122. Tajní radové Trautson, Harrach, Reichard Strein a president dvorské komory podávají císaøi své dobré zdání o návrhu nejvyšších úøedníkù zemských království Èeského (ze dne 29. listopadu 1577) v pøíèinì pomoci, kteráž by žádána býti mìla od stavùv èeských na zaplacení dluhù královských.

1578, 2. ledna. — Konc. v c. k. øíšsk. fin. arch. ve Vídni.

Allergnädigister Kaiser und Herr! Auf E. Kais. Mt. genädigisten Befehlich seind derselben geheimbe Räth, als Herr Trautson und der Hen" von Harrach neben Herr Reicharten Strein und dem Herrn Hofkammerpraesidenten zusamben kumben und haben der Herren Officier aus Beheimb Schreiben, die Schuldenlasthandlung betreffend, nachlängs abgehört, weliches E. Mt. anjetzo gleichfalls unbeschwert mit Gnaden vernehmben werden.

Allergnädigister Kaiser und Herr! Die gehorsamben Räth befinden gleichwohl, dass die Herren Officier E. Mt. dannocht vertrösten und sich aller muglichen Befurderung zu Erlangung einer Schuldenlastshilf anerbieten; wann man aber dargegen bedenken will, dass soliches hievor wohl auch besehenen und dannocht in effectu wenig gewirkt, so muessen die gehorsamben Räth schier Sorg tragen, es werde die Sach zu dem, wie man vielleicht hoffen möcht und es zwar die höchste Nothdurft erfordert, schwerlich künnen gebracht werden. Wie aber demselbigen, dieweil die Herren Officier eben diejenigen sein, so das Werk fürdern und hindern künnen, sie auch hernach, da E.Mt. Intent nit erlangt wurde, nit fürzuwenden, man hätte ihnen nit gefolgt, inmassen sie sich dergleichen Behelf und Entschuldigungen vorigemal auch gebraucht, so werden sich ja E. Mt. gegen ihnen appliciern und alles das verhueten und umbgehen muessen, dardurch sie etwo möchten offendiert werden. Und wären demnach die Räth der gehorsamben Meinung, E. Mt. hätten ihr der Herren Officier Erbieten zu genädigem Gefallen angenummen und ihnen daneben ohne Weitläuftigkeit zu Antwort vermelden lassen, E. Mt. versähen sich genädigist nichts anders, dann dass sie soliches ihres guetherzigen Wohlmeinens zu seiner Zeit wirklich gemessen wurden, wie sich dann E. Mt. ihnen genädigist vertrauten und bedacht wären, sich aufs ehist, so immer muglich, wiederumb hinein zu verfuegen und ihrem Guetachten nach von Sachen weiter zu rathschlagen.

Mittlerweil aber wirdet nichts desto weniger durch E. Mt. Räth bei Hof zu erwägen sein, worauf der Fürtrag gestellt und was für Motiven darinnen sollten eingeführt werden, wie dann auch solche Berathschlagung durch den Herrn Strein und die Hofkammer habenden Befehlch nach auch schon beschehen, nit der Meinung oder dahin zu verstehen, dass mans den Ständen gleichwie fürschreiben wollt, sonder ob E. Mt. ad partem die Herren Officier darauf avisiren und ihnen die Sachen zu besserm Nachgedenken wohl und nothwendig einbilden kunnten; dann da E. Mt. nit selbst den Weg weisen und mit allem Fleiss und Ernst der furnehmbisten Personen Gemueter gewinnen und sie auf E. Mt. Seiten bringen, so wurde sich gar keiner erspriesslichen Handlung zu versehen sein, wie dann die gehorsamben Räth endlich darfür halten, da die Stand schon zu einer Hilf zu bewegen, dass sie doch ein mehrers nit als eben die inländischen Schulden, welche sich auf ein zwölfmalhundert Tausend Thaler erstrecken, werden wollen uber sich nehmben und entgegen zu E. Mt. künftigen Unterhaltung umb soviel weniger thuen. Damit war aber der Sachen schlechtlich geholfen und wurde E. Mt. bei dem grossen Unkosten und vielfältigen Ausgaben, die sich von Tag zu Tag mehren, wiederumb in die alte Beschwerung gerathen und also nimmermehr derselben ein End sehen. Derhalben in allweg dahin zu trachten sein wirdet, damit die Schuldenlastscontribution und E. Mt. künftige Unterhaltung zusammen genumben und in einem sowohl als dem andern die Nothdurft gehandelt werde.

