81. Císař Rudolf II. komoře české v příčině uspokojení věřitelův a zvyupomínání, odvedení na vychování dvoru královského vyhražené berně i z dědictví duchovních, zástavních statků dlužných peněz.

V BUDYŠÍNĚ. 1577, 8. května. — Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Rudolf etc. Wir haben euer gehorsambs Schreiben vom letzten Tag nähist verschienen Monats Aprilis entpfangen, dasselb nach der Länge lesend in Gnaden angehört und daraus verstanden, was ihr an uns unsers Kammerwesens bei euch habenden Obliegen halber in Unterthänigkeit thut gelangen lassen. Befinden gleichwohl, dass eben das, so uns noch zuvorn zu Prag von euch selbst gehorsamist furgebracht worden, abermals wird erholet; dieweiln aber auf vorgehende Berathschlagungen kein anders geschlossen hat mugen werden, als dass die Glaubiger durch euch und mit Hilf und Zuthat unserer anwesender obristen Officierer zu Prag zu weiterm Stillstand behandlet, denen aber, so nicht zu bewegen oder bei ihnen nichts zu erhalten sein wurde, denselben aus den itzo Georgi einkommenden Restanten und den beiden euch eingeräumeten Biergroschen, welchs nicht ein schlechts austragen solle, Vergnügung gethan und durch dies Mittel gestillet möchten werden, so wird man ein anders darüber nicht wohl thuen können, sondern mit der Behandlung also furgehen müssen, wie wir dann gedachten unsem obristen [Officierern] durch beiliegend Original zuschreiben und auferlegen, mit und neben euch in diesem allenthalben vorzugehen und euch mugliche Hilf und Zuthat zu leisten.

Und obwohl nicht weniger das Vererbungsgeld aus den geistlichen und Pfandgütern zum Hofwesen bevorbehalten und genommen wirdet, dieweiln aber euch auch noch verschienen 75. Jahres sondere specificierte Stuck zu Aufenthaltung des Kammerwesens eingeräumet seind worden, so werden dieselben nun in Richtigkeit gebracht und getrieben müssen werden. Und weiln es gewisse Verweisungen, auch Mittel und Weg wohl zu finden seind, damit dieselben zu Werk gerichtet mügen werden, so werdet ihr mittlerweiln darauf zu anticipieren und in ander Wege aufzubringen haben, [damit] das Wesen weiter muge erhalten werden.

So habt ihr euch auch zu erinnern, dass an richtigen Vererbungsgeldem, die zum Hofwesen bevorbehalten und nach weilend Kaiser Maximilian des Andern, unsers geliebten Herrn und Vätern, hochloblichster seliger Gedächtnus, anno 75 von Prag beschehen Verrücken bis in etlich und neunzig Tausend Thaler bei euch eingebracht werden sollen, ausstehen, und weiln euch noch itzo ein Jahr vergangen umb Bericht geschrieben worden, wie es darumben gewandt und geschaffen sein muge, und aber uns bis daher von euch nichts zukommen, so befehlen wir euch genädiglichen, ihr wollet derselben Bericht also befurdern, und seind desselben bei nähister Post gewärtig.

Ob dann auch wohl euch damals zu Prag in gemelten 75. Jahre die uns bevorbehaltene zwene Biergroschen eingeräumet worden seind, so ist doch dasselbe dahin zu verstehen, das allein der Ausstand an beiden Biergroschen, welcher sich zur selben Zeit bis in vierzig Tausend Thaler verlaufen, mit der Condition bewilliget, dass die Weissischen und Pallerischen für allen daraus ihres Ausstands haben entrichtet, nicht aber dass euch jederzeit das ganze Biergeld, wie ihr es hieran eingenommen, eingeräumet sein sollen, und weiln wir allein das halbe Biergeld von Eingang des Jahres erfordern, in Ansehung, dass unser Hofwesen sonst nichts hat, wovon dasselbe könne oder muge erhalten werden: so erfordert die unvermeidentliche Nothdurft, dass berührt zwene Groschen Biergeld uns erfolget werden, wie dann hiermit unser genädiger Befehlich ist, dass ihr uns die zwene Biergroschen absondern und an unsern kaiserlichen Hof uberschicken sollet.

