83. Komora dvorská podává císaři své dobré zdání o zprávě komory České v příčině vyjednávání s Chebskem a Loketském, aby vedle usnesení sněmovního rovně jako jiní obyvatelé království Českého berni dávali. (K listině této přičiněno jest vyjádření císařovo i nejvyššího kanclíře pána z Pernštejna

o věci svrchu dotčené.)

1577, 5. července. — Konc. v říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Allergnädigister Kaiser und Herr! E. Kais. Mt. haben sich allergnädigist zu erinnern, dass derselben mehrmales in Unterthänigkeit furgebracht worden, dass der Eger- und Elbognisch Kreis etlich Jahr nacheinander weder an Steuern noch Biergeldern nichts contribuiret haben, welchs daher erfolget und angestanden, dass sie wider ihre. Privilegia sich in die Landtagsbeschluss der Kron Beheimb nit mit einziehen haben lassen wollen, sondern sie bei ihren Privilegien zu erhalten begehrt und sich diesfalls auf E. Kais. Mt. genädigiste und gerechtiste Erklärung gezogen und berufen, wie dann ungezweifelt E. Kais. Mt. von derselben behemischen Canzlei mehrers bericht sein worden, worauf dieser furgefallener Stritt itziger Zeit muge lehnen. Anitzo aber Bericht E. Kais. Mt. die behemische Kammer gehorsamist, dass gleichwohl ermelte beide Kreise aus derselben behemischen Hofkanzlei in E. Kais. Mt. jungst zu Prag Sein gegen Prag erfordert wären zu gleichmässiger Contribuirung der Steuer und Biergelder, was aber mit den Abgesandten daselbst gehandlet und geschlossen, davon hätte sie kein Wissen, allein wären ihnen von den obristen Herren Officiern und Eäthen der Ritterschaft und Städte des Egerischen, sowohl des Elbognischen [Kreises] Schreiben, so sie an E. Mt. gethan, zugestellt worden und werde daraus befunden, dass erstlich die im Egerer Kreis sich nit mehr als ein Tausend Gulden zu geben erbieten. Sie die Kammer aber hat nachsehen lassen, was sie hievorn geben und befinde sich, dass sie anno 74. funfzehen Hundert Gulden behmisch auf ein Jahr lang gegeben hätten und hätten im fünf-, sechs- und diesem siebenundsiebenzigisten Jahr nichts gegeben. Und weiln ihr itzigs Erbieten den an- dern geleisten Hilfen etwas ungleich, so wäre dasselbe nicht anzunehmben, sondern ist sie die behemische Kammer der gehorsamisten Meinung, E. Mt. die möchten repliciren und bei ihnen anhalten lassen, dass sie für die drei Jahr, wo nicht mehr, doch nur die vier Tausend Thaler im Pausch fur Steuer, Biergeld und Krönungssteuer bewilligen und reichen sollten.

Was aber der aus dem Elbognischen Kreis Entschuldigung und Erbieten belanget, dass sie, doch unangesehen ihrer Privilegien, da sie altem Gebrauch nach durch Commissarien ersucht und durch Revers, dass es ihren Privilegien ohne Nachtheil sein soll, versichert werden, E. Kais. Mt. ein Verehrung unterthänigist reichen wollen, erachtet die behemische Kammer gehorsamist, E. Mt. die mochten Commissarien zu ihnen abfertigen und versuchen lassen, ob bei ihnen für die dreijährige Steuer, Biergeld und Krönungssteuer, wo je nit mehr, doch bis in die drei Tausend Thaler erlanget mochte werden; dann ob es wohl gegen der andern Stand in der Krön Beheimb und derselben incorporierten Landen Landtagsbewilligungen, da gleich bede Begehren bei denen von der Ritterschaft, Adel und Städten im Elbognischen und Egerischen Kreise erhalten, welchs beschwerlich beschehen werde, demnach ein ungleichmässige Hilf und Contribution sei, wann gleich bei ihnen ein Mehrers gesucht, dass doch dasselbe nicht zu erhalten noch bei ihnen Statt haben werde, darumben rathsamber mittlerweil etwas als nichts von ihnen anzunehmben und dem Stritt auf künftigen Landtag abzuhelfen, damit die beide Kreise zu gleichmässiger Hilf gebracht und angehalten mugen werden.

Allergnädigister Kaiser und HenM Die Hofkammer eracht unterthänigist, da gleich die Commissarien in beide Kreise verordenet werden, weiln solchs in den verschienen Jahren auch beschehen, es werde solchs allenthalben nichts praejudiciren, weiln aber das Begehren auf ein gerings gerichtet, ob wohl beneben angemeldet wirdet, dass es auch schwerlich zu erhalten sein werde, so wollte doch die Hofkammer gehorsamist nicht widerrathen, E. Mt. die hätten der behemischen Kammer zuschreiben und auferlegen lassen, dass sie einen Überschlag machen sollte, was ungefährlichen ein jeder Kreis dem behemischen Landtag nach zu contribuiren schuldig sein wurde, und dass sie darauf das Begehren mit allen hierzu dienstlichen Motiven in die Instruction auf die Commissarien gestellt, einbringen und darauf durch die Commissarien gradatim von einer Summa zur andern bis auf der behemischen Kammer itzige Summa handien lassen sollte, ungezweifelt, so wirdet ein Mehrers bei den Kreisen, wann ihnen die Sachen mit guter Ausführung furgetragen, können erhalten werden; dann die Hofkammer auch der unterthänigisten Meinung ist, da man itzo nichts werde suchen oder annehmben, sondern bis aufs künftige und endlicher Abhelfung des Stritts anstehen lassen, und da gleich hernach erkannt wurde, dass sie der Kron Beheimb Bewilligung gemäss die Hilf leisten sollten, so werden doch die Kreise hernacher vor das versessene gar nichts geben, noch reichen wollen und das Vergangene das Gegen wärtige verhindern, sondern bei dem, was erkannt wird, und also auf das künftige gelassen müssen werden. Jedoch stehet solchs alles bei E. Mt. genädigisten Willen.

Dicit imperator: diese Kreise wären bisher gleich alleweg mit ihren Privilegien furkommen, dass sie sondere Kreise und privilegiret sein und man sollte diesem Stritt abhelfen aufn Landtag. Herr von Bernstein sagt, dass Elbogen und Glatz zur Krön Beheimb gehören, und sie sollen mit wie Inwohner in Beheimb contribuiren und solchs ihnen in Ernst auferlegt werden; dann do solchs nicht beschicht und die Execution wider die beide Kreise nicht furgenommen wurde, werde es bei künftigem Landtag ein grosse [sic, Beschwerde] bei den Ständen machen; was aber Egerisch Kreis betrifft, gehöre dasselbe zum Reich und möchten also durch Commissarien ersucht werden. Item sagt Herr von Bernstein, die behemische Kammer sei an diesem Stritt allen schuldig und die Sachen in Weitläufigkeit gebracht; doch soll man die Herren obristen Offieierer in Beheimb hierinnen weiter vernehmben. Den 5. Juli anno 77.




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