106. Císař Rudolf II. nařizuje rytířstvu a městům v kraji Loketském, aby berni i posudné vedle usnesení sněmovního jako jiní obyvatelé království odvedli, poněvadž Loketsko bezprostředně ke koruně České náleží, a dřívější posesorové Loketska při odvádění berně od stavův království Českého se neodlučovali.

VE VÍDNI. 1577, 11. září. — Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Rudolf etc. Gestreng und ehrenfest getreue Lieben. Wir haben euer Schreiben und daraus die Ursachen, warumben ihr mit den Ständen der Kron Beheimb zugleich zu contribuiren nicht schuldig zu sein vermeint, und doch gleichwohl euch dahin erbieten thuet, do mit euch durch Commissari derwegen gehandelt, gegen einem Revers, dass es euerm Privilegi ohn Schaden sein solle, mit einer Verehrung euch zu erzeigen, nach längs angehört und vernomben. Und ob es wohl an dem, dass hievor noch bei weilend Kaiser Maximilians, unsers geliebten Herrn und Vaters, hochlöblicher und seliger Gedächtnus, Regierung je zu Zeiten auf unser beheimischen Kammer auch einstheils, euern Vermelden nach, durch Commissari Handlung gepflegt worden, darauf ihr auch jederzeit Ihrer Mt. ein gewisse Summa bewilligt; dieweil aber dieselb gegen andern gar gering, und sich dessen die Stand unserer Kron Beheim mehrmals zum heftigisten beschwert und umb Gleichheit angehalten und gebeten, wie dann auf nägstem Landtag vor diesem gleichennassen beschehen, und gleichwohl unsers genädigisten Erachtens je billich, weil die Herrschaft Elbogen ohn alles Mittel zu der Krön Beheimb gehörig, dass sie demnach mit den andern Inwohnern und incorporirten Landen gleiche Burd und Mitleiden trage und dasjenig, was andere, ohn Weigerung auch thue und leiste, furnehmblich weil die vorigen Inhaber bemelter Herrschaft je und allweg sich in Reichung der Landhilfen mit den Ständen des Kunigreichs Beheimb verglichen und sich von ihnen nicht ausgeschlossen, noch exempt gemacht, inmassen dann angeregte Herrschaft Elbogen in die gemeine Landtagsbewilligung mit ausgedruckten Worten auch verleibt und begriffen: so legen wir euch demnach hiemit genädiglich auf, ihr wollet hindangesetzt aller euerer Behelf, denen kein Statt geben werden kann, vermug des Landtagsbeschluss die Steuer und Biergeld ohn fernere Weigerung zusammenrichten und die hieher schicken. Dann ob ihr wohl euere Privilegi und Unvermugen hoch anziehen thuet, so seind doch die Inwohner des Kunigreichs Beheimb und derselben incorporirten Land mit Generalprivilegien ingemein wohl höher und mehr als ihr begnadt und aller Steuer und Anlag ganz und gar befreit; nichts destoweniger haben sie bisher als die getreuen Unterthanen ihr Steuer und andere Hilfen treuherzig dargereicht, unangesehen, dass an etlichen Orten die Gueter wohl in geringern Boden als die eurigen gelegen. Derhalben wollen wir in kein Zweifel stellen, ihr werdet euch in dem, was euch selbst und gemeiner Christenheit zu guetem kombt, bevorab weil alle diese Hilfen nirgend anderstwohin, als allein zu Beschutzung und Erhaltung der Gränitzen angewendet werden, und doch allein in Friedszeiten bei weitem nicht gereichen, in Eingang unserer Regierung dermassen guetwilligen Gehorsamb erzeigen und finden lassen, dass wir Ursache haben mügen, solches gegen euch wiederumben in Gnaden zu erkennen. Im Fall ihr aber uber diese unsere genädige Warnung und Vermahnung, welche euch zum besten und zu Gnaden noch zum Uberfluss beschicht, fort auf euerer vorigen Meinung verharren wurdet, welches wir uns doch keineswegs zu euch versehen wollen, so konnten wir nicht umbgehen, auf der Stand in Beheimb ferner Anhalten zu Erhaltung Gleichheit und Abhelfung dieser nun langwährenden Beschwerung die Execution vermug des Landtagsbeschluss wider euch ergehen zu lassen. Darnach werdet ihr euch zu richten und selbst vor Schaden und Nachtel zu verhueten haben. Und an dem vollbringt ihr unsern genädigen gefälligen Willen und Meinung. Geben Wien den 11. Septembris anno 77.




Přihlásit/registrovat se do ISP