Das Geld aus der Trczkischen Handlung können wir gleichfalls euch nicht einräumen, dann ihr euch gehorsamist zu erinnern, dass wir solche Handlung mit so eifrigen Ernst allein von unsers Hofwesens treiben und nit mit geringer Beschwer und Ungelegenheit eingangen und schliessen lassen, damit wir Geld zum Aufbruch und vorstehender Reis erlangen haben mugen. Und weiln dann auch allbereit darauf anticipiret und ein gute Summa davon in andere Wege deputiret worden ist, so kann euch hierinnen nicht willfahret werden. Und damit wir zum ehisten das Geld zur Hand bringen und erlangen mugen, so erfordert unsere Nothdurft, dass der (Titel) Wilhalm von Oppersdorf zu der Bereitung und Taxirung der Güter alsobald verordenet und ihme etwo noch ein verständige und taugliche Person zugegeben werde, wie wir dann auch hiermit zwei unuberschriebene Credenz auf ein Herren und Ritterstandsperson uberschicken mit Befehlich, ihr wollet solche an die Person, welche ihr vermeinet dem von Oppersdorf zuzuordenen, überschreiben lassen und daran sein, damit die Commission mit dem ehisten neben eine aus der Buchhalterei furgenommen und alsobald ins Werk fortgesetzt werde.

Was aber betrifft die begehrte Erstattung des Geldes, so ihr dem von Schwendi entrichtet, bewilligen wir hiermit genädiglich, dass euch des von Kreig Geld in Händen gelassen werden solle, wie wir dann auch dem (Titel) von Fels Befehlich geben, euch solchs einzuräumen.

Anlanget aber die 2135 Thaler, welch ihr zu unserm Hofwesen dargeben, die habt ihr aus den zweien Biergrqschen, welche ihr bis zu End des 76. Jahres eingenommen, erstatten sollen, dabei es auch nochmals wird gelassen. Derwegen so werdet ihr des von Althans Verschreibung gedachten von Fels also wieder herauszugeben und zuzustellen wissen.

Nachdem auch des Plesky Interesse nur ein Tausend Thaler und also nicht so gar ein grosse Summa antreffen thuet, so erachten wir genädiglichen, auf den Fall je bei ihme kein Anstand könne erhalten werden, solchs werde von euch auf jetzo Georgi einkommenden Restanten fuglich und wohl beschehen mugen; allein werden solche Restanten mussen getrieben und eingebracht werden.

So wollen wir uns auch genädiglichen versehen, dass unsere gehorsambe Land, Leut und Unterthane in Beheimb von uns mit ihrer unterthänigen Treuherzigkeit nicht setzen, sondern in schuldigen Gehorsamb zu Burgschaft willigst einlassen. Und obwohl etliche sein möchten, die sich der Burgschaft Melnik halber verweigert haben möchten, deren doch in specie keiner benennt wird, weiln aber die vornehmbsten furgeschlagenen Burgen gutentheils allbereit bewilliget, so verhoffen wir genädiglichen, es werden andere zu derselben und ein solche Anzahl können vermacht werden, dass auch diesfalls kein Mangel erscheinen werde.

Was dann beschliesslich euer Vermelden anlanget, dass das Wesen bei euch mit ehisten wider ersetzet werden solle, damit in den hievorn längst angestellten Commissariaten und Handlungen halben furgangen und in Mangel der Räthe weiter nicht aufgezogen dorfen werden, erachten wir solches selbst für das genöthigist, wollen auch bedacht sein, dass dasselbe nicht aufgezogen werden solle. Und weiln der (Titel) Niklas von Nostitz, allhier gehorsamist bewilligt, sich innerhalber zehen Tage bei euch einzustellen, so vermahnen wir euch hiermit genädiglich befehlend, ihr wollet euch entzwischen und unserer ferneren Verordenung oder Ersetzung das Kammerwesen alles getreuisten Fleisses zu verrichten angelegen und befohlen sein lassen, wie dann unser genädiges Vertrauen zu euch stehet, solchs gehorsamblichen thuen werdet.... Geben Budissin den 8. Mai anno 77.




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