerunterthänigist bitten, dass Ihre Kais. Mt. geruhen, ufm Fall Kreis und Stadt der Contribution nit mögen uberig sein, solche bei ein Pausch verbleiben zu lassen, dann auch diesfalls Commissarien, wie mit Alters gebräuchlichen, in die Stadt Eger abzuordnen, die derwegen mit uns Handlung pflegen und schliessen, auch dargegen Revers und Compulsorial im Namen Ihrer Kais. Mt. mittheilen mögen, und hierüber in anderweit Handlung, weil es wider alt Herkommen, nit einlassen, sondern Kreis und Stadt allergnädigist entschuldigt zu halten und bei uralten Herkommen vorbleiben zu lassen und zu beschützen unterthänigist bitten und sonst alles anderes ingemein und besonders nach Inhalt dieser Vollmacht und weiters nichts fümehmen, thun und handien, als wir sambtlich thäten und handien, da wir selbst zur Stell sein sollten. Wir wollen auch diese unsere Gewalthaber dieser ihrer Anwaltschaft durchaus schadlos halten, alles zu Gewinn und Verlust und allen Rechten. Des zu mehrer Zeugniss und Sicherheit haben wir die von Adel einstheils unser Petschaft und wir Burgermeister und Rath der Stadt Eger unser Stadtinsiegel fürgedruckt.