Was die begehrten Auszug der beheimbischen Schulden sowohl der Herrschaftsgefáll und Wirtschaften, und wie hoch sich die Einkumben und Ausgaben verlaufen, antrifft, die möchten E. Mt. den Herren Officiern sambt der Berathschlagung erfolgen lassen, doch die ermelten Auszug zuvor von der beheimbischen Kammer heraus abfordern, damit mans eher sehen und von dannen mehrgedachten Officiern zueschicken müge.

Als viel dann ferrer von den vererbten und verkauften Lehen, geistlichen und Pfandguetern und dass dasselb Geld alles auser Lands verführt und die inländischen Gläubiger unbezahlt verblieben, Meldung beschieht, da ist nit ohn, dass ein ziembliche Summa daraus gelöst, dieselb aber nindert anderstwohin, dann meistestheils auf das Gränitzwesen und das übrig zu der nächstverstorbnen Kais. Mt. hochlöblichister Gedächtnus, sowohl E. Mt. Hofs Unterhaltung verwendet worden; dann woher hätten Ihr Mt. und E. Mt. bei den verpfändeten Kammerguetern bisher ihr Unterhaltung nehmben muessen, weil die Steuern und der Lande Hilfen ingemein, da die auch schon völlig eingebracht, alle mit einander sambt und neben den Reichshilfen allein auf das Kriegswesen nit erkleckt, geschweigen, dass davon dem Hofwesen zu Trost was ubrigs sollte verbleiben mögen. So hat es sonderlich mit der Steuer und dem Biergeld in Beheimb die Gelegenheit, dass dieselben nit allein umb ein guets gefallen, sonder noch darzue nit richtig einkumben, hintangesetzt, was für ein stattlichen Nachlass die vorig Kais. Mt. den Ständen, umb dass sie etlich Jahr mit beiden Gefallen zurück verblieben, gethan haben, dessen die Herren Officier aber (in ihrem Schreiben) nit, sonder allein der Schulden Bezahlung gedenken. Aus welicher Niterlegung und Nachlassung dann auch erfolgt, dass man Noth halber die Vererbung neben andern Mitteln mehr, wie schwer und ungelegen sie auch gewest, an die Hand hat nehmben muessen. Ob nun bei so beschaffnen Dingen das daraus gelöst Geld zu Stillung der Gläubiger soll mügen im Land bleiben und ob nit das Gränitzwesen und E. Mt. eigne Unterhaltung dem andern sei furzusetzen gewest, das haben E. Mt. selbst allergnädigist zu erwägen. Wie dem allen aber: so künnen die gehorsamben Räth dass sich E. Mt. diesorts gegen den Herren Officiern zu weit sollten einlassen, nit rathen, sondern bleiben auf ihrer vorigen unterthänigisten Meinung, dass man auch diesen Punkt dahin kürzlich verantworten möchte, E. Mt. wessten sich ja wohl allergenädigist zu erindern, dass aus Vererbung und Verkaufung etlicher Gueter in Beheimb ein ziembliche Summa war heraus geschickt, dieselb aber anderstwohin nit, dann (wie gehört) meistestheils auf das benöthigt Gränitzwesen und das übrig wenig auf die Hofhaltung verwendet worden, und soliches Noth halber, weil man sonst zu den bewilligten Steuern und Biergeldsgefällen nit zu rechter Zeit hat kumben mugen, sonder beide Wesen durch andere Mittel, so man immer haben künnen, aufhalten muessen, der gehorsamben Räth Versehens, es werde dies Punkts halber einicher weitern Verantwortung nit bedürfen.

Was letztlich die begehrte Ingeheimhaltung des Schreibens anlangt, das hat seinen Weg und beschiecht billich. Und wirdet nun hierauf der Entschluss bei E. Mt. gnädigsten Gefallen stehen, und da E. Mt. wider dies der Räth gehorsam Guetachten kein Bedenken, so ist die Copie der Antwurt an die Herren Officier schon verfasst, die mögen E. Mt. anjetzo auch allergnädigst vernehmen.


[Císaø rozhodl se: Placet das Concepì, allein dass sie Ihrer Mt. Ankunft halben dahin vertrost werden, dass Ihr Mt. will Gott bald nach Haltung des ungerischen Landtags, welcher auf prima Februarii angestellt, zu ihnen zu kommen willens. 2. Jan. 78.]




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