92. Císař Rudolf II oznamuje Vilímovi z Rožmberka a Vratislavovi z Pernštejna, jakou dal odpověď prostřednictvím papežského nuntia ve Vídni nuntiovi v Polsku na ztížnosti krále Štěpána Batoryho, kteréž jsou na překážku obnově starých smluv mezi královstvím Českým a Polským.
VE VÍDNI. 1577, 6. srpna. — Orig. v arch. Třeboňském.
Rudolf der Ander u. s. w. Hoch und wohlgebome liebe Getreuen! Euch ist unverborgen, welchermassen vor der Zeit die päpstliche Heiligkeit aus väterlichem, friedliebendem Eifer ihrem Nuntio in Polen, dem Bischof zu Mondovi, Befehl geben, mit dem Stephan Batory, jetzigem Kunig daselbst, im Namen Ihrer Heiligkeit dahin zu handeln und ihne zu vermögen, dass er seine Gesandten zu uns vonwegen Erneuerung deren mit unsern Erbkunigreichen und Landen habenden Compactaten, auch Pflanzung gueter Freundund Nachbarschaft abfertigte. Darauf ist erfolgt, dass obgedachter Nuntius Ihrer Heiligkeit an unserem kaiserlichen Hof residierendem Nuntio zu verstehen geben, dass gleichwohl er der Kunig in Polen zu solcher Schickung sich nit ungeneigt erzeigt, sondern, wie er sich vernehmen liess, dahin gedächte, wie er dieselb ins Werk richten möchte; nachdem er aber die alte Compactata ersehen, befunde er, dass sie nach jetziger der Zeit und Sachen Gelegenheit nit gnug seind, sondern darzue einer mehrem Fürsehung vonnöthen sein wollte. Dieweil aber ichts dergleichen privatim zu thuen ihme nit gebührte und dann, obwohl die Landräthe derzeit in ziemblicher Anzahl bei ihm wären, doch zu einer solchen Consultation, nämblich die althergebrachte Compactaten zu ändern, ein mehrers gehörte, so wollte er diese Sachen hernach aufs ehist unter die Hände nehmen und Fleiss furwenden, dass er mit erstem alles, was zu berührter Legation nothwendig, bereit und fertig haben möchte. Neben welchem vorernannter Kunig vermeldet hätte, welchermassen kein Kurrier oder Bot aus Polen käme, so nit in unsern Landen niedergeworfen, sowohl auch etliche Waaren, sonderlich Hämisch und andere Kriegsrüstungen und Waffen den Polen in unserem Land zu kaufen und daraus zu fuehren verboten; auch dass in Hungern wider die Danziger geworbene Kriegsvolk aufgehalten und gegen etlichen, die sich also bestellen lassen, mit Leibsstraf verfahren worden, dahingegen unsere Unterthanen im Kunigreich Polen allenthalben frei ihres Gefallens handelten und wandelten, kauften und verkauften, auch zu dienen uns jedermann zugelassen wäre, mit der ferneren Andeutung, dass wir zuvorderst in dem, so obsteht, uns änderst erzeigen wollten, damit er sich desto mehrern beständigen Freundschaft zu uns möchte zu versehen haben.
Darauf wir nun ihme dem hiesigen Nuntio die Nothdurft und soviel mit Grund zu erkennen geben, dass, wa der Kunig dessen durch obbenannten Bischof von Mondovi berichtet wirdet und nit etwan solche Beschwerungen auf anders und allein ad negotium differendum angesehen, er darmit billich zufrieden sein sollte, dann wir, wie euch bewust, nit allein seine Kurrier und Boten niederzuwerfen niemaln befohlen, sonder wissen uns auch nit zu erinnern, dass bei unserer Regierung ichts solches beschehen wäre; so hat er sich der angezognen Verbot, als die nit in specie wider ihne, sonder ingemein wider männiglich ausgangen, so hoch nit zu beschweren, dann wir zu dergleichen Verbot und sowohl das Volk als Harnisch und andere Eüstungen und Waffen in unsem Landen zu behalten und nit daraus fuehren zu lassen, mehr als zuviel Ursach haben und uns billich niemand derhalben verdenken solle. Dessen wir euch auch gnädiglich zu erinnern nit unterlassen wollten und seind euch mit kaiserlichen und kuniglichen Gnaden wohl gewogen. Geben u. s. w.